Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 362

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 362 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 362); 362 Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 25. Juni 1990 §30 Betriebsverfassungsgesetz Das Betriebsverfassungsgesetz 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902). Sonderdruck Nr. 1423 des Gesetzblattes findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. § 5 Abs. 4 Nr. 4 ist gegenstandslos. 2. § 6 findet wie folgt Anwendung: „§6 Arbeiter und Angestellte (1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer überwiegend manuelle und mechanische Tätigkeiten ausübt. Als Arbeiter gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb Arbeitertätigkeit verrichten. (2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere: 1. Angestellte in leitender Stellung (die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 bleibt unberührt), 2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Meister und andere Angestellte in einer ähnlichen Stellung, 3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber, 4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken, 5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistung, 6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege, 7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlichen Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen, 8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt. (3) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter oder Angestellter ist, auftreten, ist davon auszugehen, daß Angestellter ist, wer überwiegend kaufmännische oder büromäßige Tätigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit beaufsichtigt. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb Angestelltentätigkeit verrichten.“ 3. Zu § 13 wird festgelegt: Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 finden bis zum 30. Juni 1991 statt. Betriebsräte oder Arbeitnehmervertretungen, die vor dem 31. Oktober 1990 nach demokratischen Grundsätzen von der Belegschaft in geheimer Abstimmung gewählt worden sind, bleiben bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972, längstens bis zum 30. Juni 1991, im Amt. Sie nehmen die den Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 und anderen Gesetzen zustehenden Rechte und Pflichten wahr. Dies gilt nicht in den Betrieben, in denen nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 kein Betriebsrat zu wählen ist. 4. Kauffahrteischiffe im Sinne der §§ 114 Abs. 4 und 115 Abs. 2 Nr. 2 sind Seeschiffe, die entsprechend der Verordnung vom 27. Mai 1976 über die Flaggenführung und Eigentumsrechte an Schiffen und das Schiffsregister - Schiffsregisterverordnung (GBl. I Nr. 21 S. 285) die DDR-Flagge führen. 5. Anstelle des im § 114 Abs. 6 genanten Seemannsgesetzes tritt die Verordnung vom 2. Juli 1969 über die Arbeit und das Verhalten an Bord von Seeschiffen Seemannsordnung - (GBl. II Nr. 58 S. 381). 6. Die §§ 118 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz und 120 Abs. 5 Satz 2 und 3 sind gegenstandslos. 7. Die §§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 1 und 3 finden wie folgt Anwendung: Nach der angedrohten Freiheitsstrafe ist jeweils „Verurteilung auf Bewährung“ einzufügen. 8. Die im Betriebsverfassungsgesetz testgelegte Zuständigkeit der obersten Arbeitsbehörden der Länder wird bis zur Bildung von Ländern durch den Minister für Arbeit und Soziales wahrgenommen. §31 Tarifvertragsgesetz Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. L S. 1323), geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) Sonderdruck Nr. 1424 des Gesetzblattes findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Bestimmungen des Gesetzes, die die obersten Arbeitsbehörden der Länder betreffen, finden bis zur Bildung von Ländern keine Anwendung. 2. § 10 ist gegenstandslos. 3. Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag tritt ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für denselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger Rahmenkollektiv- oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt sind, gelten weiter. §32 Kündigungsschutzgesetz Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034 und 1037) Sonderdruck Nr. 1424 des Gesetzblattes findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Für die gemäß § 5 Abs. 4 zulässige Beschwerde finden die §§ 158 und 159 der Zivilprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung. 2. Im § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt als maßgebendes Lebensalter jeweils das vollendete 65. Lebensjahr. 3. Die Zuständigkeit des Landesarbeitsamtes gemäß den §§ 18 bis 20 wird bis zur Bildung der Landesarbeitsämter durch die Zentrale Arbeitsverwaltung wahrgenommen. 4. Entscheidungen gemäß den §§ 20 und 21 trifft der Beirat bei der Zentralen Arbeitsverwaltung oder ein von ihm gebildeter Ausschuß. 5. Soweit im § 24 Abs. 4 für Klagen der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf das Seemannsgesetz verwiesen wird, gilt die Verordnung vom 2. Juli 1969 über die Arbeit und das Verhalten an Bord von Seeschiffen Seemannsordnung (GBl. II Nr. 58 S. 381). §33 Änderungen der Gesetze und Rechtsverordnungen (1) Änderungen der Gesetze oder Teile von Gesetzen gemäß § 1 Abs. 1 sowie der Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 1, die in der Bundesrepublik Deutschland nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen und zu denen die Stellungnahme der zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik eingeholt worden ist, gelten auch in der Deutschen Demokratischen;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 362 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 362) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 362 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 362)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Container-Aktentaschen. für Dekonspirationen. der von Dokumentierung. der Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der Ehepartner. von ehrenamtliche ehrenamtliche Einarbeitungspläne.

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