Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 278

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 278 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 278); 278 Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 12. Juni 1990 Organe, Versorgungsbereiche und Fondsträger sowie der Bezirke (Sonderdruck Nr. 1315 des Gesetzblattes), Beschluß vom 21. Dezember 1989 über die Gründung und Auflösung von Ministerien und zentralen Staatsorganen (GBl. I Nr. 26 S. 272), Beschluß vom 18. Januar 1990 über die Gründung eines Wirtschaftskomitees (GBl. I Nr. 5 S. 24), Beschluß vom 25. Januar 1990 über das Amt für Jugend und Sport beim Vorsitzenden des Ministerrates der DDR (GBl. I Nr. 5 S. 24). Anordnung über die Geheimhaltung von Patenten vom 17. Mai 1990 Gemäß § 9 Abs. 2 des Patentgesetzes vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 29 S. 284) wird folgendes angeordnet: §1 (1) Wird vom Patentamt festgestellt, daß bei einer Erfindung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geheimhaltung gegeben sind, dann ist das dem Anmelder mitzuteilen, sofern dieser nicht selbst die Geheimhaltung beantragt hat. Das Patentamt hat den Anmelder aufzufordern, sich innerhalb einer festgesetzten Frist zu äußern. (2) Das Patentamt entscheidet über die Geheimhaltung. Ist gemäß Absatz 1 dem Anmelder eine Frist zur Äußerung gesetzt worden, erfolgt diese Entscheidung nach Ablauf der gesetzten Frist. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde gemäß § 20 des Patentgesetzes eingelegt werden. (3) Vor der Entscheidung über die Geheimhaltung kann das kompetente zentrale Staatsorgan gehört werden. Diesem Organ kann Einsicht in die Anmeldeunterlagen gewährt werden, sofern der Anmelder zustimmt. §2 (1) Wurde entschieden, daß eine Erfindung geheimzuhalten 1st, dann ist sie nach den geltenden Bestimmungen über den Geheimnisschutz zu behandeln. (2) Geheimgehaltene Patente werden in ein besonderes nichtöffentliches Register eingetragen. Eine Patentschrift wird nicht ausgegeben. Es erfolgt keine Veröffentlichung in den „Bekanntmachungen des Patentamtes der Deutschen Demokratischen Republik“. (3) Für geheimzuhaltende Patente sind Gebühren in Übereinstimmung mit der geltenden Gebührenordnung zu entrichten. §3 (1) Wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Geheimhaltung nicht mehr gegeben sind, dann ist die Geheimhaltung aufzuheben. Vor der Entscheidung über die Aufhebung der Geheimhaltung ist dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung über die Aufhebung der Geheimhaltung kann Beschwerde gemäß § 20 des Patentgesetzes eingelegt werden. (2) Nach der Aufhebung der Geheimhaltung finden die allgemeinen Bestimmungen des Patentgesetzes und seiner Nebenbestimmungen Anwendung. §4 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 9. September 1968 über Geheimpatente (GBl. II Nr. 101 S. 815) außer Kraft. Berlin, den 17. Mai 1990 Der Präsident des Patentamtes der Deutschen Demokratischen Republik Prof. Dr. Hemmerling Anordnung über die Ausübung erlaubnispflichtiger Gewerbe zum Transport gefährlicher Güter vom 21. Mai 1990 Aufgrund des § 3 des Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 138) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vom 8. März 1990 zum Gewerbegesetz Erlaubnis-pflichtige Gewerbe, besondere Überwachung von Anlagen und vom Reisegewerbe ausgeschlossene Tätigkeiten (GBl. I Nr. 17 S. 140) wird folgendes angeordnet: . Erlaubnispflichtige Gewerbe §1 (1) Gewerbliche Tätigkeiten, die a) die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Ortsveränderung von gefährlichen Gütern, b) die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie von anderen Personen, die den rechtlichen Regelungen zum Transport gefährlicher Güter unterliegende Tätigkeiten ausüben, c) die Beratung von Unternehmen zur Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter beinhalten, sind erlaubnispflichtig. (2) Mit dem Antrag auf Gewerbeerlaubnis für Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist nachzuweisen, daß die erforderlichen personellen und materiellen Voraussetzungen entsprechend den Rechtsvorschriften und Verkehrsbestimmungen zum Transport gefährlicher Güter gegeben sind. (3) Mit dem Antrag auf Gewerbeerlaubnis für Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c ist nachzuweisen, daß a) die für die Aus- und Weiterbildung oder die Beratung erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind, b) die Lehrpläne den rechtlichen Regelungen und verbindlichen Programmen für die Aus- und Weiterbildung entsprechen, c) die erforderlichen Verkehrsbestimmungen vorhanden sind und dem aktuellen Stand entsprechen, d) die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Vermittlung der Kenntnisse erfüllt sind. (4) Für gewerbliche Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c kann die Gewerbeerlaubnis erteilt werden, wenn der Antragsteller a) eine fachspezifische Ausbildung nachweist, b) eine mindestens 3jährige praktische oder, theoretische Erfahrung auf dem Gebiet des Transports gefährlicher Güter besitzt sowie c) eine Eignungsprüfung an einer vom Staatlichen Amt für Transportsicherheit (SATS) zu bestimmenden Bildungseinrichtung abgelegt hat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Die abschließenden Sachverhalte sollen verdeutlichen, wie durch die Anwendung des Zollgesetzes sehr erfolgreich zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden von - Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um: einen stellvertretenden Kombinatsdirektor und einen Betriebsleiter aus dem Bereich Peinkeramik; einen Betriebsleiter und einen Abteilungsleiter aus dem Bereich der Möbelindustrie; einen Produktionsabschnittsleiter aus dem Bereich der Zollverwaltung teil. Im Mittelpunkt des Erfahrungsaustausches standen: der erreichte Stand und die weitere Durchsetzung der vom Genossen Minister gestellten Aufgaben im Zusammenwirken, die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen.

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