Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 475

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 475 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 475); Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 30. Juni 1990 475 §4 (1) Die Zweckentfremdung und Veräußerung von Sporteinrichtungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der Kommune zulässig. (2) Bei Änderung der Eigentumsform der bisherigen Rechtsträger der Sporteinrichtungen ist zu gewährleisten, daß die Nutzung gemäß § 2 erfolgt. (3) Ist die Einhaltung des Grundsatzes der Nutzung gemäß § 2 nicht sichergestellt, so kann die Kommune die Sporteinrichtungen, die sich in der Rechtsträgerschaft staatlicher Betriebe und Einrichtungen befinden, im Wege des unentgeltlichen Rechtsträgerwechsels durch Einzelentscheidung übernehmen. Das Übernahmerecht und die Verfügungsbeschränkungen nach Absatz 1 erlöschen 3 Monate, nachdem der Rechtsträger die Kommune schriftlich zur Übernahme aufgefordert hat. (4) Zur Vermeidung besonderer Härten bei der Unterhaltung von Sportstätten kann auf Antrag durch die Gemeinden, Kreise, Bezirke und das Ministerium für Jugend und Sport Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. §5 (1) Bei Umwandlung des Rechtsträgers in eine Kapitalgesellschaft gemäß der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. I Nr. 14 S. 107) kann die Kommune die Sporteinrichtung dm Wege des unentgeltlichen Rechtsträgerwechsels durch Einzelentscheidung übernehmen. Das Übemabmerecht ist spätestens 6 Monate nach Eintragung der Umwandlung gemäß § 6 der Umwandlungs-Verordnung durch schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters auszuülben. Das Übernahmerecht erlischt nach Ablauf dieser Frist, jedoch frühestens mit Ablauf des 1. Oktober 1990. (2) Die Umwandlung ist bei der Kommune vor der Eintragung anzumelden. §6 Alle Sporteinrichtungen in Rechtsträgerschaft des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit einschließlich der zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Fonds sind in die Rechtsträgerschaft des Komitees für die Auflösung des ehemaligen Amtes für Nationale Sicherheit zu übergeben, soweit nicht bereits ein rechtlich verbindlicher Übergang auf andere Rechtsträger erfolgt ist. Für diese Sporteinrichtungen sind die §§ 2 und 3 entsprechend anzuwenden. §7 (1) Entscheidungen nach dieser Verordnung sind innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu treffen, und soweit nicht antragsgemäß entschieden wird, zu begründen. (2) Gegen die Entscheidungen nach dieser Verordnung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde, die Beschwerdebehörde und die BeschiwerdeMst ist zu belehren. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Beschwerdefrist 1 Jahr. (3) Die Beschwerde ist bei der Behörde bzw. dem Rechtsträger einzulegen, deren Entscheidung angefochten wird. Wird der Beschwerde von dem Leiter der Behörde nicht abgeholfen, hiat er sie innerhalb einer Woche dem Leiter der übergeordneten Behörde zur Entscheidung vorzulegen. In Selbstverwaltungsangelegenheiten entscheidet die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist. Wenn keine übergeordnete Behörde besteht, entscheidet die Ausgangsbehörde. (4) Der Leiter der übergeordneten Behörde entscheidet innerhalb von 2 Wochen abschließend. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung ist auf die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung hi'n7iiwoJon §8 (1) Gegen die Entscheidungen nach dieser Verordnung kann, nachdem über die Beschwerde entschieden worden ist, Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht gestellt werden. (2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen. §9 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 15. April 1975 über die kostenlose Nutzung von Sporteinrichtungen zur Durchführung des organisierten Sporttreibens (GBl. I Nr. 24 S. 441) außer Kraft. (3) Die Länder können im Rahmen ihrer Kompetenzen eigene Regelungen erlassen. Berlin, den 13. Juni 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziere Ministerpräsident C. Schubert Minister für Jugend und Sport * 1 Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 §1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Stellung, Aufgaben und Tätigkeit sowie die Bestellung von Notaren, die in eigener Praxis tätig sind. §2 Stellung und Aufgaben des Notars (1) Der Notar nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche Funktionen wahr. Er ist unparteiischer Betreuer der Rechtsuchenden. (2) Dem Notar obliegen Beurkundungen und Beglaubigungen nach dem im Gesetz über das Staatliche Notariat Notariatsgesetz vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 93) vorgeschriebenen Verfahren sowie die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Für die Tätigkeit der Notare gelten die §§ 12, 14, 15, 18 bis 23 des Notariatsgesetzes. (3) Der Notar ist auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihm von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen. Bestellung zum Notar §3 (1) Der Notar wird zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt. (2) Die Anzahl der zu bestellenden Notare richtet sich nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege. (3) Im Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts Berlin werden ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung zur gleichzeitigen Berufsausübung als Notar neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotar). Die Berufsausübung eines Rechtsanwalts als Notar ist keine nebenberuf- lirhp Täticrk-pif: im Sinnp vnn 8 3 Ahs 3 1 dpr VprnrHnnncr;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden sowie die Nutzung der Möglichkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe. Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung Zielstellung und Anwendungsbereiche von Maßnahmen der Zersetzung Formen, Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit in einem Ermittlungsverfahren oder bei der politisch-operativen Vorkommnis-Untersuchung bestimmt und ständig präzisiert werden. Die Hauptfunktion der besteht in der Gewährleistung einer effektiven und zielstrebigen Untersuchungsführung mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge solche Personen kontrolliert werden, bei denen tatsächlich operativ bedeutsame Anhaltspunkte auf feindlich-negative Handlungen vorliegen.

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