Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 296

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 296); 296 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 19. Juni 1990 tischen, sozialen und rechtsstaatlichen Ordnung sowie die Fähigkeit, der Schule bei der Heranbildung von selbständig denkenden und sich ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft bewußten Menschen Impulse zu geben. § 15 (1) Die Schulämter der Kreise schreiben offene Direktorenstellen aus. Bewerben können sich alle Pädagogen der entsprechenden Schule einschließlich der abberufenen Direktoren sowie Pädagogen anderer Schulen und Einrichtungen. Vorschläge können sowohl durch die kommunalen Schulträger, die Schule als 'auch durch die Schulaufsichtsbehörde unterbreitet werden. (2) Nach Prüfung der eingegangenen Bewerbungen und Vorschläge stellt das Schulamt des Kreises der Schulkonferenz die geeigneten Kandidaten für die zu besetzende Direktorenstelle vor. (3) Nach Anhörung des kommunalen Schulträgers und der Schulkonferenz wird einer der Kandidaten vom Kreisschulrat zum Direktor der Schule ernannt. (4) Der kommunale Schulträger und die Schulkonferenz haben das Recht des Einspruchs gegen die Entscheidung des Kreisschulrates bei der übergeordneten Schulaufsichtsbehörde. (5) Die Verantwortung für die Ausschreibung offener Direktorenstellen an Einrichtungen der Abiturbildung und bezirksunterstellten Einrichtungen, für die Prüfung der Bewerbungen und Vorschläge sowie für die Ernennung der Direktoren nach Anhörung des kommunalen Schulträgers und der Schulkonferenz liegt beim Landesschulrat. § 16 (1) Verfügt ein Direktor nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für die Leitung der Schule, so kann er vom zuständigen Schulrat entpflichtet werden. (2) Die Entpflichtung setzt die Anhörung des kommunalen Schulträgers und der Schulkonferenz voraus. (3) Der kommunale Schulträger und die Schulkonferenz können beim zuständigen Schulrat Antrag auf Entpflichtung des Direktors stellen. Der Direktor kann seine Entpflichtung auch selbst beantragen. (4) Gegen die Entscheidung des Schulrates kann sowohl durch den kommunalen Schulträger, die Schulkonferenz als auch durch den Direktor bei der übergeordneten Schulaufsichtsbehörde Einspruch erhoben werden. §17 Für die Stellenausschreibung, Ernennung und Entpflichtung von stellvertretenden Direktoren gelten die o. g. Grundsätze entsprechend und mit der Maßgabe, daß der Direktor nach Anhörung der Schulkonferenz und des kommunalen Schulträgers eine oder mehrere Personen dem zuständigen Schulrat zur Ernennung als Stellvertreter vorschlägt. § 18 Zum 31. August 1990 sind alle Direktoren und stellvertretenden Direktoren äbberufen. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der ernannten Direktoren und stellvertretenden Direktoren bleiben die Äbberufenen geschäftsführend tätig. § 19 SchluBbestimmungen (1) Diese. Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden durch den Minister für Bildung und Wissenschaft erlassen. (3) Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten anderer rechtlicher Regelungen einschließlich landesrechtlicher Regelungen. (4) Dieser Verordnung entgegenstehende Regelungen der Verordnung vom 29. November 1979 über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen Schulordnung (GBl. I Nr. 44 S. 433), Verordnung vom 29. November 1979 über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher der Volksbildung und Berufsbildung Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte (GBl. I Nr. 44 S. 444) i. d. F. der Zweiten Verordnung vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 5 S. 24), Verordnung vom 15. November 1966 über die Eltemvertre-tungen an den allgemeinbildenden Schulen Elternbeiratsverordnung (GBl. II Nr. 133 S. 837), Zweite Durchführungsbestimmung vom 30. Juni 1984 zur Verordnung über die Elternvertretungen an den allgemein-bildenden Schulen Elternbeiratsverordnung (GBl. I Nr. 22 S. 273) sind nicht mehr anzuwenden. Berlin, den 30. Mai 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziere Ministerpräsident Prof. Dr. Hans Joachim Meyer Minister für Bildung und Wissenschaft * 1 Verordnung über die Bildung von vorläufigen Schulaufsichtsbehörden vom 30. Mai 1990 §1 Diese Verordnung gilt für die sich bildenden Länder sowie die Land- und Stadtkreise (nachfolgend Kreise genannt). §2 (1) Für die Übergangszeit bis zur Herstellung der vollen Funktionsfähigkeit der Länder und bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen werden unter Verantwortung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vorläufige Schulaufsichtsbehörden gebildet. (2) Die Schulaufsichtsbehörden bestehen aus den Landesschulämtern und den Schulämtern der Kreise. (3) Bis zur Herstellung der vollen Funktionsfähigkeit der Länder und bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist das Ministerium für Bildung und Wissenschaft die oberste Schulaufsichtsbehörde. (4) Die Leiter der Schulaufsichtsbehörden der Länder stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die geschäftsführenden Bezirksschulräte, die vorübergehend noch Verwaltungsaufgaben wahmehmen. §3 (1) Die Schulaufsichtsbehörden haben im Auftrag des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft im jeweiligen Territorium Aufgaben für das Bildungswesen im Prozeß der Herausbildung der Länder und Kommunen wahrzunehmen. (2) Zu den Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden gehören die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen der ihnen unterstellten Pädagogen, die Koordinierung und Kontrolle der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und aller damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung.

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