Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 460

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 460 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 460); 460 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 30. Juni 1990 dem ein Zahlungsaufschub nicht in ausreichendem Maße gerecht wird. Zollverschlußlager werden nur bewilligt, wenn die Bewilligung eines offenen Lagers dem 'Bedürfnis des Antragstellers nicht gerecht wird und die Lagerung in einem Freihafen oder in einer Zollniederlage nicht angängig ist. (2) Zollverschlußlager hat der Lagerinhaber zollsicher einzurichten und zu erhalten. Soweit es die Zollverwaltung für erforderlich hält, kann bei offenen Zollagern Sicherheit bis zur Höhe des Zolls verlangt werden, der im Falle des § 41 Abs. 3 zu entrichten ist. (3) Der Lagerinhaber hat die Anordnungen zu befolgen, die zur zollamtlichen Überwachung getroffen werden. §40 Lagerung, Allgemeines (1) Bei der Abfertigung werden Menge, Beschaffenheit und Zollwert des Zollguts durch Feststellungsbescheid festgestellt. Ist das Zollgut zur Lagerung in einem offenen Zollager bestimmt, so kann die Zollstelle von der Erteilung eines Feststellungsbescheides absehen, wenn der Lagerinhaber damit einverstanden ist. Ist das Zollgut zur Lagerung in einer Zollniederlage oder einem Zollverschlußlager bestimmt, so wird ein Feststellungsbescheid nur erteilt, wenn und soweit es der Zollbeteiligte schriftlich beantragt. Der Feststellungsbescheid für den Zollwert steht unter dem Vorbehalt einer Änderung nach Absatz 6 letzter Halbsatz. Das abgefertigte Zollgut wird dem Zollbeteiligten im Zollverkehr mit der Verpflichtung überlassen, es unverzüglich und unverändert in das Zollager zu bringen. (2) In einzelnen Fällen kann zugelassen werden, daß neben dem Zollgut auch Freigut gelagert wird, wenn die zollamtliche Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Soll Zollgut aus zwingenden Gründen mit anderem Zollgut oder auch Freigut zusammen gelagert werden, so kann dies, wenn damit keine unangemessenen Zollvorteile verbunden sind, mit der Wirkung zugelassen werden, daß ausgelagerte Waren je nach Wahl des Lagerinhabers als aus einem der Zollgutanteile oder dem Freigutanteil stammend behandelt werden. Soll Zollgut für die Lagerung aus zwingenden Gründen mit anderem Zollgut oder auch Freigut im Sinne der entsprechenden Regelung des Zivilgesetzbuches vermischt oder vermengt werden, so kann dies, wenn damit keine unangemessenen Zollvorteile verbunden sind, mit der Wirkung zugelassen werden, daß das daraus entstehende Zollgut so behandelt wird, als ob die Waren getrennt gehalten worden wären; das ausgelagerte Zollgut wird je nach Wahl des Lagerinhabers als aus einem der Zollgutanteile oder dem Freigutanteil stammend behandelt. (3) Das Zollgut darf der üblichen Lagert) eh and! ung unterzogen werden, die der Erhaltung der Ware oder der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte dient. Die Lagerbehandlung bedarf der Zulassung; dabei können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. (4) Soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, kann zugelassen werden, daß Zollgut längstens für eine von der Zollstelle zu bestimmende Frist vorübergehend aus dem Zollager entfernt wird; dabei können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Außerhalb des Lagers darf das Zollgut unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 wie im Lager behandelt werden. (5) Aus offenen Zollagern darf Zollgut an Inhaber anderer offener Zollager abgegeben oder in ein anderes offenes Zolllager desselben Inhabers gebracht werden. Mit der Übergabe geht das Zollgut in den Zöllverkehr des Inhabers des anderen Lagers über. (6) Zollgut darf zu einer neuen Zollbehandlung gestellt werden. Zollgut, das aus offenen Zollagern ausgeführt werden soll, hat der Lagerinhaber zu gestellen. Für Zollgut aus offenen Zollagern hat der Lagerinhaber nachzuweisen, daß die gestellten Waren die nämlichen wie die eingelagerten Waren sind oder diese enthalten. Bei Abfertigung zum freien Ver- kehr auch nach einem Zollgutversand sind für die Menge, die Beschaffenheit und den Zollwert der Waren der Zeitpunkt des ersten Antrages auf Abfertigung zur Zollgutlagerung und für die Anwendung der Zollvorschriften der Zeitpunkt der Auslagerung maßgebend; während der Lagerung eingetretene Preisschwankungen sind jedoch zu berücksichtigen, wenn die Waren länger als zwei Jahre im Zollager gelagert worden sind. (7) Wenn die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, daß Zollgut aus offenen Zollagern ohne Gestellung ausgeführt wird. (8) Wenn die zollamtliche Überwachung anders als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, daß Zollgut aus offenen Zollagern durch Anschreibung in einen Freigutverkehr oder eine Zollgutverwendung des Lagerinhabers übergeführt oder an einen anderen abgegeben wird, dem ein solcher Verkehr bewilligt 'ist oder der im Falle des § 33 zur Freigutverwendung berechtigt ist; die Anschreibung oder die Übergabe an den anderen stehen der Abfertigung gleich. (9) Mit Zollgut, das sich bei Ablauf der Lagerfrist noch in Zollniederlagen oder Zöllverschlußlagern befindet, wird entsprechend § 21 verfahren. §41 Entnahme von Zollgut aus offenen Zollagern (1) Zollgut darf aus offenen Zollagern in den freien Verkehr entnommen werden. Wenn die zollamtliche Überwachung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, daß Zollgut aus offenen Zollagern durch buchmäßige Abschreibung entnommen wird; § 40 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Entnahme können solche Mindestmengen festgesetzt werden, daß die Buchführung übersichtlich bleibt. (2) Zollgut gilt als in den freien Verkehr entnommen, wenn es 1. nach der Abfertigung zur Zollgutäagerung (§ 9), nach der Anschreibung (§ 35) oder der Übergabe im Falle des § 40 Abs. 5 nicht unverzüglich in das Zollager aufgenommen worden ist; 2. unzulässig verändert worden ist; 3. im Falle des § 40 Abs. 4 nicht fristgerecht in das Zollager zurückgebracht worden ist; 4. im Falle des § 40 Abs. 5 nach Entfernung aus dem Zolllager nicht unverzüglich entweder in das andere Lager desselben Lagerinhabers gebracht oder dem Inhaber des anderen Lagers übergeben oder in das Herkunftslager zurückgebracht worden ist; 5. in den Fällen des § 40 Abs. 6 Satz 1 und 2 nach Entfernung aus dem Zollager nicht unverzüglich gestellt oder in das Herkunftslager zurückgelbracht worden ist; 6. in den Fällen des § 40 Abs. 7 und 8 nach Entfernung aus dem Zollager nicht unverzüglich ausgeführt, angeschrieben, übergeben oder in das Herkunftslager zurückgebracht worden ist; 7. sich in anderen Fällen nicht mehr im Zollager befindet; 8. sich nach Ablauf der Lagerfrast noch im Zollager befindet. i In den Fällen der Nummern 1 und 3 bis 7 gilt das Zollgut nicht als entnommen, soweit derjenige, in dessen Zollverkehr es sich befunden hat, nachweist, daß es vorher untergegangen ist oder durch Umstände, die ihm nicht zuzurechnen sind, vernichtet worden ist. Läßt sich im Falle der Nummer 7 nicht ermitteln, seit wann sich das Zollgut nicht mehr am Zollager befindet, so gilt es als in dem Zeitpunkt entnommen, in dem sein Fehlen festgestellt wird; anzuwenden ist der höchste Zollsatz, der dafür seit der Einlagerung oder letzten Bestands-fpstst.ellune eeeolten hat;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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