Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 285 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 285); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 19. Juni 1990 285 Verordnung über die Gesamtvollstreckung Gesamtvollstreckungsverordnung vom 6. Juni 1990 Auf der Grundlage des § 208 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533) wird folgendes verordnet: §1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nichtrechtsfähigen Personengesellschaft; bei juristischen Personen auch im Falle der Überschuldung. Sie erfaßt das gesamte Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der Sachen und Forderungen, die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und anderer Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen. (2) Für die Gesamtvollstreckung ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die dem Gericht obliegenden Aufgaben werden vom Richter wahrgenommen, soweit sie nicht dem Sekretär übertragen werden. (3) Auf das Verfahren der Gesamtvollstreckung sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (4) Soweit in Vorschriften des Handels- und Wirtschaftsrechts für Personen- und Kapitalgesellschaften besondere Bestimmungen über Konkursverfahren enthalten sind, ergänzen diese für ihren Bereich die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Gesamtvollstreckurig. Wird in anderen Rechtsvorschriften auf das Konkursverfahren verwiesen, treten an deren Stelle die Vorschriften dieser Verordnung. §2 Antragstellung (1) Das Verfahren wird auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder Gläubiger. Der Gläubiger hat in seinem Antrag die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners glaubhaft zu machen. (2) Nach Eingang des Antrages ist die Einleitung der Gesamtvollstreckung durch das Gericht zu prüfen. Das Gericht hat alle Umstände zu ermitteln, die für die Gesamtvollstrek-kung von Bedeutung sind. Es kann insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und den Schuldner hören. Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) Das Gericht kann durch Beschluß vorläufige Maßnahmen zur Sicherung einer Gesamtvollstreekung, insbesondere die Sicherung einzelner Vermögenswerte, Guthaben oder Forderungen des Schuldners anordnen sowie die Verfügungsbefugnis des Schuldners von der Zustimmung des Gerichts abhängig machen oder auf andere Weise beschränken. (4) Gegen den Schuldner eingeleitete anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen sind vorläufig einzustellen. §3 Pflichten des Schuldners (1) Der Schuldner hat dem Gericht 1. ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens, 2. eiin Verzeichnis seiner Gläubiger unter Angabe der bestehenden Verpflichtungen, 3. ein Verzeichnis seiner Schuldner unter Angabe der bestehenden Forderungen vorzulegen. (2) Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern; er ist über die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung zu belehren. §4 Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens (1) Vor der Entscheidung über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist der Schuldner zu hören. Soweit der Schuldner ein Unternehmen betreibt, kann das Gericht die zuständige Wirtschafts- und Finanzbehörde sowie Banken, mit denen der Schuldner in Verbindung steht, zur Verfahrenseröffnung hören. (2) Die Gesamtvollstreckung ist abzulehnen, wenn das Vermögen des Schuldners so gering ist, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können, oder wenn durch die in Absatz 1 genannten Stellen die Gewähr für die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. (3) Der Beschluß über die Ablehnung des Antrages auf Eröffnung der Gesamtvollstreekung ist dem Schuldner und dem antragstellenden Gläubiger zuzustellen. Eröffnungsbeschluß §5 Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluß zu eröffnen (Eröffnungsbeschluß). In dem Beschluß ist 1. dem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen zu verbieten; 2. die Verwaltung des Vermögens des Schuldners anzuordnen und eine geschäftskundige, vom Schuldner und von den Gläubigem unabhängige Person als Verwalter zu bestellen; 3. allen Gläubigem des Schuldners aufzugeben, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist (Anmeldefrist) ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden, anderenfalls sie bei der Erlösverteilung unberücksichtigt bleiben können; 4. allen denjenigen aufzugeben, die ein Eigentums- oder Pfandrecht an einer im Vermögen des Schuldners befindlichen beweglichen Sache beanspruchen, dieses Recht innerhalb der Anmeldefrist beim Verwalter geltend zu machen, da anderenfalls die Gefahr besteht, daß dieses Recht infolge der Verwertung der Sache erlischt; 5. allen denjenigen, die eine zum Vermögen des Schuldners gehörende Sache besitzen oder dem Schuldner zu einer Leistung verpflichtet sind, die Leistung an den Schuldner zu verbieten und aufzugeben, nur noch an den Verwalter zu leisten. §6 (1) Der Eröffnungsbeschluß ist gemäß § 41 Zivilprozeßordnung öffentlich bekanntzumachen. Er ist an den Schuldner und an den vom Gericht bestellten Verwalter zuzustellen. (2) Der Eröffnungsbeschluß ist zu übersenden an 1. die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw Handwerkskammer; 2. das Zustellpostamt, für den Fall, daß die Entgegennahme der Sendungen nur durch den Verwalter erfolgen soll; 3. die Kreditinstitute des Schuldners; 4. die registerführenden Behörden mit dem Ersuchen um Eintragung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung in das Register soweit das Unternehmen oder Grundstücke oder Gebäude des Schuldners in einem Register eingetragen sind. (3) Der Verwalter hat denjenigen den Eröffnungsbeschluß zu übersenden, von denen bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt wird, daß ihnen Forderungen oder sonstige Rechte gegen den Schuldner zustehen oder daß sie dem Schuldner zu einer Leistung verpflichtet sind. §7 Pfändungswirkung (1) Die Pfändung des Vermögens des Schuldners wird mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt bewirkt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des taktischen Vorgehens bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung vielseitig nutzbar. Es ist eine wesentliche Aufgabe, in Ermittlungsverfahren zielgerichtet solche Möglichkeiten für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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