Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 463

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 463 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 463); Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 30. Juni 1990 463 (3) Waren dürfen vernichtet oder unter zollamtlicher Überwachung in Waren anderer Beschaffenheit umgewandelt werden. Die Umwandlung ist zulässig, wenn sie im Zollgebiet bei einer Zollstelle nach § 9 Abs. 3 ausgeführt werden könnte. Unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 kann die Umwandlung auch in anderen Fällen bewilligt werden. §51 - Warenbearbeitung und -Verarbeitung (1) Schiffe dürfen in Freihäfen ohne zollrechtliche Beschränkung, gebaut, umgebaut, ausgebessert, ausgerüstet und abgewrackt werden. (2) . Zu anderen gewerblichen Zwecken dürfen Waren bearbeitet oder verarbeitet werden, wenn dies besonders zugelassen ist. Bei der Entscheidung über die Zulassung sind der Zweck der Freihäfen und die Sicherheit der Zollibelange zu berücksichtigen. (3) Entsteht für Waren, die im Freihafen außerhalb einer Freihafen-Veredelung bearbeitet oder verarbeitet worden sind, nach ihrer Einfuhr in das Zollgebiet eine Zollschuld, so ist mindestens der Zoll zu erheben, der zu erheben wäre, wenn die imveredelten Waren im Zollgebiet zu einer aktiven Veredelung abgefertigt worden wären. §52 Warenverbranch und -gebrauch (1) In Freihäfen dürfen Waren, die dorthin ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ausgeführt worden sind, ohne zollrechtliche Beschränkung verbraucht oder gebraucht werden; das gilt jedoch nicht für Waren aus einer Freigutverwendung. (2) Andere Waren dürfen in Freihäfen verbraucht oder gebraucht werden, 1. wenn sie im Zollgebiet bei Abfertigung zum freien Verkehr zollfrei wären, 2. wenn sie unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen verwendet werden, unter denen im Zollgebiet Waren unter zollamtlicher Überwachung zollfrei verwendet werden dürfen. (3) Im übrigen dürfen Waren in Freihäfen weder verbraucht noch ständig gebraucht werden. In einzelnen Fällen können Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen werden, wenn es mit dem Zweck der Freihäfen vereinter ist und Wirtschaftskreise, die durch den Zoll geschützt sind, nicht benachteiligt werden. §53 Persönliche Beschränkungen (1) Personen dürfen in Freihäfen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird widerruflich und nur aus zwingendem Anlaß erteilt. (2) Das Hauptzollamt kann Personen die Beschäftigung im Freihafen und das Betreten des Freihafens untersagen, wenn sie nicht die Gewähr für die Sicherheit der Zollbelange oder für die Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze bieten. §54 Bauten und Grundstücke (1) Bauten dürfen in Freihäfen nur mit Zustimmung des Hauptzollamtes errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geändert oder anders verwendet werden. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des HauptzaUamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt wird. Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des Staates, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne müssen jedoch dem Hauptzdliamt spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet werden. (2) Grundstücke, Wasserflächen und Räume dürfen nur entsprechend dem Zweck der Freihäfen und den geltenden Be- schränkungen benutzt werden. Grundstücke dürfen landwirtschaftlich genutzt werden; das Hauptzollamt kann dies in einzelnen Fällen zur Sicherung der Zollbelange beschränken oder untersagen. (3) Grundstücke, Wasserflächen und Räume dürfen anderen nur durch schriftlichen Vertrag, der auch die Art ihrer Benutzung regelt, und mit widerruflicher Zustimmung des Hauptzollamts überlassen werden. Dies gilt nicht für Verträge zur Überlassung an den Staat, die Länder und die Gemeinden; solche Verträge müssen jedoch dem Hauptzollamt sofort nach Abschluß zugeleitet werden. (4) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 3 kann versagt werden, wenn ihr der Zweck der Freihäfen entgegensteht oder wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde. §55 Überwachung der Freihäfen (1) Wer in Freihäfen Waren lagert, bearbeitet oder verarbeitet oder mit Waren handelt, unterliegt der zollamtlichen Überwachung und hat über Zugang, Abgang und Herkunft der Waren so Buch zu führen, daß der Warenbestand jederzeit ersichtlich äst. (2) Der Minister der Finanzen kann in einer Durchfüh-rungsbestimmung zur Sicherung der Freihafengrenzen und der in Freihäfen geltenden Verbote und Beschränkungen das Nähere bestimmen. Abschnitt 2 Andere Zollfreigebiete §56 Verkehrsbeschränkungen und zollamtliche Überwachung (1) In Gewässern zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste haben Schiffsführer auf Verlangen der Zoilbediensteten zu halten und ihnen zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen, Beförderungsurkunden einzusehen sowie Schiff und Ladung zu prüfen. In diesen Gewässern dürfen Waren nur ausgesetzt werden, wenn es für die Fischerei, das Setzen von Seezeichen oder ähnliche Zwecke erforderlich ist. (2) Um Wirtschaftskreise, die durch den Zoll geschützt sind, vor Schäden zu bewahren oder um die Zollbelange zu sichern, kann der Minister der Finanzen in einer Durchführungsbestimmung die Abgabe und den Bezug von Schiffs- und Reisebedarf in den in Absatz 1 bezedchneten Gebieten ausschließen. (3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen in Gewässern zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste gilt die Abgabenordmmg entsprechend. Kapitel II Zollgebiet Abschnitt 1 Allgemeines §57 Zollgrenzbezirk, Zollbinnenland, Zollbinnenlinie Längs der Zollgrenze erstreckt sich der Zollgrenzbezirk bis zu einer Tiefe von 15 Kilometern. An der Küste wird die Tiefe von der Strandlinie an gerechnet. Der Zollgrenzbezirk wird vom Zollbinneniand durch die Zollbinnenlinie getrennt. Der Minister der Finanzen bestimmt in einer Durchführungsbestimmung den Verlauf der Zollbinnenlinie im einzelnen nach den Erfordernissen der zollamtlichen Überwachung. Dabei darf der Zollgrenzbezirk über eine Tiefe von 15 Kilometern hinaus ausgedehnt werden, soweit es besondere Geländeverhältnisse erfordern.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 463 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 463) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 463 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 463)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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