Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 420

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 420 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 420); 420 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 28. Juni 1990 (3) In Arbeitsamtsbezirken im Sinne des Absatzes 2 darf für Arbeitnehmer, deren Zuweisung in eine Maßnahme aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen in besonderer Weise geboten ist, der Zuschuß bis zu einhundert vom Hundert betragen, wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil des Arbeitsentgelts der zugewiesenen Arbeitnehmer zu übernehmen. Zuschüsse nach Satz 1 dürfen für höchstens fünfzehn vom Hundert aller in einem Kalenderjahr zugewie-senen Arbeitnehmer bewilligt werden. (4) Der Zuschuß wird nur für die von den zugewiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des § 69 geleisteten Arbeitsstunden gezahlt. §95 Antragstellung und Verfahren (1) Die Förderung ist von dem Träger vor Beginn der Maßnahme bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt werden soll. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) (gegenstandslos) (3) Der Minister für Arbeit und Soziales bestimmt unter Berücksichtigung des Zweckes der Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung sowie der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Anordnung das Nähere über die Förderung aus Mitteln der Arbeitsverwaltung, insbesondere über die Höhe des Zuschusses und die Bedingungen des Darlehens, über die Gewährung und die Höhe von Zinszuschüssen, über die Abberufung von zugewiesenen Arbeitnehmern, über die Förderungsfrist sowie über das Verfahren. Für Maßnahmen, deren Förderung vor dem 30. Juni 1991 bewilligt wird, kann er die Förderungsfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abweichend von §91 Abs. 2 Satz 3 regeln; er kann ferner für solche Maßnahmen die Höhe des Zuschusses abweichend von § 94 bestimmen, jedoch nicht höher als einhundert vom Hundert des Arbeitsentgelts, und von der Begrenzung des § 94 Abs. 3 Satz 2 absehen. Er soll für schwer vermittalbare Arbeitslose Ausnahmen von den Vorschriften des § 91 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 zu'lassen, wenn dies nach Lage uind Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. Er kann Leistungen pauschalieren und zinslose Darlehen zulassen. §96 (gegenstandslos) 2. Maßnahmen znr Arbeitsbeschaffung für filtere Arbeitnehmer §97 Zuschüsse zu den Lohnkosten (1) Die Arbeitsverwaltung kann Arbeitgebern zu den Lahnkosten älterer Arbeitnehmer, die 1. mindestens fünfundfünfzig Jahre alt sind, 2. innerhalb der letzten achtzehn Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet oder iin einer nach den §§ 91 bis 95 geförderten, allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt waren und 3. zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden, Zuschüsse gewähren, soweit dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmark'tes zweckmäßig erscheint, um Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben. Die Zuschüsse dürfen nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die in absehbarer Zeit auch mit Hilfe von Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden können. (2) Die Zuschüsse 'betragen in der Regel fünfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts. Sie dürfen siebzig vom Hundert, soweit Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, sechzig vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Jeweils spätestens nach Ablauf eines Förderungsjahres vermindert sich der Zuschuß um mindestens zehn vom Hundert des Arbeitsentgelts bis auf mindestens dreißig vom Hundert des Arbeitsentgelts. Die Förderung endet spätestens mit Ablauf des Förderungsjahres, für das der Zuschuß dreißig vom Hundert, soweit Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, vierzig vom Hundert des Arbeitsentgelts beträgt. § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1995 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß die Arbeitsverwaltung Arbeitgebern Zuschüsse auch zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre alt sind, gewähren kann. Für Maßnahmen, deren Förderung vor dem 1. Januar 1996 bewilligt wird, gilt Satz 1 bis zum Ende der Förderung. (4) In Fällen, in denen es aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen geboten ist, insbesondere bei älteren Arbeitslosen, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens achtzehn Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind, kann der Zuschuß nach Absatz 2 bis zu siebzig vom Hundert des Arbeitsentgelts betragen, von einer Verminderung des Zuschusses abgesehen werden und die Förderung bis zu acht Jahren dauern; bei einer Arbeitslosigkeit von mindestens vierundzwanzig Monaten kann der Zuschuß bis fünfundsiebzig vom Hundert betragen. §98 Leistungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen Die Arbeitsverwaltung kann Arbeitgebern Darlehen oder Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung von Betrieben und Betriebsabteilungen gewähren, die die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zum Ziele haben. Zuschüsse sollen nur gewährt werden, soweit das Ziel der Förderung nicht durch Darlehen erreicht werden kann. Die Arbeitsverwaltung kann die Förderung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen, insbesondere davon, daß auch eine andere Stelle den Betrieb in angemessenem Umfang fördert. § 99 Durchführung der Förderung Der Minister für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung der §§ 97 und 98 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Überwachung der Förderung bestimmen. Dabei kann er die Zuschüsse nach § 97 pauschalieren. Vierter Abschnitt Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Erster Unterabschnitt Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) \ § 100 Anspruchsvoraussetzungen (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. (2) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. § 101 Begriff der Arbeitslosigkeit (1) Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigunigsverhältnis;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der eingedrungen waren Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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