Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 316

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 316 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 316); 316 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 22. Juni 1990 §23 Überschuß, Fehlbetrag (1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Aus-gaben). (2) Ein Uberschuß ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden. (3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind. § 24 Rechtlich unselbständige Unternehmen, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger (1) Rechtlich unselbständige Unternehmen der Republik haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Personalstellen sind nach Vergütungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. (2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. (3) Über die Einnahmen und Ausgaben von 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Republik ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und 2. Stellen außerhalb der Verwaltung der Republik, die von der Republik Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Der Minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. §25 Voranschläge (1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Minister der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Der Minister der Finanzen kann verlangen, daß den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne beigefügt werden. (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Rechnungshof der Republik. Er kann hierzu Stellung nehmen. §26 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans (1) Der Minister der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Er kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. (2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Minister die Entscheidung des Ministerrates einholen. Entscheidet der Ministerrat gegen oder ohne die Stimmendes Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung des Ministerrates erneut abzustimmen. In dieser Abstimmung kann der Minister der Finanzen nur mit der Stimme des Ministerpräsidenten überstimmt werden. (3) Abweichungen von den Voranschlägen des Präsidenten der Republik und der Präsidenten der Volkskammer, des Obersten Gerichts und des Rechnungshofes der Republik sind vom Minister der Finanzen dem Ministerrat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist. §27 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans (1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltplans vom Ministerrat beschlossen. (2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die der Minister der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministers der Beschlußfassung des Ministerrates, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Auf die Beschlußfassung des Ministerrates ist § 26 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. (3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Präsidenten der Republik und der Präsidenten der Volkskammer, des Obersten Gerichts und des Rechnungshofes der Republik ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. §28 Vorlagefrist Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres in die Volkskammer einzubringen, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche der Volkskammer nach dem 1. September. §29 Finanzbericht Zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans hat der Minister der Finanzen einen Bericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft auch im Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu erstatten. §30 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. §31 Nachtragshaushaltsgesetz Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen. Teil III Ausführung des Haushaltsplans §32 Erhebung der Einahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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