Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 261

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 261 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 261); Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 25. Mai 1990 261 §35 Grundsätze der Einnahmebeschaffung (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen 1. aus Steuern, 2. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen einschließlich der 3. Abführungen erwerbswirtschaftlich tätiger Eigenbetriebe der Gemeinden, 4. aus Bußgeldern, die von der Gemeinde bei Nichteinhaltung von Umweltbestimmungen erhoben werden können, zu beschaffen. (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. §36 Haushaltssatzung (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, getrennt nach Jahren, erlassen werden. (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages a) der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres, b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung), c) der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), 2. des Höchstbetrages der Kassenkredite, 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen. (3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. §37 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich 1. eingehenden Einnahmen, 2. zu leistenden Ausgaben, 3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt. (2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Bediensteten der Gemeinde ist Anlage des Haushaltsplanes. (3) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. §38 Erlaß der Haushaltssatzung (1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. (2) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. (3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist auf die in der Regel auf sieben Tage befristete öffenliche Auslegung des Haushaltsplanes hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, kann ‘ sie erst nach Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden. §39 Nachtragssatzung (1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften der Haushaltssatzung sinngemäß. (2) Die Gemeindevertretung hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn 1. sich zeigt, daß trotz Nutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird, 2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen, 3. Ausgaben des Vermögenshaushaltes für bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen, 4. Bedienstete eingestellt oder in eine höhere Vergütungsoder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. (3) Absatz 2 Ziff. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf 1. geringfügige Baumaßnahmen sowie unabweisbare Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, soweit die Ausgaben dafür nicht erheblich sind, 2. Abweichungen vom Stellenplan und höhere Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Tarifrechts ergeben. §40 Vorläufige Haushaltsdurchführung (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, so darf die Gemeinde 1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushaltes, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen, 2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben. (2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushaltes nach § 40 Absatz 1 Ziff. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Haushaltsplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. §41 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten . Die Aufnahme und Durchsuchung r? r: en, n; üh an -stände sowie die Sicherung von Beesissauria.

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