Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 292

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 292 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 292); 292 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 19. Juni 1990 (2) Dem Eintragungsersuchen nach Absatz 1 ist eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses beizufügen. Eingezogene Grundpfandbriefe sind mit zu übersenden. (3) Wurde die Pfändung des Grundstücks vor der Versteigerung aufgehoben, ist die das Grundbuch führende Behörde um die Löschung des Pfänd-ungsvermerks im Grundbuch zu ersuchen. Vierter Abschnitt Zwangsversteigerung innerhalb der Gesamtvollstreckung §29 .(1) Ist über das Vermögen des Schuldners die Gesamtvollstreckung eröffnet, kann der in der Gesamtvollstreckung bestellte Verwalter die Zwangsversteigerung eines zum verwalteten Vermögen gehörenden Grundstücks beantragen, wenn der Schuldner 'im Grundbuch eingetragener Eigentümer oder Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers des Grundstücks ist. (2) Die Anordnung der Zwangsversteigerung hat deren Grund und den Antragsteller zu bezeichnen. (3) Die Bestimmungen des Dritten Abschnitts sind entsprechend anzuwenden. Der nach der Verteilung des Versteigerungserlöses verbleibende Betrag ist dem verwalteten Vermögen zuzuführen. Fünfter Abschnitt Zwangsversteigerung zur Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums §30 Voraussetzungen (1) Das an einem Grundstück bestehende Miteigentum oder Gesamteigentum kann durch Zwangsversteigerung des Grundstücks aufgehoben werden. Die Anordnung der Zwangsversteigerung kann von jedem Miteigentümer, von jedem Gesamteigentümer sowie vom Nachiaßverwalter beantragt werden. (2) Der Antragsteller hat die Namen und Anschriften der übrigen Mit- oder Gesamteigentümer und deren Stellungnahme zur Aufhebung der Gemeinschaft mitzuteilen sowie gemäß § 53 Abs. 2 Zivilprozeßordnung glaubhaft zu machen, daß eine Einigung der Miteigentümer über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft erfolglos versucht wurde. Dem Antrag ist eine Grundstückswertermittlung eines im Territorium zugelassenen Sachverständigen beizufügen. Sind die Mit- oder Gesamteigentümer Rechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers des Grundstücks, hat der Antragsteller den Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage von Urkunden zu führen. (3) Die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung nur zulässig, wenn 1. der Antrag von beiden Ehegatten gestellt wird und jeder Ehegatte auf den Erwerb des Grundstücks schriftlich verzichtet'hat; 2. wenn die Ehe der als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Ehegatten durch Tod eines oder beider Ehegatten beendet -ist und gemeinschaftliches Eigentum nur noch an diesem Grundstück besteht; 3. das für die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zuständige Gericht die Versteigerung rechtskräftig für zulässig erklärt hat. (4) Der Antrag ist durch Beschluß als unzulässig abzuweisen, wenn 1. der Antragsteller die gemäß Absatz 2 erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist einreicht oder die Erfolglosigkeit seines Einigungsversuchs n-icht glaubhaft macht; 2. der Antragsteller die von ihm geforderte Vorauszahlung für die zu erwartenden Gerichtskosten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist leistet, sofern ihm nicht Befreiung von der Vorauszahlungspflicht gemäß § 170 Zivilprozeßordnung bewilligt wurde; 3. sich aus den vorliegenden Stellungnahmen der übrigen Miteigentümer ergibt, daß die vom Antragsteller angestrebte Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft berechtigten Interessen anderer Miteigentümer widerspricht; 4. die sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht vorliegen. §31 Einleitung der Zwangsversteigerung (1) Sind die Voraussetzungen gemäß § 30 erfüllt, ist die Versteigerung des Grundstücks durch Beschluß anzuordnen. In dem Beschluß sind der Antragsteller und die weiteren Mit-bzw. Gesamteigentümer (Antragsgegner) des zu versteigernden Grundstücks unter Bezugnahme auf die Grundbucheintragung sowie der Grund der Versteigerung zu bezeichnen. Eine Begründung ist nur dann erforderlich, wenn Miteigentümer -der vorgesehenen Versteigerung widersprechende Interessen geltend gemacht haben. (2) Der Beschluß ist den Antragsgegnern mit je einer Abschrift des Antrages, dem Antragsteller sowie nach seiner Rechtskraft der das Grundbuch führenden Behörde mit dem Ersuchen um Eintragung der Versteigerungsanordnung in das Grundbuch zuzustellen. (3) Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins hat nur die in § 14 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Angaben zu enthalten ; im übrigen findet § 14 Abs. 1 Anwendung mit der Maßgabe, daß Antragsteller und Antragsgegner -an die Stelle von Gläubiger und Schuldner treten. (4) Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Versteigerung des Grundstücks bis zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses zurücknehmen. Nimmt -der Antragsteller seinen Antrag rechtzeitig zurück, ist das Verfahren endgültig einzustellen. § 32 Besonderheiten des Verfahrens (1) Bei der Aufhebung einer Gesamteigentumsgemeinschaft bleiben die dm Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen, soweit sie nicht -gemäß § 12 Abs. 2 und 3 und §; 13 erlöschen. (2) Bei der Aufhebung einer Mdteigentumsgemeinscbaft bleiben die Rechte gemäß Absatz 1 bestehen, die bei Eingang des Eintragungsersuchens gemäß § 31 Abs. 2 den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten und einem dieser Rechte im Rang Vorgehen oder g-leichstehen. Ist danach die Belastung eines Anteils höh-er als die eines anderen Anteils, ist der sich nach § 15 Abs. 2 -ergebende Betrag um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Geldbetrag zu erhöhen. (3) Der nach der Verteilung des Versteigerungserlöses verbleibende Teil des Betrages ist 1. den Miteigentümern einer Miteigentumsgemeinschaft nach der Höhe ihrer Miteigentumsanteile auszuzahlen oder, falls einf solchen Auszahlung widersprochen wird, für die Miteigentümer ungeteilt zu hinterlegen; 2. einer Gesa-mtei-gentumsgemeinschaft ungeteilt zuzuteilen und für diese gegebenenfalls zu hinterlegen. §33 (1) Widerspricht ein Miteigentümer oder ein Gesamteigen-tümer im Versteigerungstermin der Erteilung des Zuschlages an einen Bieter, dessen Gebot -unter 80 % des Verkehrswertes liegt, darf dieser nicht als Ersteher festgestellt werden. Wird trotz Aufforderung des Sekretärs kein höheres Gebot -abgegeben, ist der Schluß der Versteigerung festzustellen und .ein neuer Versiteigerungstermin nur zu bestimmen, wenn der An-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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