Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 523

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 523 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 523); Gesetzblatt Teil I Nr. 39 Ausgabetag: 9. Juli 1990 523 denen Informationen und die Meldungen aufgrund einer Rechtsvorschrift nach § 31 an die anderen zur Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in den §§ 8 und 11 Abs. 1 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung an andere Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. (2) Der Abruf der Daten nach Abs. 1 Satz 1 in einem automatisierten Verfahren durch Organe der Zollfahndung ist zulässig, wenn es im Einzelfall zur Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs erforderlich ist. §44 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs (1) Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen darzulegen. Sie können einer Beschau und einer Untersuchung unterworfen werden. Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Sachen enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr beschränkt ist. (2) Wer nach einem fremden Währungsgebiet ausreist oder aus einem fremden Währungsgebiet einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Sachen mit sich führt, deren Verbringen nach diesem Gesetz oder nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt ist. (3) Wer Sachen nach einem fremden Währungsgebiet ausführen will, hat die Sendung den zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestehen. Das Nähere wird durch Rechtsvorschrift nach § 30 bestimmt Zur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs können durch Rechtsvorschrift Ausnahmen zugelassen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird. (4) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr. Der Minister des Innern bestimmt die Behörden des Grenzschutzes, die für die Überwachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt §45 Kosten (1) Die Zollbehörden können für die Abfertigung außerhalb des Amtsplaitzes oder außerhalb der Öffnungszeiten bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr Kosten erheben. (2) Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die aufgrund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden. I . Vierter Teil Schluß- und Überleitungsbestimmungen §46 Aufhebung von Gesetzen und anderen Vorschriften (1) Der Artikel 9 Abs. 5 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird aufgehoben. (2) Es werden aufgehoben 1. § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 16 S. 253); 2. das Gesetz vom 12. Juli 1973 über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen aus Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Edeflmetallge-setz - (GBl. I Nr. 33 S. 338); 3. das Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Devisengesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 147) und des 5. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 335); 4. die Verordnung vorn 9. September 1976 über die Leitung und Durchführung des Außenhandels (GBl. I Nr. 35 S. 421); 5. die Verordnung vom 29. Juni 1989 über die volkseigenen Außenhandelsbetriebe AHB-Verordnung (GBl. I Nr. 14 S. 183). §47 Gültigkeit von Genehmigungen (1) Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften erteilte Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit. (2) Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften erteilte devisenrechtliche Genehmigungen verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit. §48 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten gemäß § 17 des Devisengesetzes sowie Ordnungswidrigkeiten auf devisenrechtlichem Gebiet gemäß § 26 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Devisengesetz, die vor dem 1. Juli 1990 begangen wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Straf- und Ordnungsstrafbestimmungen des Devisengesetzes Anwendung. (2) Eine vor dem 1. Juli 1990 rechtskräftig ausgesprochene Strafe oder Ordnungsstrafe wegen einer Handlung, für die nach dem 30. Juni 1990 keine strafrechtliche oder ordnungs-strafrechfliche Verantwortlichkeit mehr vorgesehen ist, wird nicht verwirklicht. Eine bereits begonnene Verwirklichung endet spätestens am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Im Strafregister dazu erfolgte Eintragungen sind zu tilgen. (3) Anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wegen Handlungen im Sinne des Abs. 2 sind spätestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen. Soweit für derartige Handlungen andere Formen der Verantwortlichkeit vorgesehen sind, sind die dafür zuständigen Behörden zu informieren. Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit über weitere Maßnahmen. Davon ausgeschlossen sind solche Maßnahmen der Verantwortlichkeit, die zu einer Strafverschärfung gegenüber den vor dem 1. Juli 1990 geltenden Straf- und Ordnungsstrafbestimmungen des Devisengesetzes führen würden. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist eine selbständige Einziehung oder Ersatzeinziehung von auf Mark der DDR lautenden Banknoten und Münzen gemäß § 19 Devisengesetz zulässig, wenn diese entgegen den vor dem 1. Juli 1990 geltenden devisenrechtlichen Vorschriften erlangt oder in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt wurden. Das gilt ebenso für die selbständige Festsetzung von Gegenwertzahlungen bei Konten- und Bargeldguthaben, die mittelbar oder unmittelbar durch Einzahlung solcher auf Mark der DDR lautenden Banknoten und Münzen begründet wurden. (5) 'Darüber hinaus behalten die Straf- und Ordnungsstrafbestimmungen des Devisengesetzes bis 31. Dezember 1990 ihre Gültigkeit für Fälle im Zusammenhang mit der Währungsumstellung entsprechend Artikel 5 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Eiin solcher Fall liegt vor, wenn festgestellt wird, daß entgegen der abgegebenen Versicherung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Staatsanwaltes zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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