Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 505

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 505 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 505); Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 4. Juli 1990 505 §12 Der Minister der Finanzen nimmt'die Staatsaufsicht über die Bank bei der Durchführung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit den Regelungen des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wahr. §13 (1) Die Bank 1st als Körperschaft des öffentlichen Rechts für weitere Gewährtrfiger offen. Die Aufnahme weiterer Gewährträger bedarf einer entsprechenden Änderung dieses Gesetzes. (2) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu. §14 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am neunundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. / . Berlin, den neunundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Bergmann-Pohl (2) Die Bank 1st verpflichtet, nach den für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen Jahresabschlüsse und Lageberichte aufzustedlen, prüfen zu lassen und bekanntzumachen. (3) Der Verwaltungsrat bestimmt den Abschlußprüfer. (4) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres. § ro (1) Über die Bildung von Rückstellungen entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes. (2) Über die Bildung von Rücklagen aus dem Jahresüberschuß und die weitere Gewinnverwendung "entscheidet der Minister der Finanzen auf Vorschlag des Verwaltungsrates. 11 Die Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister gelten nicht für die Bank. Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 Erster Abschnitt Grundsätzliche Bestimmungen §1 Zuständigkeit Zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sind Schiedsstellen für Arbeitsrecht zuständig. §2 Vorrang des Schledsstellenverfahrens (1) Zur Entscheidung über die in § 1 genannten Streitigkeiten kann das Kreisgericht erst nach Ausschöpfung des Verfahrens vor der Schiedsstelle angerufen werden. Das gilt auch dann, wenn im Kündigungsschutzgesetz nach Maßgabe des Gesetzes vöm 21. Juni 1990 über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 34 S. 357) oder in anderen Rechtsvorschriften die Anrufung des Kreisgerichtes vorgesehen ist. Das Kreisgericht ist ohne die vorherige Anrufung der Schiedsstelle in den Fällen zuständig, in denen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung seine unmittelbare Anrufung erfolgen kann. (2) Ist für die Geltendmachung des Anspruches eine Frist für die Anrufung des Kreisgerichtes vorgesehen, wird diese auch durch die Anrufung der Schiedsstelle gewahrt. (3) Das Kreisgericht kann angerufen werden, wenn die Schiedsstelle innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung herbeigeführt hat. §3 Unabhängigkeit (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind in ihrer Entscheidung unabhängig und nur an das Gesetz gebunden. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. (3) Die Kündigung eines Mitgliedes der Schiedsstelle ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. s . (4) Die fristlose Kündigung von Mitgliedern der Schiedsstelle bedarf der Zustimmung des Betriebsrates. Verweigert dieser seine Zustimmung, so kann diese auf Klage des Arbeitgebers durch das Kreisgericht ersetzt werden, wenn die fristlose Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Kreisgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Verklagter. Das Kreisgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, in der der Verklagte anzuhören ist, durch unanfechtbaren Beschluß. (5) Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitgliedes der Schiedsstelle innerhalb eines Jahres, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Abberufung eines Mitgliedes auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. §4 Vertretung vor der Schiedsstelle (1) Antragsteller und Antragsgegner können das Verfahren selbst führen oder sich vertreten lassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität bei Rückfalltätern. Es existieren weiterhin Täterkategorienbei denen generell Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung zu beachten sind. Diese Spezifik führte hinsich Täter zu speziellen strsfprozessualen RegelhgetK Besonderheiten sind auch bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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