Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 379

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 379 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 379); Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 27. Juni 1990 379 109. § 178 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen. b) Abs. 3 wird aufgehoben. 110. § 180 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Arbeitsbereitschaft ist zu vergüten. Das gilt nicht für den im § 178 Abs. 1 erfaßten Personenkreis. Anstelle der Vergütung kann angemessene Freizeit vereinbart werden. “ c) Abs. 4 wird auf gehoben. 111. § 182 Absätze 1, 2 und 4 erhalten folgende Fassung: „(1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt zur Wahrnehmung staatlicher oder im allgemeinen Interesse liegender Funktionen, soweit deren Ausübung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. (2) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt zur a) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im staatlichen oder betrieblichen Interesse liegen, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können, b) Ableistung des Reservistenwehrdienstes oder des Zivildienstes und zur Erfüllung der Pflichten, die sich für Wehrpflichtige außerhalb des Wehrdienstes oder für Zivildienstpflichtige außerhalb des Zivildienstes ergeben, c) Teilnahme von Angehörigen der örtlichen freiwilligen Feuerwehren an Einsätzen zur Bekämpfung von Bränden und zur Beseitigung von Gemeingefahren. (4) Für die Dauer der Freistellung hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes, wenn nicht eine Entschädigung durch einen anderen Kostenträger gezahlt wird.“ 112. § 183 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Dauer der Freistellung hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes, soweit der Ausgleich nicht durch einen anderen Kostenträger gezahlt wird.“ b) In Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen. 113. In § 185 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen. 114. § 186 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Dauer der Freistellung wird von der Sozialversicherung eine Unterstützung entsprechend den Rechtsvorschriften gezahlt.“ b) Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 115. § 187 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht berufstätig ist, wird für die Dauer der Freistellung von der Sozialversicherung eine Unterstützung entsprechend den Rechtsvorschriften gezahlt.“ 116. § 188 wird aufgehoben. 117. Als § 188 a wird eingefügt: „§188 a Abweichende Vereinbarungen Von den Bestimmungen der §§ 160 Abs. 2, 163, 166 Absätze 1 uod 2, 168 Abs. 4, 169 Abs. 1, 171, 176 Abs. 1, 177, 178, 179, 180, 183 Abs. 3 und 185 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der abweichenden tarifverbraglichen Bestimmungen vereinbart werden.“ 118. § 189 wird aufgehoben. 119. §§ 191 bis 194 werden aufgehoben. 120. § 195 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist ihm der zustehende Anteilurlaub zu gewähren.“ b) Abs. 3 wird aufgehoben. 121. § 197 erhält folgende Fassung: „§ 197 Bei der zeitlichen Festlegung des Erholungsurlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen-stehen. Einer der Teile des Erholungsurlaubs hat mindestens zwei zusammenhängende Wochen zu umfassen.“ 122. § 198 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Worte „und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung“ gestrichen. b) In Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. c) In Abs. 3 werden die Worte „ ton UrlaubspLan“ gestrichen. 123. § 200 wird durch folgenden Buchstaben d ergänzt: „ d) der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. “ 124. Als § 200 a wird eingefügt: „§ 200 a Abweichende Vereinbarungen (1) Von den Bestimmungen der §§ 190 und 195 bis 200, mit Ausnahme des § 190 Abs. 1, sowie von den Bestimmungen über den Erholungsurlaub in anderen Rechtsvorschriften kann mit der Maßgabe in Tarifverträgen abgewichen werden, daß der jährliche Erholungsurlaub mindestens 20 Arbeitstage beträgt. Die Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß dem Schwerbehiindertengesetz sowie über den Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus bleiben unberührt. (2) Die abweichenden Bestimmungen in Tarifverträgen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. “ 125. § 201 Abs. 1 Sätze 2 und 3 wird gestrichen, und Abs. 2 wird aufgehoben. 126. § 202 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Regelungen hat der Arbeitgeber nach Abstimmung mit dem Leiter der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens zu erlassen.“ 127. § 203 wird aufgehoben. 128. § 204 erhält folgende Fassung: „§204 In den Betrieben sind zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Sicherheitsfachkräfte zu bestellen, die den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten ton Gesundheits- und Arbeitsschutz unterstützen und ihm direkt unterstellt sind. Einzelheiten werden in Rechtsvorschriften geregelt.“ 129. In §205 Absätze 1 und 3 wird das Wort „planmäßig“ gestrichen. 130. § 209 wird aufgehoben. 131. In § 211 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. 132. § 213 Abs. 1 wird aufgehoben. 133. In § 215 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte „und vom übergeordneten Leiter zu kontrollieren“ gestrichen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Rechtsmittel und Entschädigungsansprüche bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage des Gesetzes. Das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Gesetz.

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