Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 510

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 510 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 510); 510 Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 4. Juli 1990 13. Die ■§§ 17 bis 20 treten am 31. Dezember 1990 außer Kraft. Die §§ 10, 14, 52, 67 und 68 sowie der § 33 Abs. 2 treten am 31. März 1991 außer Kraft. Die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Ziffern 12 und 13 bestimmten Veränderungen bleiben unberührt. §2 Die Verordnung vom 27. Mai 1976 über die Flaggenführung und Eigentumsrechte an Schiffen und das Schiffsregister Schiffsregisterverordnung (GBl. I Nr. 21 S. 285) wird wie folgt geändert: 1. Im § 11 Abs. 2 werden die Worte „und der Genehmigung durch das zuständige Staatsorgan der Deutschen Demokratischen Republik “ gestrichen. 2. Im § 13 wird der Abs. 2 aufgehoben der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2. 3. Als § 13 a wird eingefügt: „§13 a (1) Eine Schiffshypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung Vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Schiffsregister eingetragen werden. (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet. (3) Die Forderung kann nach dem für die Übertragung der Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Schiffshypothek ausgeschlossen. v § 3 Die Verordnung vom 23. November 1979 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversiche-rung Rentenverordnung (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch die 5. Rentenverordnung vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 5 S. 24) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 15 Abs. 2,16, 24 Abs. 2, 25 Absätze 3 und 4, 27 Abs. 4, 29 Absätze 2 und 3, 30 Absätze 4 und 5, 78 und 79 Abs. 3 werden aufgehoben. 2. § 50 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Die als zweite Leistung zu zahlenden Witwen-(Witwer-) Renten, mit Ausnahme der Unfallwitwenrenten in Höhe von 20 Prozent des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes des Verstorbenen, werden in Höhe von mindestens 90 DM gezahlt. 3. Im § 73 Abs. 1 wird der zweite Satz gestrichen. 4. Im § 80 werden im letzten Satz die Worte „durch sozialistische Produktionsverhältnisse“ gestrichen. 5. § 82 erhält folgende Fassung: „Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen. “ §4 Die Erste Durchführungsbestimmung vom 23. November 1979 zur Rentenverordnung (GBl. I Nr. 43 S. 413) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 und 12 weiden aufgehoben. 2. § 1 erhält folgende Fassung: * „§1 Bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb der Deut- schen- Demokratischen Republik werden die Leistungen weitergezahlt. “ 3. Im § 2 wird der letzte Satz gestrichen. 4. Im § 17 Abs. 2 werden die Worte „in der volkseigenen Wirtschaft“ gestrichen. 5. Im § 18 Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Der in dieser Zeit erzielte Verdienst bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze wird bei der Errechnung des Durchschnittsverdienstes berücksichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist. “ 6. Im § 41 Abs. 2 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes“ gestrichen. 7. Im § 56 Buchst, a werden hinter dem Wort „Kriegsbeschädigtenrente“ die Worte „mit Ausnahme der Kriegsbeschädigtenrente gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der-Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen Rentenangleichungsgesetz (GBl. I Nr. 38 S. 495).“ angefügt. 8. § 57 Abs. 3 Buchst, c eihält folgende Fassung: „ibei Unfallhinterbliebenenrenten, die vom durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeiisverdienst, der für die Berechnung der Unfallrente des Verstorbenen maßgebend war, abgeleitete Rente. “ §5 Die Verordnung vom 17. November 1977 über die freiwillige Zusaitzrentenversicherung der Sozialversicherung FZR-Ver-ordnung (GBl. I Nr. 35 S. 395) wird wie folgt geändert: 1. Die §■§ 1, 2 Abs. 2, 3 bis 17, 23, 30, 33 bis 38 und 39 Abs. 1 werden aufgehoben. 2. § 40 erhält folgende Fassung: „§40 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.“ §6 Die Erste Durchführungsbestimmung vom 17. November 1977 zur Verordnung über die freiwillige Zusatzreitenversicherung der Sozialversicherung FZR-Verordnung (GBl. I Nr. 35 S. 400) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 12,15 und 18 werden aufgehoben. 2. § 20 erhält folgende Fassung: „§20 Bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik werden die Zusatzrenten weitergezahlt. “ §7 Die Verordnung vom 17. November 1977 zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO (GBl. I Nr. 35 S. 373) wird wie folgt geändert: 1. § 56 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Sie'beträgt mindestens 160 DM.“ Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Sie beträgt mindestens 80 DM.“ Abs. 5 erhäilt folgende Fassung: „(5) Tritt der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ein, wird die Bestattungsbeihilfe in Höhe von mindestens 400 DM gezahlt.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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