Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 507

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 507 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 507); Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 4. Juli'1990 507 § 10 Sachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit (1) Für die Tätigkeit der Schiedsstelle hat der Arbeitgeber die sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Notwendige Personalkosten werden auf Antrag aus öffentlichen Mitteln erstattet. Die Antragstellung erfolgt gemäß § 9 Abs. 3. (2) Bei Bildung der Schiedsstelle ist festzulegen, welche betriebliche Stelle für die Schiedsstelle Anträge entgegenzunehmen und zu registrieren hat. (3) Die Bildung der Schiedsstelle und die Möglichkeit ihrer Anrufung ist in geeigneter Weise vom Arbeitgeber im Betrieb bekanntzugeben. Vierter Abschnitt Verfahren der Schiedsstelle §11 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (1) Das Schiedsstellenverfahren wird durch Einreichung eines schriftlichen Antrages bei der zuständigen Schiedsstelle eingeleitet. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und hat zu enthalten 1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Antragsgegners (Beteiligte); 2. die Angabe des Gegenstandes sowie des Grundes des erhobenen Anspruches und einen bestimmten Antrag. Der Antrag des Arbeitnehmers kann auch mündlich gegenüber einem Mitglied der Schiedsstelle gestellt werden. (2) Der Vorsitzende hat den Antrag dem Antragsgegner nachweisbar zuzuleiten. (3) Die Anberaumung eines Verhandlungstermins und die Einladung der Beteiligten und anzuhörender Personen erfolgt unverzüglich nach Eingang des Antrages. Sie sind so rechtzeitig einzuladen, daß sie mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin davon Kenntnis haben. Der Vorsitzende hat die Verhandlung so vorzubereiten, daß das Verfahren möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Er hat die dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Termin ist rechtzeitig im Betrieb bekannt zu geben. (4) Der Antrag kann bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Der Vorsitzende veranlaßt daraufhin die Einstellung des Verfahrens. § 12 Durchführung der mündlichen Verhandlung (1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung; er wirkt auf eine für die Entscheidung erforderliche Sachaufklärung hin. Dabei wird er von den Beisitzern unterstützt. (2) Die Verhandlung ist öffentlich. Die Schiedsstelle kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn 1. die Wahrung der öffentlichen Ordnung oder der Schutz von Persönlichkeitsrechten es erfordern; 2. Gegenstand der Verhandlung Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse sind; 3. die gütliche Beilegung der Streitigkeit auf diese Weise gefördert werden kann. (3) Die Schiedsstelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf P1T1P EM'it.lirhp F.inicttinct hin-yiiTirirlron §13 Protokoll (1) Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat zu enthalten 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Mitglieder der Schiedsstelle; 3. die Namen von Antragsteller und Antragsgegner; 4. die Namen der erschienenen Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der sonst angehörten Personen; 5. den wesentlichen Gang der Verhandlung und die abschließende Entscheidung. (2) Der Wortlaut einer Einigung zwischen den Beteiligten ist in das Protokoll aufzunehmen. (3) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. §14 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle (1) Ein Mitglied der Schiedsstelle darf an der Verhandlung und Beschlußfassung nicht mitwirken, wenn es 1. zu einem Beteiligten in engen verwandtschaftlichen oder engen persönlichen Beziehungen steht oder 2. ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. (2) Wegen der Besorgnis der Befangenheit kann ein Mitglied der Schiedsstelle abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. (3) Über die Ablehnung entscheidet die Schiedsstelle unter Heranziehung des Vertreters des abgelehnten Mitglieds endgültig. §15 Ausbleiben Beteiligter (1) Erscheint der Antragsteller oder der Antragsgegner zum ersten Verhandlungstermin nicht und ist er nicht vertreten, ist ein neuer Verhandlungstermin festzulegen. Bleibt der Antragsteller unbegründet auch dem zweiten Verhandlungstermin fern und ist er nicht vertreten, gilt der Antrag als zurückgenommen; dies ist im Beschluß festzuhalten. (2) Erscheinen Antragsteller und Antragsgegner unbegründet zum ersten Verhandlungstermin nicht und sind sie nicht vertreten, gilt der Antrag als zurückgenommen. (3) Bleibt der Antragsgegner unbegründet auch dem zweiten Verhandlungstermin fern und ist er nicht vertreten, gilt das Vorbringen des Antragstellers als zugestanden. Soweit dies den Antrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu entscheiden; ist das nicht der Fall, ist der Antrag zurückzuweisen. § lö Entscheidung (1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist am Schluß der Verhandlung bekannt zu geben. (2) Der Beschluß hat zu enthalten 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Mitglieder der Schiedsstelle; 3. die Namen von Antragsteller und Antragsgegner mit voller Anschrift sowie ihrer Vertreter; 4. die Entscheidung mit den wesentlichen Gründen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der konkreten Situation im Sicherungsbereich und das Erkennen sich daraus ergebender operativer Schlußfolgerungen sowie zur Beurteilung der nationalen KlassenkampfSituation müssen die politische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, diese in der eigenen Arbeit umzusetzen und sie den anzuerziehen zu vermitteln. Dabei geht es vor allem um die Kenntnis - der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung hat die Objektkommandantur auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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