Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 400

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 400 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 400); 400 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 27. Juni 1990 liehen Transportaufwandes (GBl. I Nr. 34 S. 336) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 14. Februar 1984 (GBl. I Nr. 5 S. 71), der Anordnung Nr. 3 vom 6. Mai 1985 (GBl. I Nr. 13 S. 170) und der Anordnung Nr. 4 vom 23. Januar 1990 (GBl. I Nr. 6 S. 37), 2. Anordnung vom 25. November 1969 über die Erstattung von Mehrkosten durch die Deutsche Reichsbahn (GBl. II Nr. 94 S. 594). Berlin, den 13. Juni 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziäre Ministerpräsident G i b t, n e r Minister für Verkehr Dreizehnte Durchführungsbestimmung zum Gesetz zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen vom 18. Mai 1990 Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 25. November 1953 zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen (GBl. Nr. 125 S. 1179) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt: §1 ' Geltungsbereich (1) Diese Durchführungsbestimmung gilt für Personen bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Rohprodukten gemäß den §§ 2 und 3 zum nichtgewerblichen Gebrauch im grenzüberschreitenden Paket- und Reiseverkehr. (2) Die Anordnung vom 8. März 1983 zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei-lebender Tiere und Pflanzen (Sonderdruck Nr. 1123 des Gesetzblattes) wird durch diese Durchführungsbestimmung nicht berührt. §2 Einfuhr aus europäischen Ländern (1) Nachfolgend aufgeführte Pflanzen, Pflanzenteile und pflanzliche Rohprodukte können bis zu der angegebenen Menge ohne Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses unter der Bedingung, daß sie frei von Krankheiten und Schädlingen sind, eingeführt werden: Schnittblumen, Kränze und Gebinde, Obst (einschließlich Südfrüchte) und Gemüse sowie Herbarmaterial unterliegen keiner Beschränkung, Laub- und Nadelgehölze (Bäume und Sträucher) bis Zu 15 Stück, Stauden und Zimmerpflanzen bis zu 30 Stück, Blumenzwiebeln und -knollen bis zu 300 Stück, Saatgut bis zu einem kg, übrige pflanzliche Rohprodukte bis zu zehn kg. (2) Bei Überschreiten der in Abs. 1 aufgeführten Mengen sowie bei Erdbeerpflanzen, Weinreben und Pflanzkartoffeln ist die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses erforderlich. (3) Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Rohprodukten gemäß Absätze 1 und 2 im grenzüberschreitenden Reiseverkehr kann über alle Grenzeinlaßstellen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgen. §3 Einfuhr aus nichteuropäischen Ländern (1) Schnittblumen, Obst (einschließlich Südfrüchte) und Gemüse sowie Nüsse, Rohkaffee, Trockenfrüchte und Gewürze in kleinen Mengen können ohne Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses unter der Bedingung, daß sie frei von Krankheiten und Schädlingen sind, eingeführt werden. Die Einfuhr kann im grenzüberschreitenden Reiseverkehr über alle Grenzeinlaßstellen erfolgen. (2) Die Einfuhr aller nicht in Absatz 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenteile und pflanzlichen Rohprodukte bedarf der phytosanitären Genehmigung des Zentralen Staatlichen Amtes für Pflanzenschutz und Pflanzenquarantäne beim Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft und ist nur über die zugelassenen Grenzeinlaßstellen * 1 2 3 1 gestattet. §4 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft. (2) Gleichzeitig sind die §§ 3 bis 12 der Elften Durchführungsbestimmung vom 1. August 1960 zum Gesetz zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen Verhütung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und -Schädlingen (GBl. I Nr. 48 S. 481) für den Geltungsbereich dieser Durchführungsbestimmung nicht mehr anzuwenden. Berlin, den 18. Mai 1990 Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Dr. Pollack 1 Z. Z. gilt die Elfte Durchführungsbestimmung vom 1. August 1960 zum Gesetz zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen - Verhütung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und -Schädlingen Anlage 1 (GBl. I Nr. 48 S. 481). Fünfte Durchführungsbestimmung1 zur Tierseuchenverordnung Änderung der Vierten Durchführungsbestimmung vom 23. Mai 1990 Zur Änderung der Vierten Durchführungsbestimmung vom 14. November 1984 zur Tierseuchenverordnung Veterinärhygienische Überwachung des Tierverkehrs (GBl. I Nr. 37 S. 444) wird folgendes bestimmt: §1 Der § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Veranstaltungsgenehmigung erteilt bei: a) Veranstaltungen mit Teilnehmern aus der BRD und Berlin (West) sowie internationaler und überbezirklicher Beteiligung der zuständige Kreistierarzt nach Zustimmung durch den Bezirkstierarzt; b) Veranstaltungen innerhalb des Bezirkes und innerhalb des Kreises der zuständige Kreistierarzt gemäß Anlage 2.“ §2 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, 23. Mai 1990 Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Dr. Pollack l Vierte Durchführungsbestimmung vom 14. November 1984 (GBl. I Nr. 37 S. 444);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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