Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 388

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 388 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 388); 388 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 27. Juni 1990 e) zur Erhaltung der Arbeitskraft, f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und g) in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen, 2. an Arbeitgeber a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung Schwerbehinderter im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e oder des § 9 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde, 3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den Fällen des Absatz 2 Satz 3. Sie kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklä-rungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen gewähren. (4) Verpflichtungen anderer werden durch' Absatz 3 nicht berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen der Hauptfürsorgestelle findet nicht statt. (5) Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zu gewähren hat, oder ist die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet, so soll die Hauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen gewähren. Hat die Hauptfürsorgestelle Leistungen erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so hat dieser die Leistungen zu erstatten. Der Erstattungsanspruch verjährt in 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistungen erbracht worden sind. §32 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben zu fördern, die Hauptfürsorgestelle bei der Durchführung dieses Gesetzes zu unterstützen und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, hat der Beratende Ausschuß Vorschläge für die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle zu unterbreiten. (2) Der Ausschuß besteht aus 2 Vertretern der Arbeitnehmer, 2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffentlichen Hand, je 1 Vertreter der Organisationen der Behinderten, insgesamt höchstens 4 Vertreter, 1 Vertreter des Arbeitsamtes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter sollen im Bezirk der Hauptfürsorgestelle ihren Wohnsitz haben. (3) Die Hauptfürsorgestelle beruft die Arbeitnehmervertreter auf Vorschlag der Gewerkschaften, einen Vertreter der Arbeitgeber auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände, den Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen Hand auf Vorschlag der zuständigen Behörden, die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit zu vertreten. Der Leiter der Zentralen Arbeitsverwaltung beruft den Vertreter des Arbeitsamtes. §33 Aufgaben der Arbeitsverwaltung (1) Der Arbeitsverwaltung obliegen 1. die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter, 2. die Berufsberatung und die Vermittlung Schwerbehinderter in berufliche Ausbildungsstellen, 3. die besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen (§ 7 Abs. 1), 4. im Rahmen ihrer Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes die besondere Förderung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte, 5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme, 6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 13 Abs. 2), 7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht, 8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2), 9. die Erfassung der Werkstätten für Behinderte, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung nach dem Zehnten Abschnitt. (2) Die Arbeitsverwaltung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur besonderen Förderung nach Absatz 1 Nr. 3 Arbeitgebern aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln (§ 11 Abs. 4) Geldleistungen gewähren, wenn diese insbesondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die gesetzliche Verpflichtung nach § 5 hinaus 1. in § 6 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder 2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren, oder 3. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder 4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, insbesondere in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2, oder 5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung einstellen. Die Geldleistungen werden als einmalige oder laufende Zuwendungen, längstens bis zu 3 Jahren, zusätzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Arbeitsverwaltung und der Rehabilitationsträger gewährt. Im übrigen gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. Verwaltungskosten werden der Arbeitsverwaltung nicht erstattet. Der Ministerrat wird ermächtigt, durch Verordnung Voraussetzungen, Personenkreis, Art, Höhe und Dauer der Leistungen sowie das Verfahren zu regeln. (3) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, die der Arbeitsverwaltung zur Durchführung befristeter regionaler Sonderprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte von den Hauptfürsorgestellen zugewiesen werden. (4) Die Arbeitsverwaltung richtet zur Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und zur Arbeitsund Berufsförderung Behinderter besondere Stellen ein; die Beratung und Vermittlung können auch außerhalb dieser Stellen erfolgen, soweit dies im Interesse der Behinderten liegt. 5-v' § 34 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Arbeitsverwaltung (1) Bei der Zentralen Arbeitsverwaltung wird ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern und die Arbeitsverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes und der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu unterstützen hat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Tätigkeit Staatssicherheit dienenden Potenzen des politisch-operativen Zusammenwirkens haben sich flankierende operative Maßnahmen in Vorbereitung parallel zu den Untersuchungshandlungen der Partner des politisch-operativen Zusammenwirkens bewährt.

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