Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 298

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 298 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 298); 298 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 19. Juni 1990 beruflichen Ausbildung für Lehrlinge anderer Betriebe bzw. Unternehmen 'durchführen, sind im Zusammenhang mit der Umwandlung von Betrieben in Kapitalgesellschaften in kommunale Rechtsträgerschaft zu übernehmen. Die Zustimmung dazu erteilen bis zur Bildung der Länder die Kommunalorgane. (4) Berufsschulgebäude für den theoretischen Unterricht, einschließlich der Lehrlingswohnheimgebäude, betriebliche polytechnische Einrichtungen sowie betriebliche Kapazitäten der Kinderbetreuung, einschließlich ihrer Ausrüstung und Ausstattung, werden entsprechend den Rechtsvorschriften unentgeltlich in die kommunale Rechtsträgerschaft übernommen. (5) Lehrwerkstätten und andere Objekte von Betrieben, die der praktischen beruflichen Ausbildung der Lehrlinge, der polytechnischen Ausbildung der Schüler oder der beruflichen Weiterbildung dienen und die bei stark zergliederter betrieblicher Auflösung aufgrund ihrer Größenordnung nicht in Kapitalgesellschaften übernommen werden, sind von den bisherigen Trägerbetrieben zur Nutzung als überbetriebliche Ausbildungsstätten anzubieten. Bis zur Länderbildung haben die kreislichen Verwaltungsorgane im Zusammenwirken mit den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Ausbildungskapazitäten als überbetriebliche Ausbildungsstätten in die Trägerschaft von Kammern und Verbänden übernommen werden. (6) Bei der Übernahme von Kapazitäten der Kinderbetreuung, der polytechnischen Ausbildung der Schüler und der beruflichen Ausbildung der Lehrlinge in eine andere Rechtsträgerschaft sind den in diesen Einrichtungen Tätigen durch den bisherigen Beschäftigungsbetrieb im Zusammenwirken mit dem neuen Rechtsträger Überleitungsverträge anzubieten. §4 Sicherung von betrieblichen Kapazitäten der Khiderbetreuung und der polytechnischen und beruflichen Ausbildung bei Betriebsauflösungen (1) Bei Auflösung von bzw. sich in Liquidation befindlichen Betrieben ist durch die Kommunalorgane daran mitzuwirken, die in diesen Betrieben vorhandenen Kapazitäten der Kinderbetreuung, der polytechnischen Ausbildung der Schüler oder der beruflichen Ausbildung der Lehrlinge in Übereinstimmung mit dem Bedarf an Kindergarten- und Ausbildungsplätzen sowie an Fortbildungs- und Umschulungsleistungen in eine andere Rechtsträgerschaft neu einzuordnen. (2) Können Lehrlinge aufgrund der Schließung bzw. des sich in Liquidation befindlichen lehrvertragsabschließenden Betriebes ihre Berufsausbildung nicht beenden, ist durch diesen Betrieb mit Unterstützung der Kommunalorgane das Lehrverhältnis in einen anderen Betrieb überzuleiten. §5 Finanzierung von betrieblichen Kindergärten, polytechnischen und berufsbildenden Einrichtungen (1) Leistungen der Unternehmen und Betriebe zur Kinder-betireuung, polytechnischen Ausbildung von Schülern und beruflichen Ausbildung von Lehrlingen sind gemeinnütziges Anliegen der Gesellschaft und werden als besonders förderungswürdig anerkannt. (2) Von Unternehmen und Betrieben erbrachte Leistungen der Kinderbetreuung werden auf der Grundlage der gelten- den Rechtsvorschniften durch öffentliche Zuwendungen gefördert. Den Unternehmen und Betrieben werden für darüber hinaus entstehende Kosten auf Antrag Steuervergünstigungen gewährt. (3) Den Unternehmen und Betrieben werden für erbrachte Leistungen zur polytechnischen Ausbildung auf Antrag Steuervergünstigungen gewährt. (4) Die Finanzierung der polytechnischen Ausbildung in kommunalen Einrichtungen erfolgt aus Mitteln des Haushal- tes. (5) Die Unternehmen und Betriebe erhalten für erbrachte Leistungen der theoretischen Berufsausbildung (Betriebsberufsschulen, Betriebsschulen und betriebliche Lehrlingswohnheime) nach den geltenden Rechtsvorschriften Zuwendungen aus dem Haushalt. (6) Die Schaffung überbetrieblicher Ausbildungsstätten bei Handwerks-, Industrie- und Handelskammern kann durch die Gewährung von öffentlichen Zuwendungen unterstützt werden. §6 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder leitender Mitarbeiter von Unternehmen oder Betrieben den Festlegungen gemäß § 2, § 3 Abs. 1 und 6, § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 DM bis 500 DM belegt werden. (2) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 DM kann ausgesprochen werden, wenn bei einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden oder sie aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §7 Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen der Minister für Bildung und Wissenschaft und der Minister der Finanzen. Berlin, den 6. Juni 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de M a i z i ö r e Ministerpräsident Prof. Dr. Hans Joachim Meyer Minister für Bildung und Wissenschaft Herausgeber: Amt des Ministerpräsidenten, Klosterstraße 47, Berlin, 1020 - Redaktion: Klosterstraße 47, Berlin, 1020, Telefon: 2 33 36 22 Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Otto-Grotewohl-Straße 17, Berlin, 1086, Telefon: 2 33 45 01 - Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post - Bezugspreis: monatlich Teil I ,80 M, Teil II 1, M Einzelstücke je angefangene 16 Seiten ,80 M. Einzelbestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, Postschließfach 696, Erfurt, 5010. Außerdem besteht Kaufmöglichkeit nur bei Selbstabholung gegen Barzahlung (kein Versand) in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, Neustädtische Kirchstraße 15, Berlin, 1080, Telefon: 2 29 22 23. Gesamtherstellung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenoffsetdruck) Artikel-Nr. (EDV) 505 003 ISSN 0138-1644;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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