Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 176

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 176 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 176); 176 Gesetzblatt Teil I Nr. 19 Ausgabetag: 23. März 1990 aufzulösen bzw. aufzuheben. Das gilt auch für den Bereich der bewaffneten Organe der DDR. (3) In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Gebieten sind Jagdgesellschaften zu bilden bzw. diese Gebiete sind an bestehende Jagdgesellschaften anzuschließen. Anordnung Nr. 21 über Anlagen und Einrichtungen zur Warnung und Alarmierung mit Sirenen vom 28. Februar 1990 §2 (1) Das Jagdgebiet Märkisch Buchholz steht als Jagdgebiet für die in der DDR akkreditierten Diplomaten und das Jagdgebiet Johannismühle als Jagdgebiet für das Oberkommando der Westgruppe der Sowjetischen Streitkräfte zur Verfügung. Die Jagdbewirtschaftung erfolgt durch die zuständigen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe. (2) Die Jagdgebiete Märkisch Buchholz und Johannismühle sind in den bestehenden Grenzen zu bewirtschaften. (3) Die im Jagdgebiet Märkisch Buchholz die Jagd ausübenden Jäger der DDR bilden eine Jagdgesellschaft. §3 (1) Die Wildforschungsgebiete Alexisbad, Hakel (Bezirk Halle); Glesien (Bezirk Leipzig); Wriezen (Bezirk Frank-furt/Oder); Eibenstock (Bezirk Karl-Marx-Stadt); Spree, Milkwitz (Bezirk Dresden); Rothemühl (Bezirk Neubrandenburg) und Nedlitz (Bezirk Magdeburg) bleiben bestehen. (2) Zur Neubildung von Wildforschungsgebieten kann das Institut für Forstwissenschaften Eberswalde Vorschläge unterbreiten. Die Neubildung und die Festlegung der Grenzen der Wildforschungsgebiete erfolgt durch die Bezirksjagdbehörden in Abstimmung mit dem Institut für Forstwissenschaften Eberswalde, den Kreisjagdbehörden und den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben. (3) In den Wildforschungsgebieten sind Jagdgesellschaften zu bilden bzw. diese Gebiete sind an bestehende Jagdgesellschaften anzuschließen. Die forst- und jagdwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgt durch die zuständigen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe. (4) Die Durchführung der Forschungsarbeiten erfolgt durch das Institut für Forstwissenschaften Eberswalde auf der Grundlage von bestätigten Forschungsplänen sowie Verträgen mit den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben und erforderlichenfalls mit den Jagdgesellschaften. Das Institut für Forstwissenschaften Eberswalde koordiniert die wissenschaftlichen Arbeiten anderer Institute in den Wildforschungsgebieten. Für jedes Wildforschungsgebiet ist eine wissenschaftliche Zielstellung durch das Institut für. Forstwissenschaften Eberswalde auszuarbeiten. (5) In den Wildforschungsgebieten können die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die Aufwendungen für jagdwirtschaftliche Maßnahmen in Höhe der Wildbreterlöse finanzieren. Für Forschungsarbeiten notwendige Mehraufwendungen werden durch das Institut für Forstwissenschaften Eberswalde geplant und bereitgestellt. §4 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 15. Juni 1984 zum Jagdgesetz Staatliche Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete (GBl. I Nr. 18 S. 228) außer Kraft. Berlin, den 28. Februar 1990 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und Leiter der Obersten Jagdbehörde Dr. W a t z e k Zur Änderung der Anordnung vom 8. Dezember 1987 über Anlagen und Einrichtungen zur Warnung und Alarmierung mit Sirenen (GBl. I 1988 Nr. 1 S. 5) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 Der § 3 Abs. 6 der Anordnung erhält folgende Fassung: „(6) Zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Anlagen und Einrichtungen des Sirenensystems sowie der Einrichtungen zur Mitbenutzung sind mittwochs 15.00 Uhr Sirenenprobeläufe mit dem Prüfsignal durchzuführen. “ §2 Diese Anordnung tritt am 30. März 1990 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1990 Der Leiter der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik Peter Generaloberst i Anordnung (Nr. 1) vom 8. Dezember 1981 (GBl. I 1988 Nr. 1 S. 5) Der Minister für Post- und Fernmeldewesen Dr. Wolf Anordnung über die Aufhebung einer Kechtsvorschrift auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik vom 2. März 1990 §1 Die Anordnung vom 23. November 1983 über die Anwendung der wirtschaftlichen Rechnungsführung in der Forschung und Entwicklung (GBl. I Nr. 36 S. 387) wird aufgehoben. §2 Für 1990 gilt folgende Übergangsregelung: a) Die Bildung zentraler Fonds Wissenschaft und Technik bei den Kombinaten und die Zentralisierung von Mitteln aus den Fonds Wissenschaft und Technik der Kombinate und Betriebe bei den Ministerien ist in dem für 1990 vorgesehenen Umfang zulässig. b) Der Verkauf wissenschaftlich-technischer Leistungen erfolgt auf der Grundlage von Vereinbarungspreisen entsprechend den zwischen den Partnern vereinbarten Zahlungsbedingungen. Das gilt auch für die Vergabe bereits erarbeiteter wissenschaftlich-technischer Ergebnisse zur Nutzung durch weitere Betriebe, Kombinate und Forschungseinrichtungen. Für die aus Staatshaus-haitsmitteln finanzierten Ergebnisse kann der Minister für Wissenschaft und Technik die unentgeltliche Vergabe bzw. Rückführungen an den Staatshaushalt festlegen. Im übrigen gelten die Rechtsvorschriften für Betriebe. Juristisch selbständige Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sind 1990 unter Anwendung der Rechtsvorschriften für Betriebe auf die vollständige Eigenfinanzierung überzu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Ob.jekt-dienststellen wesentlich zu erhöhen. Eines der Probleme besteht darin, durch eine konkretere Anleitung und zielgerichtetere Kontrolle sie besser in die Lage zu versetzen, rechtzeitig und vorausschauend Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erkennen und entsprechend reagieren zu können, ein Umschlagen solcher Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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