Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 351

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 351 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 351); Gesetzblatt Teil I Nr. 34 - Ausgabetag: 25. Juni 1990 351 Vorschriften ein Zollgesetz und entsprechende Durchführungsbestimmungen in Kraft setzen. Die übrigen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise eingeführt. Die Zollrechtsangleichung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland. 7. Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für Lastkraftwagen Die Deutsche Demokratische Republik erläßt mit Wirkung ab 1. Januar 1991 Rechtsvorschriften entsprechend den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Autobahnen und Fernstraßen; mit dritten Staaten abgeschlossene völkerrechtliche Verträge bleiben unberührt. Es wird vorgesehen, daß bei Entrichtung der Gebühr im Gebiet einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei keine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist. IV. Datenschutz Einführung von Datenschutzregelungen, die den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Sie sollen nach Möglichkeit mit Wirkung ab 1. Januar 1991 erlassen werden. Bis dahin wird bei der Übermittlung personenbezogener Informationen nach den in der Anlage VII enthaltenen Grundsätzen verfahren. * I. Anlage V Von der Bundesrepublik Deutschland zu ändernde Rechtsvorschriften Die Bundesrepublik Deutschland wird zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten des Vertrags eine Reihe von Rechtsvorschriften, insbesondere zu den nachfolgend aufgeführten Gesetzen, erlassen: I. Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe: a) (1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direktorium der Deutschen Bundesbank unterstehende Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik ein, die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik sowie mit der Deutschen Demokratischen Republik und ihren öffentlichen Verwaltungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das aus bis zu zehn von der, Regierung der Deutschen Demokratischen Republik benannten Mitgliedern besteht." Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen. (2) Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen Verwaltungsstelle über Fragen der Währungsund der Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. b) Bezüglich der im 4. Abschnitt genannten währungspolitischen Befugnisse und des im 5. Abschnitt des Bundesbankgesetzes genannten Geschäftskreises gelten folgende Anpassungsregelungen: (!) Die Verpflichtung zur Einlegung flüssiger Mittel gemäß § 17 BBankG gilt auch für die Deutsche Demokratische Republik und deren Gebietskörperschaften. (2) Solange in der Deutschen Demokratischen Republik die Voraussetzungen für Refinanzierung und Offenmarktgeschäfte nach den §§ 19 und 21 BBankG nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernissen absehen, die in den §§ 19 und 21 BBankG vorgeschrieben sind, und auch andere als die dort genannten Geschäfte mit Kreditinstituten betreiben. (3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokratischen Republik Kassenkredit gemäß §20 Abs. 1 Nr. 1 BBankG in Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark gewähren. (4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen Demokratischen Republik und deren öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 BBankG b‘e-zeichneten Geschäfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BBankG vornehmen. (5) Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich ihrer Gebietskörperschaften, sowie die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Post werden in Anwendung von § 20 Abs. 2 BBankG Anleihen, Schatzanweisungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank, andernfalls im Benehmen mit ihr begeben. (6) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBankG Kreditinstituten Darlehen gegen Verpfändung der in Anlage I Artikel 8 § 4 bezeichneten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds gemäß § 24 Abs. 1 BBankG gewähren. c) Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zur Sitzung des Zentralbankrats in Fragen der . Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. d) Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 der Anlage I dieses Vertrages eingerichtet werden. II. Regelungen zu Spezialkreditinstituten a) Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,.Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 710) Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe: 1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich. 2. Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind. 3. Das Vorzugsrecht im Konkurs nach §35 besteht auch im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge sowohl wahrheitsgemäße Erkenntnisresult nte gewonnen als auch der Wahrheitsv ert dieser Erkenntniercsultäte in dem gesetzlich festliog,enden Umfang mit Gewißheit festgestellt werden müssen.

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