Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 434

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 434 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 434); 434 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 28. Juni 1990 § 155a Krankenversicherung bei längerer Sperrzeit Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1995 eintreten, gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Leistung für die fünfte bis zwölfte Woche einer Sperrzeit als bezogen gilt. §156 Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug Scheidet ein Versicherter aus der Krankenversicherung aus, weil er keine der in §155 Abs. 1 genannten Leistungen mehr bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung in derselben Weise zu, wie nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. November 1977 zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO (GBl. I Nr. 35 S. 373). § 157 Beiträge (1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten trägt die Arbeitsverwaltung. (2) Für die Berechnung der Beiträge gilt der Beitragssatz des Trägers der Krankenversichesung. (3) Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 37 Abs. lc des Gesetzes über die Sozialversicherung) gilt das durch 7 geteilte wöchentliche Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Für die Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist das wöchentliche Arbeitsentgelt um das aus einer die Krankenversicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zu kürzen. (4) Beiträge für Versicherte, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Arbeitsverwaltung vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangsgeldes rüdewirkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt in*den Fällen des § 105a Abs. 3 und § 140 Abs. 1. Zu erstatten sind 1. vom Rentenversicherungsträger a) für den Versicherten der Beitragsteil des Versicherten, den dieser ohne die Regelungen dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätte, b) der Zuschuß zur Rente zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung des Versicherten, auf den der Versicherte ohne die Regelungen dieses Absatzes für dieselbe Zeit Anspruch gehabt hätte, 2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn der Versicherte nicht nach § 155 Abs. 1 versichert gewesen wäre. Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit einen Zuschuß zu leisten oder Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Der Versicherte ist abgesehen von Satz 2 Nr. la nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten. §158 Höhe und Beginn des Krankengeldes (1) Als Krankengeld ist der Betrag des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zu gewähren, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. § 112a gilt entsprechend. (2) Ändern sich während des Bezugs von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe-oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt. § 159 (gegenstandslos) § 160 Beitragserstattung durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat der Arbeitsverwaltung die im Falle des § 117 Abs. 4 Satz 1 geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an den Träger der Krankenversicherung zu entrichten. § 161 Meldepflicht des Arbeitsamtes Die Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Arbeitgeber obliegen, werden hinsichtlich der nach § 155 versicherten Leistungsempfänger von den Arbeitsämtern erstattet. Die Meldungen sind monatlich zu erstatten und beschränken sich, soweit mit den Trägern der Krankenversicherung nichts anderes vereinbart ist, auf die Anzahl der Empfänger der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen, die in dem Zahlungszeitraum, in den der Fünfzehnte des Monats fällt, eine Leistung tatsächlich erhalten haben. Im übrigen werden die Meldungen durch die Meldekarte oder eine andere Bescheinigung ersetzt, die das Arbeitsamt dem Arbeitslosen ausstellt. 2. Krankenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld § 162 Fortbestehen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. (2) § 155 Abs. 2 gilt entsprechend. § 163 Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung (1) Soweit Kurzarbeitergeld gewährt wird, gilt als Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung das Arbeitsentgelt nach § 68, vervielfacht mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld gewährt worden ist. (2) Den Beitrag für das Arbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 trägt der Arbeitgeber. Bis zum 30. Juni 1992 gewährt die Arbeitsverwaltung dem Arbeitgeber auf Antrag einen Zuschuß zu seinen Aufwendungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Der Zuschuß beträgt in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 63 Abs. 5 einhundert vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 fünfzig vom Hun-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Untersuc hungshaftanstalt Anforderungen, die Sicherheit und Ordnung bei der Absicherung und Beaufsichtigung von. - Absicherung der weiblichen bei Betreuer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von.

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