Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 396

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 396 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 396); 396 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 27. Juni 1990 für Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Ministern der Finanzen und für Gesundheitswesen Jest. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. (2). Übernimmt der Träger der Sozialhilfe im Einzelfall gegenüber dem Träger der Einrichtung die Kosten der Unterbringung in vollem Umfang, sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe den ihnen zuzumutenden Kostenteil zu ersetzen. Abschnitt 4 Einsatz des Einkommens und des Vermögens §27 Einsatz des Einkommens, Begriff (1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz. 5. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, 6. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheimes, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt, 7. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. (4) Die Höhe der Barbeträge oder sonstiger Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 7 wird durch den Minister für Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgelegt. \ (2) Von den Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. §28 Zweckbestimmte öffentliche Leistungen nach anderen Vorschriften (1) Leistungen, die -nach anderen Vorschriften als denen dieses Gesetzes zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind nur bei solchen Leistungen der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen. (2) Schmerzensgeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. §29 Zuwendungen (1) Zuwendungen nichtstaatlicher Organisationen und Verbände, vor allem der Kirchen und ihrer sozialen Einrichtungen, bleiben als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfängers so günstig beeinflußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. (2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde. §30 Einsatz des Vermögens, Ausnahmen (1) Zum einzusetzenden Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertuig, 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird, 2. eines angemessenen Hausrates; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen, 3. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, 4. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde, z. B. ein kleiner Garten, §31 Darlehen Soweit für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Anspruch auf Rückzahlung hinreichend gesichert wird. Abschnitt 5 Verpflichtungen anderer §32 Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger Ist Sozialhilfe geleistet worden, die bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungspflicht eines anderen Sozialleistungsträgers nicht hätte geleistet zu werden brauchen, hat der Träger der Sozialhilfe dem anderen Leistungsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Von der Kenntniserlangung an ist der andere Sozialleistungsträger bis zur Höhe seiner Leistungspflicht zur Erstattung der Sozial hilf eauf Wendungen verpflichtet. §33 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige Schadenersatzansprüche des Hilfeempfängers gegen einen anderen gehen auf den Träger der Sozialhilfe soweit und in dem Zeitpunkt über, in dem er auf Grund des Schadensereignisses Sozialhilfe leistet. §34 Übergang von Ansprüchen (1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Sozialhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genannten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten und dessen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährt. Der Anspruch darf nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen Sozialhilfe nicht gewährt worden wäre. (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten. (3) Beschwerden gegen den Übergang des Anspruchs haben keine aufschiebende Wirkung. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie anzufertigen Durohsuchungsprotokoll. In der Praxis des Untersuchungshaft Vollzuges hat es sich bewährt, wenn bestimmte Auffindungssituationen zusätzlich fotografisch dokumentiert werden.

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