Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 321

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 321 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 321); Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 22. Juni 1990 321 §63 V ermögensbuchf ührung Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt der Minister der Finanzen. §64 Abschluß der Bücher (1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der Minister der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses. (2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden. §65 Kassensicherheit Wer Anordnungen im Sinne des § 60 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirbt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Der Minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. §66 Unvermutete Prüfungen Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Der Minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. §67 Kassen der Republik (1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für die Republik werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung der Republik von den Kassen der Republik wahrgenommen, soweit es sich nicht um die Erhebung von Steuern handelt, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. (2) Die Hauptkasse der Republik besteht beim Minister der Finanzen, sofern die Aufgaben der Zentralkasse nicht einer anderen Kasse übertragen werden. (3) Die Kassen der Republik sind bei Oberfinanzdirektionen zu errichten. (4) Der Minister der Finanzen regelt das Nähere 1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwailtungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen im Benehmen mit dem zuständigen Minister, 2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Republik. §68 Rechnungslegung (1) Die zuständigen Stelen haben für jedes Haushaltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Republik bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist. (2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf die Forderungen und die Schulden; über das übrige Vermögen ist ein Nachweis zu führen. (3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt der Minister der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und .die Vermögensrechnung auf. §69 Gliederung der Haushaltsrechnung (1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 61 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme-und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegen-überzustellen. (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben: 1. bei den Einnahmen a) die Ist-Einnahmen, b) die zu übertragenen Einnahmereste, c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenen Einnahmereste, d) die veranschlagten Einnahmen, e) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste, f) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste, g) der Mehr- oder Minderbetrag der" Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f; 2. bei den Ausgaben a) die Ist-Ausgaben, b) die zu übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe, c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe, d) die veranschlagten Ausgaben, e) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe, f) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe, g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f, h) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe. §70 Kassenmäßiger Abschluß In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen: 1. a) die Summe der Ist-Einnahmen, b) die Summe der Ist-Ausgaben, c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis), d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassen-N mäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre, e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d; 2. a) die Summe der Ist-Einnahmen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen, b) die Summe der Ist-Ausgaben und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags. §71 Abschlußbericht Der kassenmäßige Abschluß ist in einem Bericht zu erläutern. §72 Übersichten zur Haushaltsrechnung Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über 1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, 2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen, 3. den Jahresabschluß bei rechtlich unselbständigen Staatsunternehmen der Republik, 4. die Gesamtbeträge der nach § 52 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen, 5. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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