Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 480

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 480 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 480); 480 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 30. Juni 1990 (4) Das Luftfahrtamt ist befugt, jederzeit zur Prüfung der Angaben erforderliche Gutachten anfertigen sowie Überprüfungen vornehmen zu iassen. (5) Die Genehmigung zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn von 'ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch gemacht worden ist. (6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden können, insbesondere wenn der Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen nicht zuverlässig sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. (7) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht im Luftfahrzeug;-register eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen. (8) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. (9) Die Eröffnung einer Fluglinie bedarf der Genehmigung des Leiters der Abteilung Luftfahrt im Ministerium für Verkehr; der Antrag auf Eröffnung der Fluglinie ist beim Luftfahrtamt einzureichen. Diese erstreckt sich auf Flugpläne, Beföiderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. Die Verzeichnisse über die Tarife sind am Ort des Beförderungsangebotes zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jede Änderung der Fluglinie, Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung bann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr betreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind zur Beförderung von Personen und Sachen verpflichtet, wenn 1. den genehmigten Beförderungsentgelten und den geltenden Beförderungsbedingungen sowie den behördlichen Anordnungen entsprochen wird, 2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist, 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Unternehmen nicht abwenden konnten und deren Auswirkungen sie auch nicht ab zu helfen vermochten. Sie sind ferner verpflichtet, die genehmigten Flugpläne, Be-förderungeentgelte und Beförderungsbedingungen einzuhalten. Das Luftfahrtamt kann die Unternehmen auf ihren Antrag ganz oder teilweise von den o. g. Verpflichtungen befreien, wenn ihnen die Weiterführung des Betriebes oder die Durchführung der Beförderungen nicht zugemutet werden kann, oder besondere Umstände Abweichungen von den genehmigten Flugplänen, Beförderungsentgelten oder Beförderungsbedingungen erfordern und eine Beeinträchtigung öffentlicher Venkehrsinteressen hierdurch nicht zu erwarten ist. Die Genehmigung erlischt, wenn die Unternehmen von den Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes und der Durchführung von Beförderungen im ganzen dauernd befreit werden. (10) Luftfahrtuntemehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, können zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht sowie Versorgungsgütern auch auf Flugplätzen verpflichtet werden, soweit dieses zur Sicherheit des Betriebes des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist. 11 (11) Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr), ikann das Luftfahrtamt Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen oder Beförderungen untersagen, wenn durch diesen Luftverkehr die öffentlichen Interessen nachhaltig beeinträchtigt werden. §4 Anzeige und Genehmigungsverfahren (1) Nachfolgende Unterlagen gemäß § 2 Abs. 4 dieser Anordnung sind dem Luftfahrtamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen: 1. die Eröffnungsanzeige gemäß § 2 Abs. 2 des Gewerbegesetzes einschließlich der Staatsangehörigkeit des Antragstellers bzw. des Vertretungsbefugten von juristischen Personen oder Personenhandölsgese 11 schaften, 2. Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens oder der Flüge sowie der Gebiete, in welchen geflogen werden soll, 3. Angaben über die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Typen, Kategorie und Registerstaat, 4. Namen des Luftfabrtpersonals unter Angabe der erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen, 5. der Nachweis der für den sicheren Betrieb erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, der Gesellschaftsvertrag, die Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben über die Kapitalzusammensetzung des Unternehmens, sein Anlagevermögen und der Kapitalbedarf, ferner ein Wirtschafts- und Liquiditätsplan für das laufende und folgende Jahr sowie Angaben über die vorgesehenen Beförderungsentgelte und -bedingungen, 6. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen, der Nachweis, daß er daran imeingeschränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge voraussetzt (Haltereigenschaft), sowie auf Verlangen Angaben über den Eigentümer der Luftfahrzeuge, 7. der Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, 8. der Nachweis, daß die ausreichenden personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrecht zu erhalten und einen sicheren Betrieb durchzuführen, 9. der Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahrzeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vorschriften für den Betrieb der Luftfahrzeuge entspricht und die Luftfahrzeugführer die erforderlichen Berechtigungen besitzen, 10. der Nachweis eines für-den-Verwendungszweck zugelassenen Flugplatzes mit Wartungseinrichtung für die verwendeten Luftfahrzeugtypen, der als Basisflugplatz genutzt werden sdll. (2) Der Antrag auf Genehmigung einer Fluglinie muß Angaben enthalten über: die Linienführung, den Zeitpunkt des Beginns des Fluglinien Verkehrs, den Flugplan, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen, die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeugtypen. (3) Der Antrag auf Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke sowie für Selbstkostenflüge muß Angaben nach § 4 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 und 6 bis 10 enthalten. §5 Anzeigepflichten Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand der Genehmigung waren, sind vom Inhaber der Genehmigung dem Luftfahrtamt unverzüglich mitzuteilen. Ist der Inhaber der Genehmigung eine juristische Person oder eine;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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