Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 392

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 392 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 392); 392 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 27. Juni 1990 Ordnung nach § 5 Abs. 2, Schwerbehinderte nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt oder dort bezeichneten Personen auf Verlangen nicht vorzeigt, 3 entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, 4. entgegen § 13 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder entgegen § 13 Abs. 4 den Einblick in den Betrieb nicht gewährt, 5. entgegen § 13 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person der zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt, 6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines Schwerbehinderten nicht mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert oder den in § 23 genannten Vertretungen ohne die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung mitteilt, 7. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinderten bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung nicht bevorzugt berücksichtigt oder 8. entgegen § 25 Abs. 2 die Schwerbehindertenvertretung in einer dort bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht richtig, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder vor einer Entscheidung nicht hört. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Das Ordnungsstrafverfahren ist auf Antrag vom Direktor des zuständigen Arbeitsamtes durchzuführen. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101). (5) Die Ordnungsstrafe ist an die Hauptfürsorgestelle abzuführen. Für ihre Verwendung gilt § 11 Abs. 3. §69 Strafbestimmung (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Vertrauensmann oder als Vertrauensfrau der Schwerbehinderten anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen §70 Ü bergangsbestimmung (1) Soweit in den §§ 4 und 59 bestimmt ist, daß andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, gilt das auch für spätere Änderungen dieser Vorschriften. . (2) Die Aufgaben der Hauptfürsorgestellen bei Kündigungen wird bis zu deren Bildung von den zuständigen Arbeitsämtern wahrgenommen. §71 Schlußbestimmung Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. ' ‘ \ Berlin, den einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Bergmann-Pohl Gesetz Uber den Anspruch auf Sozialhilfe Sozialhilfegesetz vom 21. Juni 1990 Abschnitt I Allgemeines §1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes erhält, wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder wer in besonderen Lebenslagen der Hilfe bedarf. Die Hilfe soll es dem Empfänger ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Sozialhilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles muß er nach seinen Kräften mitwirken. §2 Nachrang der Sozialhilfe (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich, vor allem durch Einsatz seines Einkommens und Vermögens, selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Verpflichtungen anderer gegenüber dem Hilfebedürftigen, besonders Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, gehen Leistungen der Sozialhilfe vor. Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften möglich sind, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind. §3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles (1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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