Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 409

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 409 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 409); Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 28. Juni 1990 409 Vorschriften dieses Unterabschnittes. Die Arbeitsverwaltung legt in Einzelfal'l Art, Umfang, Beginn und Durchführung der Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wobei insbesondere das von dem Antragsteller mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der Förderung, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, Inhalt und Ausgestaltung der Bildungsmaßnahme sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen sind. Sie soll dabei mit den Trägern der beruflichen Bildung Zusammenarbeiten; deren Hechte bleiben durch die Vorschriften dieses Unterabschnittes unberührt. (2) Die Arbeitsverwaltung kann berufliche Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen von anderen Trägern durchführen lassen oder gemeinsam mit anderen Trägern oder allein durchführen; sie hat dies zu tun, wenn damit zu rechnen ist, daß geeignete Maßnahmen, die den Anforderungen des § 34 Abs. 1 entsprechen, in angemessener Zeit nicht angeboten werden. §34 Berufliche Bildungsmaßnahmen (1) Diie Förderung der Teilnahme an beruflichen BiMungs-maßnahmen nach diesem Unterabschnitt erstreckt sich auf Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht), Teilzeitunterricht, berufsbegleitendem Unterricht und Fernunterricht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt werden. Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die Maßnahme 1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Deiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet, 3 nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, insbesondere die Kostensätze angemessen sind. (1 a) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) durchgeführt werden und bis zum 31. Dezember 1991 beginnen. (2) Zeiten eines Vor- oder Zwischenpraktikums, deren Dauer und Inhalt in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt sind, sind Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme. Zeiten einer der beruflichen Bildungsmaßnahme folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht Bestandteil der Maßnahme. (3) Die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung ist Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. (4) Maßnahmen an einer Fach- oder Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte sind keine beruflichen Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Unterabschnittes. Das gilt nicht für Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen nach §§ 41 und 47, die bis zum 31. Dezember 1991 beginnen. §35 (gegenstandslos) §36 Leistungsvoraussetzungen Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung dürfen nur gewährt werden, wenn 1. der Antragsteller beabsichtigt, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufzunehmen oder fortzusetzen, 2. der Antragsteller für die angestrebte berufliche Tätigkeit geeignet ist und voraussichtlich mit Erfolg an der Maßnahme teilnehmen wird und 3. die Teilnahme an der Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 2 und unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung soll nicht gefördert werden, wenn der Antragsteller voraussichtlich auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt innerhalb angemessener Zeit nach Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit keine Beschäftigung finden kann. Eine berufliche Umschulung aus einem Beruf, in dem ein Mangel an Arbeitskräften besteht, ist nur zu fördern, wenn schwerwiegende persönliche Gründe eine berufliche Umschulung erfordern. §37 Vorrangigkeit anderer Leistungen Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung (§§ 40 bis 49) dürfen nur gewährt werden, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Gewährung solcher Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Der Nachrang der Sozialhilfe wird nicht berührt. §38 Vorleistnngspflicfat der Arbeitsverwaltung Solange und soweit eine öffentlich-rechtliche Stelle die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen (§ 37) nicht gewährt, hat die Arbeitsverwaltung Leistungen nach den §§ 40 bis 49 so zu gewähren, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. §39 Anordnungsermächtigung Der Minister für Arbeit und Soziales bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung nach diesem Unterabschnitt. Dabei sind zu berücksichtigen: 1. bei der individuellen Förderung die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller oder der in § 40 c genannten Auszubildenden und das von ihnen mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der Förderung, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei den Maßnahmen, 2. bei der institutioneilen Förderung die Art der Maßnahmen, die in den Einrichtungen durchgeführt werden sollen, und das von den Teilnehmern an diesen Maßnahmen im allgemeinen angestrebte Ziel der beruflichen Bildung. II. Individuelle Förderung der beruflichen Bildung A. Berufliche Ausbildung §40 Förderung der Berufsausbildung (1) Die Arbeitsverwaltung gewährt Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für die Teilnahme an nicht schulgesetzlich geregelten beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen), soweit ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung des Ministers für Arbeit und Soziales die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten wird eine Berufsausbildungsbeihilfe nur gewährt, wenn der Auszubildende 1. außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt nicht, wenn der Aus-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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