Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1616

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1616 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1616); 1616 Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 Tabelle 1 Bauaufsichtliche Benennung Baustoffklassen nach DIN 4102 Teil 1 nichtbrennbar A A1 A 2 brennbar - schwerentflammbar normalentflammbar leichtentflammbar B . B 1 B 2 B 3 (2) Folgende Benennungen für Bauteile in der BauO und in bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen den in DIN 4102 Teil 2 angeführten: Tabelle 2 Bauaufsichtliche Benennung Benennung nach DIN 4102 Mindest- forderung 1 2 3 feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 B feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen1 aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen1 aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30-AB feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstands-klasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 A feuerbeständig Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen1 aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90-AB feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 A §3 Anforderungen (1) Baustoffe und Bauteile, die für die Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Instandhaltung von baulichen Anlagen verwendet werden, sind zum Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen der BauO oder von Vorschriften auf Grund der BauO, z. B. Vorschriften für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung, nach der Norm DIN 4102 zu klassifizieren. (2) Für Baustoffe und Bauteile gelten die in DIN 4102 Teil 4 angegebenen Klassifizierungen. Für Baustoffe und Bauteile, die in DIN 4102 Teil 4 nicht genannt sind, ist der Nachweis l Zu den wesentlichen Teilen gehören: a) alle tragenden oder aussteifenden Teile, bei nichttragenden Bauteilen auch die Bauteile, die deren Standsicherheiten bewirken (z. B. Rahmenkonstruktionen von nichttragenden Wänden); b) bei raumabschließenden Bauteilen eine in Bauteilebene durchgehende Schicht, die bei der Prüfung nach der Norm DIN 4102 Teil 2 oder Teil 3 nicht zerstört werden darf. Bei Decken muß diese Schicht eine Gesamtdicke von mindestens 50 mm besitzen; Hohlräume im Innern dieser Schicht sind unzulässig. Bei der Beurteilung des Brandverhaltens der Baustoffe können Ober-flächen-DecksChichten oder andere Oberflächenbehandlungen außer Betracht bleiben. „ ihres Brandverhaltens durch ein Prüfzeugnis nach DIN 4102 zu führen. Sind Brandversuche nach DIN 4102 nicht möglich oder nicht erforderlich, weil bereits übertragbare Versuchsergebnisse vorliegen, so kann der Nachweis auch durch ein Gutachten einer für Prüfungen nach DIN 4102 benannten Prüfstelle geführt werden. Für Prüfzeugnisse, die auf der Grundlage von TGL 10685/11 bis /13 erteilt wurden, gilt § 4. Satz 1 wird davon nicht berührt. (3) Rauchdichte Türen, die in bauaufsichtlichen Vorschriften gefordert werden, müssen den Anforderungen der Norm DIN 18095 Teil 1 Ausgabe Oktober 1988 entsprechen. Ein Nachweis nach dieser Norm ist nicht erforderlich bei massiven Türen aus Holz oder Holzwerkstoffen mit einer Rohdichte nicht unter 450 kg/ml sowie bei Türen in Stahlrahmenkonstruktionen; die Türen müssen selbstschließend sein und in doppeltem Falz schlagen oder eine Dichtung haben. Eine Verglasung ist zulässig, wenn sie Sicherheitseigenschaften hat (Drahtglas, Verbund-Sicherheitsglas, Einscheiben-Sicherheits-glas). (4) Für folgende Baustoffe und Bauteile ist eine Beurteilung der Brauchbarkeit zur Herstellung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102 allein nicht möglich; sie dürfen daher, sofern sie nicht in DIN 4102 Teil 4 beschrieben sind, nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit für den Verwendungszweck nachgewiesen ist, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung: a) Beschichtungen, Folien und ähnliche Schutzschichten, die im Innern, auf der Oberfläche oder in Fugen von Bauteilen angeordnet werden und die erst durch eine Temperaturbeanspruchung wirksam werden (z. B. dämmschichtbildende Brandschutzbeschichtungen), b) Brandschutzverglasungen der Feuerwiderstandsklassen F und G, c) Putzbekleidungen, die brandschutztechnisch notwendig sind und die nicht durch Putzträger (Rippenstreckmetall, Drahtgewebe o. ä.) am Bauteil gehalten werden, d) Unterdecken und Wände als Begrenzungen von Rettungswegen, wenn diese eine Konstruktionseinheit bilden, e) besondere Vorkehrungen (Abschottungen) gegen eine Brand Übertragung durch gebündelte elektrische Leitungen und durch Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen mit lichten Durchmessern - von mehr als 50 mm Durchmesser bei Durchführung durch Bauteile, die raumabschließend und mindestens feuerbeständig sein müssen, f) nichtgenormte Bauarten von Feuerschutzabschlüssen und von Abschlüssen in feuerbeständigen Fahrschachtwänden, g) Brandschutzklappen in Lüftungsleitungen. §4 Zuordnung (1) Für die Zuordnung der Brennbarkeitsgruppen von Baustoffen nach TGL 10685/11 und der Feuerausbreitungsgrade von Baustoffen und Baustoffverbunden nach TGL 10685/12 zu den Baustoffklassen der DIN 4102 Teil 1 gilt: Tabelle 3 Baustoffklasse nach Brennbarkei ts- Feuerausbrei- DIN 4102 Teil 1 gruppe nach tungsgrad nach Benennung/Kurz- zeichen TGL 10685/11 TGL 10685/12 nichtbrennbar A A 1 nichtbrennbar1 - AS nichtbrennbar - l Bestätigung durch eine Prüfstelle erforderlich.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes zur Lösung aller politisch-operativen Aufgaben wahrgenommen werden können, soweit diese als eine abzuwehrende konkrete Gefahr zu tage treten und unabhängig davon, wie die Gefahr verursacht wurde.

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