Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 462

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 462 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 462); 462 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 30. Juni 1990 können. Entsteht bei der neuen Zollbehandlung eine Zollschuld, so mindert sich der Zoll um den Betrag, in dessen Höhe bereits eine Zollschuld nach Absatz 1 entstanden ist. (7) Wenn die zollamtliche Überwachung andere als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter 'bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, daß das Zollgut durch Anschrei'bung in einen Freigutverkehr oder eine ZoUgutlagerung des Verwenders übergeführt oder an einen anderen abgegeben wird, dem ein solcher Verkehr bewilligt ist oder der im Falle des § 33 zur Freigutverwendung berechtigt ist Die Anschreibung oder Übergabe an den anderen steht der Abfertigung gleich. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (8) Zollgut gilt als in den freien Verkehr entnommen, soweit es zweckwidrig oder nicht fristgerecht verwendet wird. Wird festgestellt, daß Zollgut fehlt oder nicht gestellt worden ist, so gilt es als in diesem Zeitpunkt in den freien Verkehr entnommen, wenn nicht derjenige, in dessen Zollverkehr es sich befunden hat, nachweist, daß es zweck- und fristgerecht verwendet oder durch Umstände, die ihm nicht zuzurechnen sind, vernichtet worden oder untergegangen ist. (9) Mit der Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr entsteht eine Zollschuld. Zollschuldner ist derjenige, in dessen Zollverkehr sich das Zollgut befindet. Für die Menge, die Beschaffenheit und den Zollwert der Ware und für die Anwendung der Zollvorschriften ist der Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Zollgutverwendung maßgebend; der Zoll mindert sich um den Betrag, in dessen Höhe bereits eine Zollschuld nach Absatz 1 entstanden ist. Wird Zollgut nach Absatz 5 in den freien Verkehr entnommen, so werden auf Antrag die Zollvorschriften angewendet, die im Zeitpunkt der Entnahme gelten. Der berechnete Zoll wird von dem Zollschuldner schriftlich oder mündlich angefordert (Zollbescheid). § 31 wird angewendet, Zahlungsaufschub ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Zollgut nach Absatz 8 als in den freien Verkehr entnommen gilt. (10) Soll Zollgut nach der Abfertigung aus zwingenden Gründen mit anderem Zollgut oder auch Freigut im Sinne des § 30 des Zivilgesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt werden, so kann dies, wenn damit keine unangemessenen Zollvorteile verbunden sind, mit der Wirkung bewilligt werden, daß das daraus entstehende Zollgut so behandelt wird, als ob die Waren getrennt gehalten worden wären. (11) Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel, die nach § 6 Abs. 6 von der Gestellung befreit sind, gehen mit der Einfuhr in den Zollverkehr desjenigen über, dem die vorübergehende Verwendung bewilligt ist. Der Zeitpunkt der Einfuhr tritt an die Stelle des in Absatz 9 Satz 3 bezeichneten Zeitpunkts. Kapitel IX Zollamtliche Behandlung von Freigut §46 (1) Für die zollamtliche Behandlung von gestelltem Freigut gelten die Vorschriften über die Zollbehandlung von Zollgut sinngemäß. (2) Freigut, das zu einem Freigutverkehr oder zu einem besonderen Zollverkehr abgefertigt werden soll, ist zu ge-stellen. Dritter Teil Verzollung und Zollfreistellung bei Nichtbeachtung von Zollvorschriften . §47 Hinsichtlich der Verzollung und Zollfreistellung bei Nichtbeachtung von Zollvorschriften gelten die Verordnungen über die Zollschuld und über die zur Erfüllung einer Zollschuld rrnnrvfl i Drwvi/\m/vn Vierter Teil Sondervorschriften für Teile des Hoheitsgebiets Kapitel I Zollfreigebiete Abschnitt 1 Freihäfen §48 Freihäfen (1) Freihäfen sind vom Zollgebiet ausgeschlossene Teile von Häfen, die durch Gesetz als solche bestimmt werden. (2) Die Freihäfen dienen dem Umschlag und der Lagerung von Waren für Zwecke des Außenhandels. Sie dienen ferner dem Schiffbau. (3) Jede andere gewerbliche Tätigkeit in den Freihäfen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht in diesem Gesetz zugelassen oder vorgesehen ist. §49 Warenhandel und -beförderung (1) Waren dürfen in Freihäfen ohne zollrechtliche Beschränkung gehandelt und befördert werden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) In Freihäfen darf der Handel mit Schiffs- und Reisebedarf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamtes betrieben werden. Bei der Entscheidung über die Erlaubnis ist die Sicherheit der Zollbelange zu berücksichtigen; die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. Um Wirtschaftskreise, die durch den Zoll geschützt sind, vor Schäden zu bewahren oder um die Zollbelange zu sichern, kann der Minister der Finanzen in einer Durchführungsbestimmung die Abgabe und den Bezug von Schiffs- und Reisebedarf auf Waren beschränken, die ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll und Verbrauchsteuem und ohne Befreiung von Verbrauchsteuem aus dem freien Verkehr in Freihäfen aus-geführt worden sind. (3) Der Minister der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange in einer Durchführungsbestimmung festlegen, daß 1. das Feilbieten und Ankäufen von Waren im Reisegewerbe und in Wohnungen, 2. das Aufsuchen von Warenbestellungen auf Schiffen, 3. das Erwerben, Abgeben und Befördern von Waren in kleinen Mengen in Freihäfen Beschränkungen unterliegt oder verboten ist und 4. das Befördern von Waren an Bedingungen geknüpft wird. §50 Warenlagerung, Vernichtung, Umwandlung (1) Waren dürfen ln Freihäfen ein-, aus-, umgeladen und gelagert werden. Sie dürfen auch der üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden. Entsteht für die behandelten Waren nach ihrer Einfuhr in das Zollgebiet eine Zollschuld, so sind auf Antrag des Zollbeteiligten Menge, Beschaffenheit und Zollwert der Waren vor ihrer Behandlung maßgebend, wenn er diese Merkmale vor der Behandlung hat zollamtlich feststellen lassen; hierfür gelten die Vorschriften für die Zollbehandlung von Zollgut sinngemäß. Wohnungen dürfen nicht als Lager benutzt werden. (2) Waren aus dem freien Verkehr des Zollgebiets, die wieder in das Zollgebiet eingeführt werden sollen, dürfen in Freihäfen nur gelagert werden, wenn es besonders zugelassen ist. Die Lagerung darf nur zugelassen werden, wenn im Freihafen vorhandene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird. Von diesen Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn sonst ernste Volkswirt- 1n-1. a J.;x-i ---m i;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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