Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 454

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 454 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 454); 454 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 30. Juni 1990 zuführen. Handelt es sich um Zollgut, so haftet derjenige, dem die Zollstelle das Zollgut zur Ausfuhr überlassen hat, nach der höchsten in Betracht kommenden Zollbelastung, wenn für das Zollgut eine Zollschuld entsteht. (4) Sind Waren nach Absatz 1 oder 3 oder aus anderem Grunde zu gestehen, so sind sie innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten an den Amtsplatz der Zollstelle oder an den von ihr bestimmten Ort zu bringen und ihr dort zur Verfügung zu stellen. Der Minister der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange in einer Durchführungsbestimmung festlegen, in welchen Fällen bei der Gestellung ein Verzeichnis der Waren (Gestellungsverzeichnis) abzugeben ist. Auf Verlangen sind der Zollstelle die Beförderungsurkunden vorzulegen. , (5) Wenn in einzelnen Fällen die zollamtliche Überwachung anders als durch Gestellung gesichert erscheint und Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze nicht entgegenstehen, kann Zollgut unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen von der Gestellung befreit werden. Die Befreiung wird auf Antrag desjenigen gewährt, der als Zollbeteiligter die Zollanmeldung übernimmt; dieser hat auf Verlangen der Zollstelle Sicherheit zu leisten. Wer das von der Gestellung befreite Zollgut in das Zollgebiet gebracht hat, hat es unverzüglich und unverändert dem Zollbeteiligten zu übergeben oder, wenn dies unmöglich oder unzumutbar ist, der zuständigen Zollstelle zu gestehen. Hat der Zollbeteiligte Zollgut an einem anderen als dem von der Zollstelle bestimmten Ort übernommen oder selbst in das Zollgebiet gebracht, so hat er es unverzüglich und unverändert an den von der Zollstelle bestimmten Ort zu bringen oder, wenn dies unmöglich oder unzumutbar ist, der zuständigen Zollstelle zu gestehen. Hat der Zollbeteiligte Zollgut übernommen, das nicht von der Gestellung befreit ist, so hat er es unverzüglich und unverändert ddfr zuständigen Zollstelle zu gestehen. Nach der höchsten in Betracht kommenden Zollbelastung haftet, 1. wer das Zollgut in das Zollgebiet gebracht hat (Satz 3), wenn bis zur Übergabe an den Zollbeteiligten oder bis zur Gestellung eine Zollschuld entsteht, 2. der Zollbeteiligte, wenn für das von ihm übernommene oder eingebrachte Zollgut (Satz 4) eine Zollschuld entsteht, bevor er es angeschrieben oder gesteht hat. (6) Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel können von der Gestellung befreit werden, wenn ihrem Verwender nach § 45 bewilligt ist, dieses Zollgut im Zollgebiet unter zollamtlicher Überwachung vorübergehend zu verwenden und wieder auszuführen, und wenn die zollamtliche Überwachung auch ohne Gestellung gesichert erscheint. (7) Soweit die Deutsche Post zur Gestellung verpflichtet ist, wird das Post- und Fernmeldegeheimnis entsprechend der Verfassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gestellung und Zollbehandlung von Waren eingeschränkt. (8) Der Minister der Finanzen kann zur Erleichterung des Verkehrs in einer Durchführungsbestimmung 1. Zollgut, das durch das Zollgebiet nur durchgeführt wird, von der Gestellung befreien, wenn die zollamtliche Überwachung auf andere Weise gesichert erscheint und Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze nicht entgegenstehen, 2. Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 zulassen und dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden können. §7 Überholung (1) Durch Überholung kann geprüft werden, ob Zollgut eingeführt und ob zu gestehendes Zollgut vollständig gestellt worden ist. Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung (2) Der Gestellungspflichtige und jeder andere, der Waren in das Zollgebiet verbringt, hat die Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel seinen Führer. §8 Verwahrung (1) Kann das gestellte Zollgut nicht sofort nach § 9 behandelt werden, so kann es die Zollstelle dem Gestellungspflichtigen oder demjenigen überlassen, dem er es übergeben hat. Sie kann es auch auf Kosten des Zollbeteiligten (§ 10) selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben. (2) Zollgut in Verwahrung der Zollstelle kann veräußert werden, wenn ihm Verderb oder Wertminderung droht oder wenn seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet oder unverhältnismäßig schwierig ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß. Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen. Das veräußerte Zollgut wird ausgehändigt, nachdem es nach § 9 behandelt worden ist. (3) Derjenige, dem die Zollstelle das Zollgut überlassen oder in Verwahrung gegeben hat, hat es ihr oder einer anderen von ihr bestimmten Zollstelle unverändert wieder zur Verfügung zu stellen. Er haftet für den Zoll nach der höchsten in Betracht kommenden Zollbelastung, wenn für das Zollgut während dieser Zeit eine Zollschuld entsteht. Er hat auf Verlangen der Zollstelle Sicherheit zu leisten. (4) Überlassenes Zollgut darf mit Einwilligung der Zollstelle an einen anderen weitergegeben werden. Weiß dieser, daß es sich um überlassenes Zollgut handelt, so gehen auf ihn die Verpflichtung und Haftung nach Absatz 3 über. Zweiter Teil Zollbehandlung Kapitel I Allgemeines §9 Arten der Zollbehandlung (1) Zollgut kann abgefertigt werden 1. zum freien Verkehr, 2. zu einem Freigutverkehr (Freigutverwendung, aktive Veredelung oder Umwandlung), 3. zu einem besonderen Zollverkehr (Zollgutversand, Zollgutlagerung oder Zollgutverwendung). (2) Zollgut kann unter zollamtlicher Überwachung ausgeführt oder vernichtet werden. (3) Zollgut kann bei der Zollstelle unter zollamtlicher Überwachung in Zollgut andererBeschaffenheit umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die ursprüngliche Beschaffenheit des Zollguts nicht wirtschaftlich sinnvoll wiederhergestellt werden kann. Nach der Umwandlung gilt das Zollgut erneut als gestellt. (4) Die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr ----J1- Kl/n’Knn unhaWihrt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen.

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