Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1827

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1827 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1827); Gesetzblatt Teil I Nr. 64 Ausgabetag: 28. September 1990 1827 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Das tierärztliche Dispensierrecht darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 nach den dort bisher geltenden Vorschriften weiter ausgeübt werden.“ 33. Gentechnikgesetz vom 1. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1080) Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt: „Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands §41 a (1) Eine Einrichtung nach I der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von gentechnischem Material vom 26. November 1985 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Februar 1986, Sonderdruck) gilt als gentechnische Anlage im Sinne des § 3 Nr. 4. Die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde zu beantragen. (2) Werden in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ausschließlich gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt, so ist die Einrichtung als gentechnische Anlage unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden. (3) Liegt für gentechnische Arbeiten eine Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik für gentechnische Arbeiten gemäß der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von gentechnischem Material vom 26. November 1985 vor, gilt die Erlaubnis als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2. Die Genehmigung ist bis zum 30. September 1991 befristet. (4) Bedurften gentechnische Arbeiten nach der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von gentechischem Material vom 26. November 1985 lediglich einer Anzeige, sind sie bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde anzumelden.“ Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475), mit folgenden Maßgaben: a) Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu gehören, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Verkehr mit Betäubungsmitteln, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen und Salzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht dem Suchtmittelgesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) unterfielen, oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1992 eine Erlaubnis, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden. b) Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete Betäubungsmittel beim Wirksamwerden des Beitritts in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1991 1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu melden und 2. wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will, sie entweder nach § 12 abzugeben oder nach § 16 zu vernichten. Die Abgabe oder Vernichtung ist vorher dem Bundesgesundheitsamt anzuzeigen. c) Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf für Betäubungsmittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt oder vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dieses Gebiet eingeführt wurden, noch bis zum 31. Dezember 1992 im Betäubungsmittelverkehr und in der Werbung verwendet werden, sofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entspricht. d) Sind Betäubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen. e) Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 3 des Betäubungsmittelgesetzes. f) § 18 des Betäubungsmittelgesetzes gilt erst für die für das Kalenderjahr 1992 abzugebenden Meldungen. g) Die dem Bundesgesundheitsamt obliegenden Aufgaben der Durchführung und Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale Suchtmittelbüro (Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974, GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zu dessen Überführung oder Abwicklung nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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