Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 289

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 289 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 289); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 19. Juni 1990 289 Zweiter Abschnitt Zwangshypothek §5 (1) Die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten eines Gläubigers in das Grundbuch wird auf Antrag des Gläubigers vom Sekretär angeordnet; die Anordnung ist dem Gläubiger und dem Schuldner sowie der zuständigen das Grundbuch führenden Behörde mit dem Ersuchen um Eintragung der Pfändung in das Grundbuch zuzustellen. Diese Behörde hat dem Gericht die Eintragung mitzuteilen. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung. Die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. (2) Die Zwangshypothek entsteht mit der Eintragung. (3) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen; die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger. §6 (1) Wird durch eine rechtskräftige Entscheidung der Vollstreckungstitel aufgehoben oder die Vollstreckung für unzulässig erklärt oder endgültig eingestellt, so hat das Gericht die Löschung der Hypothek im Grundbuch herbeizuführen. (2) Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung notwendige Sicherheitsleistung dem Sekretär nachgewiesen wurde. Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung §7 Anordnung der Zwangsversteigerung (1) Die Zwangsversteigerung des Grundstücks ist auf Antrag des Gläubigers anzuordnen, wenn der Schuldner im Grundbuch eingetragener Eigentümer oder alleiniger Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks ist, und wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 vorliegen. (2) Die Anordnung hat die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners, der Art und Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, des Vollstreckungstitels sowie des Grundstücks, in das vollstreckt wird, unter Bezugnahme auf die Grundbucheintragung zu enthalten. In ihr ist die Pfändung des Grundstücks des Schuldners zugunsten des Gläubigers auszusprechen. (3) Die Anordnung ist dem Gläubiger und dem Schuldner sowie der zuständigen das Grundbuch führenden Behörde mit dem Ersuchen um Eintragung der Pfändung in das Grundbuch zuzustellen. §8 Wirkung der Pfändung (1) Die Pfändung des Grundstücks wird mit der Zustellung der Anordnung an die das Grundbuch führende Behörde wirksam. Diese hat dem Kreisgericht die erfolgte Eintragung des Pfändungsvermerks in das Grundbuch unter Beifügung eines beglaubigten Grundbuchauszuges und, soweit erforderlich, mit'einer Liste der letzten bekannten Anschriften der Inhaber eingetragener Rechte unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Pfändung erstreckt sich auf das Grundstück und auf die mit dem Boden fest verbundenen Gebäude und Anlagen, die Anpflanzungen und das Grundstückszubehör, soweit an diesen kein selbständiges Eigentumsrecht eines Dritten besteht. (3) Dem Schuldner kann durch Beschluß die Verwaltung des Grundstücks untersagt und einem zu bestellenden Verwalter übertragen werden, wenn der Schuldner durch sein Verhalten die ordnungsgemäße Erhaltung des Grundstücks gefährdet. (4) Die Verwaltung des Grundstücks endet mit der Zwangsversteigerung. Wird die Pfändung vor der Versteigerung aufgehoben, ist zugleich auch die angeordnete Verwaltung aufzuheben. Die Verwaltung kann auch durch Beschluß aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. §9 Vollstreckung für weitere Gläubiger (1) Die Zwangsversteigerung eines bereits gepfändeten Grundstücks kann bis zum Beginn des Versteigerungstermins auch für weitere Gläubiger angeordnet werden; die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 finden Anwendung. (2) Die Anordnung ist den Gläubigern und dem Schuldner zuzustellen. Mit der Zustellung an den Schuldner wird die Pfändung des Grundstücks auch für die weiteren Gläubiger bewirkt. §10 Aufhebung der Pfändung (1) Nimmt der Gläubiger seinen Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks zurück, ist insoweit das Verfahren endgültig einzustellen. Die Rücknahme des Antrags ist nur bis zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses zulässig. (2) Wird gegen den Schuldner die Gesamtvollstreckung eröffnet, ist die Vollstreckung in das Grundstück vorläufig einzustellen. Sie ist auf Antrag des in der Gesamtvollstreckung bestellten Verwalters fortzusetzen. Beantragt der Verwalter innerhalb eines Monats keine Fortsetzung, ist das Verfahren endgültig einzustellen. §11 Feststellung des Grundstückswertes (1) Nach Anordnung der Zwangsversteigerung wird der Grundstückswert (Verkehrswert) vom Sekretär nach Anhörung eines Sachverständigen durch Beschluß festgesetzt. Er ist den Gläubigern, dem Schuldner und den Inhabern im Grundbuch eingetragener Rechte (Beteiligte) zuzustellen. (2) Gegen den Beschluß können der Grundstückseigentümer, der Gläubiger und die Inhaber im Grundbuch eingetragener Rechte innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Berücksichtigung eingetragener Rechte § 12 (1) Im Grundbuch eingetragene Rechte am Grundstück, die dem Recht eines vollstreckenden Gläubigers im Rang Vorgehen, bleiben am Grundstück bestehen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Rechte, denen eine Geldforderung zugrunde liegt, bleiben nur in Höhe der noch bestehenden Forderungen bestehen. Sind mehrere Grundstücke mit dem gleichen Recht belastet, ist das Recht bei jedem Grundstück nur zu einem dem Wert des Grundstücks entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. (3) Rechte und ihnen zugrunde liegende Forderungen einschließlich rückständiger Zinsen und Nebenforderungen sind von den Berechtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Terminsbestimmung beim Kreisgericht anzumelden. Für das Versteigerungsverfahren gilt eine nicht angemeldete Forderung als erfüllt und ein nicht angemeldetes Recht als nicht mehr bestehend. §13 (1) Vorkaufsrechte sowie alle sich auf die Eintragung des Schuldners als Eigentümer beziehenden Beschränkungen erlöschen, wenn der Berechtigte bis zum Versteigerungstermin keinen Antrag gemäß § 133 Abs. 2 Zivilprozeßordnung gestellt und keine vorläufige Einstellung der Vollstreckung herbeigeführt hat. (2) Mitbenutzungsrechte gemäß §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik bleiben bestehen, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Alle übrigen Rechte auf persönliche Nutzung oder Mit-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 289 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 289) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 289 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 289)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erhöhen. Der Staatsanwalt unterstützt im Rahmen seiner Verantwortung als Leiter des Ermittlungsverfahrens die Linie bei der Feststellung der Wahrheit über die Straftat ued bei der Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verum wortungsbereich und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X