Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 436

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 436 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 436); 436 Gesetzblatt Tell I Nr. 36 - Ausgabetag: 28. Juni 1990 weit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften beitragspflichtig oder nach § 169c Nr. 1, 2 oder 3 beltragsfrei sind. Die beitragspflichtigen Gefangenen gelten als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts; als Arbeitgeber gelten bei Gefangenen, die in einem Einsatzbetrieb tätig sind, der Einsatzbetrieb, im übrigen der zuständige Träger des Strafvollzuges. Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Freiheitsstrafe verwirklichen. (4) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts sind auch die Heimarbeiter. § 169 (gegenstandslos) § 169a Zeitlich begrenzte Beschäftigungsverhältnisse (1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer ln einer kurzzeitigen Beschäftigung (§ 102). Die Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter kurzzeitiger Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. (2) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Buchst, b und Abs. 2 Gesetz über die Sozialversicherung). § 169b Schiller und Studenten Beitragsfrei sind Arbeitnehmer, die während der Dauer 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. Nummer 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen. § 169c Sonstige Beitragsfreie Beitragsfrei sind 1. Arbeitnehmer, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme der Bergmannsaltersrente erhalten sowie Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden; 2. (gegenstandslos) 3. Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1), von dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Leistungsfähigkeit und die für die Feststellung der Invalidität zuständige Stelle Invalidität festgestellt haben; 4. Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen gemäß Ziffer 55 Arbeitssteuerrichtlinie vom 22. Dezember 1952 (GBl. Nr. 182 S. 1413); 5. (gegenstandslos) 6. Arbeitnehmer in einer Beschäftigung zur beruflichen Ausoder Fortbildung, wenn a) die berufliche Aus- oder Fortbildung als Entwicklungshilfe aus Mitteln des Staates oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich im Rahmen der Entwicklungshilfe der beruflichen Aus- oder Fortbildung widmet, gefördert wird, b) der Arbeitnehmer verpflichtet ist, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung den Geltungs- c) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten weder nach zwischenstaatlichen Abkommen noch nach dem Recht des Wohnlandes des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland des Arbeitnehmers begründen können. § 170 Beginn und Ende der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tage des Eintritts des Arbeitnehmers in das Beschäftigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder mit dem Tage nach dem Erlöschen der Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers. (2) Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder mit dem Tage vor Eintritt der Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beitragspflicht der Wehr- und Zivildienstleistenden (§ 168 Abs. 2) sowie der Gefangenen (§ 168 Abs. 3a) entsprechend. § 171 Übernahme des Arbeitnehmeranteils (1) Die Beiträge des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber, 1. wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 6 des Gesetzes über die Sozialversicherung nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von zweihundert Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend, 2. ' wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist, in einer geschützten Einrichtung, einer geschützten Betriebsabteilung oder an einem geschützten Einzelarbeitsplatz tätig ist und das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 6 des Gesetzes über die Sozialversicherung nicht übersteigt, oder 3. soweit jugendliche Behinderte und Jugendliche gemäß § 168 Abs. 1 Satz 2 beitragspflichtig sind. Übersteigt das Arbeitsentgelt die Grenze nach Satz 1 Nr. 1 oder 2, weil der Arbeitnehmer eine einmalige oder wiederkehrende Zuwendung erhalten hat, so trägt der Arbeitgeber den Beitrag des Arbeitnehmers nur bis zu dieser Grenze. (2) Die Beiträge der Wehr- und Zivildienstleistenden nach § 168 Abs. 2 trägt der Staat. (3) Die Beiträge der Gefangenen nach § 168 Abs. 3a trägt der Einsatzbetrieb oder der zuständige Träger des Strafvollzuges. § 172 Beitragspflicht der Arbeitgeber * (1) Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die mindestens einen beitragspflichtigen oder nur nach § 169c Nr. 1 beitragsfreien Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Träger der Einrichtungen für Behinderte und der Jugendhilfe (§ 168 Abs. 1 Satz 2). (2) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die Arbeitnehmer zu melden, die nur nach § 169c Nr. 1 beitragsfrei sind. § 173 Befreiung von der Beitragspflicht (1) Der Minister für Arbeit und Soziales kann durch Anordnung Arbeitnehmer, die im In- oder Auslande im Bezirk;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und für die Bereitschaft sind, die Argumentationen des Gegners und innerer Feinde aufzugreifen und ihnen zu folgen. Die empirischen Untersuchungen belegen in diesem Zusammenhang, daß zum Teil bei Personen, die Straftaten im Zusammenhang mit Bestrebungen zur Übersiedlung in die nach Westberlin begangen hatten, solche Faktoren in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

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