Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 425

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 425 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 425); Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 28. Juni 1990 425 das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist von 18 Monaten, im übrigen die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre. Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung erhalten öder zu beanspruchen, verlängert sich der Riuhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. (3) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 2 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus, 1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von siebzig vom Hundert der Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung als Arbeitsentgelt verdient hätte, 2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder 3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf vom Hundert; er beträgt nicht weniger als dreißig vom Hundert der Leistung. Letzte Beschäftigungszeit ist der Bemessungszeitraum nach § 112 Abs. 2. (4) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Der Anspruch auf diese Leistungen geht bis zur Höhe des erbrachten Arbeitslosengeldes auf die Arbeitsverwaltung über. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten. §118 Ruhen des Anspruchs bei Gewährung anderer Leistungen Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: 1. Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 a oder Unterhaltsgeld, 2. Krankengeld oder Ubergangsgeld, 3. Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, 4. Bergmannsaltersrente oder Bergmannsvollrente, 5. Altersrente. Wegen der Zuerkennung einer Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente oder Bergmannsvollrente ruht der Anspruch nicht, wenn der Empfänger nach Beginn der Rente eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen ausgeübt hat. Im übrigen ruht im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Anspruch erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an, im Falle des Satzes 1 Nr. 4 nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird. §118 a Ruhen des Anspruchs wegen Geburt eines Kindes Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Zeit, in der werktätige Frauen Anspruch auf Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung haben. § 118 b Ruhen des Anspruchs bei Bezug des Vorruhestandsgeldes Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld bezieht. §119 Sperrzeit (1) Hat der Arbeitslose 1. das Beschäftigungsverhältnis gekündigt oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt oder 2. trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten oder 3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maßnahme im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b teilzunehmen, 4. die Teilnahme an einer der in Nummer 3 genannten Maßnahmen abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer dieser Maßnahmen gegeben, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von acht Wochen ein. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Abeitslosengeld. (2) Würde eine Sperrzeit von acht Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Sperrzeit vier Wochen. Die Sperrzeit umfaßt zwei Wochen 1. ln einem Falle des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. in einem Falle des Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, wenn der Arbeitslose eine bis zu vier Wochen befristete Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat. (3) Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben und hat der Arbeitslose hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten, so erlischt, wenn der Arbeitslose erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gibt, der ihm noch zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld. / § 119 a Längere Sperrzeiten Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1995 eintreten, gilt § 119 mit folgenden Maßgaben: 1. Die Dauer der Sperrzeit nach Absatz 1 Satz 1 beträgt zwölf Wochen, die Dauer nach Absatz 2 Satz 1 sechs Wochen. 2. In Absatz 3 treten an die Stelle der Sperrzeiten von acht Wochen Sperrzeiten von mindestens acht Wochen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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