Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 240

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 240 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 240); 240 Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 9. Mai 1990 §5 Rücknahme der Zulassung (1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn dem Justitiar mit eigener Praxis im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens schwere oder wiederholte schuldhafte Verletzungen seiner Berufspflichten nachgewiesen werden. (2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Umstände eintreten bzw. bekannt werden, die eine Zulassung ausgeschlossen hätten, der Justitiar wieder in ein festes Arbeitsrechtsverhältnis eintritt. (3) Vor der Zurücknahme der Zulassung ist dem Justitiar Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. §6 Beendigung der Justitiartätigkeit (1) Die freiberufliche Tätigkeit als Justitiar mit eigener Praxis endet mit dem Tod des Zulassungsinhabers, der Rückgabe oder Zurücknahme der Zulassung. (2) Zur Rückgabe der Zulassung ist jeder Justitiar ohne Angabe von Gründen berechtigt. Die Rückgabe der Zulassung ist dem Minister der Justiz mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Beendigung der Justitiartätigkeit anzuzeigen. Dienstaufsicht §7 (1) Die Justitiare mit eigener Praxis unterliegen der Dienstaufsicht des Ministers der Justiz. (2) Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht kann der Minister der Justiz einen Beirat von Justitiaren mit eigener Praxis bilden. Dem Beirat können Aufgaben zur Überprüfung von Beschwerden sowie zur Vorbereitung von Disziplinarverfahren übertragen werden. §8 (1) Justitiare mit eigener Praxis, die schuldhaft Berufspflichten verletzen, können disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Als Disziplinarmaßnahmen kommen der Verweis, der strenge Verweis sowie die Zurücknahme der Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 in Betracht. (2) Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch den Minister der Justiz. Dem betroffenen Justitiar ist vor Einleitung und während des Disziplinarverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Disziplinarentsehei-dung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. (3) Ein Disziplinarverfahren ist nicht mehr einzuleiten, wenn seit der vorgeworfenen Pflichtverletzung mehr als ein Jahr vergangen ist. (4) Verweis und strenger Verweis erlöschen mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Ausspruch. Wird die Zulassung aus disziplinarischen Gründen zurückgenommen, kann der Antrag auf Zulassung nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Rücknahme, erneut gestellt werden. §9 Rechtsmittel (1) Gegen Entscheidungen des Ministers der Justiz über die Versagung oder die Zurücknahme der Zulassung und gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Disziplinarverfahren ist die Beschwerde zulässig. (2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Minister der Justiz einzulegen. (3) Die Beschwerde führt zur erneuten Überprüfung der Sache innerhalb von vier Wochen. Der Beschwerdeführer hat das Recht, im Beschwerdeverfahren gehört zu werden. § 10 Zulässigkeit des Gerichtsweges (1) Gegen Entscheidungen über die Versagung oder die Rücknahme der Zulassung kann der Betroffene, wenn seiner Beschwerde nicht abgeholfen wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Besch Werdeentscheidung Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. Das Gericht kann in der Sache selbst entscheiden. (2) Die Beschwerde gegen die Rücknahme der Zulassung sowie der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung haben aufschiebende Wirkung. (3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen. §11 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 18. April 1990 Der Minister der Justiz Prof. Dr. sc. Wünsdhe Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Justitiare in der Deutschen Demokratischen Republik (Justitiar-V erordnung) Justitiargebührenordnung vom 18. April 1990 Auf der Grundlage des § 8 der Verordnung vom 15. März 1990 über die Justitiare in der Deutschen Demokratischen Republik (Justitiar-Verordnung) (GBl. I Nr. 18 S. 171) wird folgendes bestimmt: §1 Geltungsbereich Diese Durchführungsbestimmung regelt die Vergütung und die Erstattung von Auslagen der zugelassenen freiberuflich tätigen Justitiare. Sie ist auch auf die Vergütung und die Erstattung von Auslagen für die juristische Betreuung weiterer Unternehmen durch Justitiare eines Unternehmens gemäß § 4 Abs. 2 der Justitiar-Verordnung anzuwenden. §2 Vergütung und Erstattung von Auslagen des freiberuflich tätigen Justitiars Auf die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des freiberuflich tätigen Justitiars sind die Regelungen über die Gebühren und die Erstattung von Auslagen der Rechtsanwälte1 anzuwenden. §3 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 18. April 1990 Der Minister der Justiz Prof. Dr. sc. W ü n s c h e 1 Anordnung vom 1. Februar 1982 über die Gebühren für die Tätigkeit der Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgebührenordnung (RAGO) (GBl. I Nr. 9 S. 183) Grundsätzliche Feststellung Nr. 6/1963 vom 18. Juli 1963 über die Regelung der Gebühren und Auslagen des Kollegiums der Rechtsanwälte in Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht (Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts Nr. 5);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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