Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 422

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 422); 422 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 28. Juni 1990 aussetzungen als am ersten Tage der Arbeitslosigkeit erfüllt, wenn der Arbeitslose an dem nächsten Tage, an dem das Arbeitsamt dienstbereit ist, sich arbeitslos meldet und Arbeitslosengeld beantragt. § 105 a Nahtlosigkeit zwischen Leistungen an Arbeitslose und Leistungen der Rentenversicherung (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Abs. 1 hat auch, wer die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Anbeitsmarktes ausüben kann, wenn weder Invalidität noch Berufsunfähigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, trifft die dafür zuständige Stelle. (2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 hat, 'unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrages auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation oder einen Antrag auf Rente wegen Invalidität oder Berufs-unfähi'gkdit stellt. (3) Wird dem Arbeitslosen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 hat, wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation eine Lohnersatzleistung zuerkannt, steht der Arbeitsverwaltung ein Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger zu, soweit dieser nicht 'bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung der Arbeitsverwaltung Kenntnis erlangt 'hat. Der Umfang des Erstattungsanspruches richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Arbeitslosen eine Rente wegen Invalidität oder Berufsunfälhigkeit zuerkannt wird. § 105 b Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Wird dem Arbeitslosen während des Bezuges von Arbeitslosengeld Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt, oder wird er während des Bezugs von Arbeitslosengeld stationär behandelt, so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlungen 'bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt im Falle der Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer von fünf Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 105 c Leistungen für 58jährige und ältere Arbeitslose (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Abs. 1 hat auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzu-nehimen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Der Anspruch nach Satz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose nur Beschäftigungen ausüben kann, die nach § 169 b Nr. 2 beitragsfrei sind. Vorn. 1. Januar 1996 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 1996 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Vorruhestandsgeld zu beantragen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis izu dem Tage, an dem der Arbeitslose Vorruhestandsgeld beantragt. § 106 Anspruchsdauer (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt 156 Tage. Die Anspruchsdauer verlängert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Sie beträgt nach einer die Beitrags- und nach Voll- Tage Pflicht begründenden Be- endung des schäftigung von insgesamt mindestens Kalendertagen Lebensjahres 480 208 600 260 720 312 840 42. 364 960 42. 416 1.080 42. 468 1.200 44. 520 1.320 44. 572 1.440 49. 624 1.560 49. 676 1.680 54. 728 1.800 54. 780 1.920 54. 832. (2) Hat der Arbeitslose die Anwartschaftszeit durch Be- schäftigungszeiten von weniger als dreihundertsechzig Kalendertagen erfüllt (§ 104 Abs. 1 Satz 4), so begründen Beschäftigungszeiten innerhalb der Rahmenfrist von insgesamt min- des tens 1. hundertachtzig Kalendertagen eine Anspruchsdauer von 78 Tagen und 2. zweiluundertvierzig Kalendertagen eine Anspruchsdauer von 104 Tagen. (3) § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. § 107 Gleichstellung von Beschäftigungszelten Den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung stehen gleich: 1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Zivildienstleistender'beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 2), 2. (gegenstandslos), 3. (gegenstandslos), 4. (gegenstandslos), 5. Zeiten, a) für die wegen des Bezuges von Krankengeld oder Übergangsgeld Beiträge zu zahlen waren (§ 186), b) des Bezuges von Schwangerscbafts- und Wochengeld, wenn durch Schwangerschafts- und Wochenurlaub eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirkungsvollen Bekämpfung und Entlarvung von verdächtigen und feindlich tätigen Personen entschieden zu verstärken. Genossen! Der Einsatz des Systems muß auch stärker als bisher aut der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte eingesetzt werden sowie der Möglichkeiten, die dazu mißbraucht benutzt werden; Methoden und Bedingungen zur Verschleierung der Feindtätigkeit. Auf der Grundlage dieser generellen Einsatzrichtungen ist unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im untersuchungshaftvoilzug aufzulehn.en. Der gefestigte Klassenstandpunkt, die gründlichen marxistisch-leninistischen Kenntnisse, das Wissen über die Gefährlichkeit und Raffinesse der Methoden der feindlichen Zentren bei ihren. Angriffen, gegen, die Deutsche Demokratische Republik und andere Staaten des sozialistischen Lagers unter Ausnutzung durch die Entwicklung von Bürgerkriegssituationen ohne Kernwaffeneinsatz zum Zusammenbruch bringen zu können.

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