Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 214

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 214 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 214); 214 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 7. April 1990 (6) Für die Kombinate des Ministeriums für Schwerindustrie wird ein Valutafonds NSW in Höhe von 50 % für die Verbesserung des Export-Import-Saldos NSW gegenüber 1989 gewährt. Den Betrieben dieser Kombinate wird kein zusätzlicher Valutafonds NSW, gemäß Abs. 5, gewährt. (7) Die Valutafonds sind auf das Folgejahr übertragbar. Sie werden mit 2,5 % p. a. verzinst. §3 (1) Das Verfügungsrecht über die Valutafonds haben allein die Direktoren und Generaldirektoren der Betriebe und Kombinate. Sie entscheiden eigenverantwortlich über den Einsatz der Valutamittel in den Betrieben, Einrichtungen und zugeordneten Außenhandelsbetrieben und -firmen. Die Bestimmungen der Importgenehmigungsordnung finden für diese Importe keine Anwendung. (2) Die Valutafonds sind für den Import von Erzeugnissen und Leistungen für die Produktion, die Forschung und Entwicklung, den Absatz und die Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen sowie für Dienstreisen einzusetzen. Importe für die individuelle Konsumtion sowie die Verwendung der Valutafonds für Lohn, Gehalt und Prämien sind nicht gestattet. (3) Die Valutafonds für den realisierten Export nach der UdSSR und den anderen sozialistischen Ländern können auch für den Ausgleich von Salden, die im Rahmen der Direktbeziehungen mit Partnern in den RGW-Ländern entstehen, verwendet werden. Der Import aus der SFRJ und der VR China ist nur aus Mitteln des Valutafonds für den realisierten Export NSW gestattet. Der Import aus den anderen sozialistischen Ländern kann nicht aus Mitteln des Valutafonds UdSSR erfolgen. (4) Die Betriebe und Kombinate können eigenerwirtschaftete Valutafonds zur Lösung überbetrieblicher oder gemeinsamer Aufgaben zentralisieren. (5) Zulieferbetriebe können an den Valutafonds der Finalexporteure beteiligt werden. §4 Ermittlung der Valutafonds (1) Die Ermittlung der Höhe der den Betrieben zu gewährenden Valutafonds erfolgt per 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.1990 auf der Grundlage der in der Industrieberichterstattung Export des Statistischen Amtes der DDR S 113 (im folgenden S 113) abgerechneten, realisierten Exporte für den Valutafonds UdSSR, für den Valutafonds andere sozialistische Länder in Markgegenwert und für den Valutafonds NSW in Valuta-Mark. (2) Die Valutafonds gemäß § 2 Absätze 2 und 3 werden für den im jeweiligen Quartal (nicht kumulativ) realisierten Export gewährt. Der Valutafonds gemäß § 2 Abs. 5 wird für den im Berichtszeitraum vom 1.1. bis 31.12.1990 realisierten Export gegenüber dem per 31.12.1989 realisierten Export ermittelt. (3) Die Ermittlung 'des Valutafonds NSW für die Verbesserung des Export-Import-Saldos NSW gemäß § 2 Abs. 6 erfolgt per 31.12.1990 durch das Ministerium für Schwerindustrie für die einzelnen Kombinate unter Zugrundelegung vergleichbarer Daten. Die Höhe der Valutafonds ist mit dem Wirtschaftskomitee und dem Ministerium für Außenwirtschaft abzustimmen und zu bestätigen. Der Minister für Schwerindustrie bestätigt den Kombinaten die Höhe des Valutafonds bis spätestens 28. 2. 1991 schriftlich. §5 Bildung und Finanzierung der Valutafonds (1) Die Valutafonds gemäß § 4 werden für den Valutafonds UdSSR und den Valutafonds andere sozialistische Länder in transferablen Rubeln und für den Valutafonds NSW in US-Dollar auf Währungskonten bei den Geschäftsbanken gebildet und geführt. (2) Zur Bildung der Guthaben auf den Währungskonten sind durch die Betriebe und Kombinate Mark der DDR in Höhe des Valutagegenwertes gemäß internem Umrechnungsverhältnis bei den Geschäftsbanken einzuzahlen. (3) Die Guthabenbildung erfolgt jeweils im darauffolgenden Quartal. Nach Ablauf des darauffolgenden Quartals entfällt der Anspruch auf die Bildung der Valutafonds für den vorangegangenen Quartalszeitraum. Die Frist für die Bildung der Valutafonds gemäß § 2 Absätze 5 und 6 endet am 31. 3.1991. (4) Die Finanzierung der Valutafonds in Mark der DDR durch die Betriebe und Kombinate kann aus dem Nettogewinn und aus Exportsonderzuführungen erfolgen. (5) Zur Bildung der Valutafonds gemäß § 2 Absätze 2, 3 und 5 ist das im Betrieb verbleibende Exemplar des Formblatts S 113 der Geschäftsbank vorzulegen. Grundlage für die Bildung des Valutafonds NSW aus der Verbesserung des Ex-port-Import-Saldos NSW gemäß § 4 Abs. 3 ist das vom Minister für Schwerindustrie bestätigte Schreiben zur Höhe des Valutafonds. (6) Die zuständige Geschäftsbank bestätigt die Höhe des gebildeten Guthabens gegenüber dem Betrieb bzw. Kombinat mit dem Kontoauszug über den Währungsbetrag und der Gegenzeichnung auf dem Formblatt S113 bzw. auf dem Schreiben des Ministers für Schwerindustrie gemäß § 4 Abs. 3. (7) Bei einer Zentralisation von Valutamitteln gemäß § 3 Abs. 4 oder der Beteiligung von Zulieferbetrieben gemäß § 3 Abs. 5 sind die entsprechenden Valutabeträge zu übertragen. Die Regulierung der Markbeträge hat zeitgleich zur Währungsumsetzung zu erfolgen. (8) Markseitige Auswirkungen aufgrund von Veränderungen der internen Umrechnungsverhältnisse der Mark der DDR zum transferablen Rubel und zum US-Dollar sind von der Geschäftsbank mit den Betrieben und Kombinaten im Auftrag des Ministeriums der Finanzen und Preise zu verrechnen. Die Verrechnung des entstehenden Differenzbetrages im Betrieb bzw. im Kombinat erfolgt zu Lasten bzw. zugunsten der Mittel, aus denen die Finanzierung gemäß Abs. 4 vorgenommen wurde. §6 Importdurchführung (1) Der Import ist ausschließlich von einem Außenhandelsbetrieb (im folgenden AHB) durchzuführen. (2) Der Betrieb bzw. das Kombinat veranlassen den Import über einen AHB mit einer Einfuhrbestellung und einer Bestätigung der Geschäftsbank, die die Disposition des betreffenden Valutabetrages für den AHB enthält. Die Bestätigung für den AHB ist auf Antrag des Betriebes oder Kombinates durch die Geschäftsbank auszustellen. Sie verliert zum Zeitpunkt der Zahlung des Valutabetrages an den AHB ihre Gültigkeit. (3) Die Einfuhrbestellung ist mit „Valutafonds“ zu kennzeichnen und vom Direktor bzw. Generaldirektor des Betriebes bzw. des Kombinates zu unterzeichnen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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