Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1605

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1605 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1605); Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 1605 15. Abschnitt Errichtung und Anerkennung von Hochschulen . § 121 Anerkennung von Hochschulen (1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht staatliche Hochschulen gemäß § 1 Abs. 2 sind, können eine staatliche Anerkennung als Hochschule erhalten. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. (2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, daß 1. die Hochschule Aufgaben nach § 2 wahrnimmt, 2. das Studium an dem in den §§ 3 und 5 genannten Zielen ausgerichtet ist, 3. das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien-und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig ist, 4. die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen, 5. die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfül-V len, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, 6. die Bestimmungen des § 13 Anwendung finden, 7. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung mitwirken, 8. der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert vermutet werden können. - § 122 / Anerkennungsverfahren (1) Der zuständige Minister spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. (2) Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 121 dienen. , (3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. § 123 Folgen der Anerkennung (1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieser Verordnung. (2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen. Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend. (3) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch den zuständigen Minister. (4) 'Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem zuständigen Minister anzuzeigen. (5) Der zuständige Minister kann' auf Antrag des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, daß hauptberuflich Lehrende bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48 und 51 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule den Titel „Professor“ bzw. „Hochschuldozent“ führen. Die Entscheidung des zuständigen Ministers wird im Einzelfall getroffen. (6) Zur Wahrnehmung der dem zuständigen Minister obliegenden Aufsichtspflichten ist er befugt, sich über die An- gelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulprüfungen entsandt werden. (7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. §124 Verlust der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom zuständigen Minister zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat. (2) Die Anerkennung ist durch den zuständigen Minister aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 122 Abs. 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Den Studenten ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen. 16. Abschnitt Übergangsbestimmungen § 125 Verwaltung der Wirtschafts- und Personalangelegenheiten (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie für die Personalangelegenheiten und die sonstigen staatlichen Angelegenheiten gelten soweit gesetzlich nichts' anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. (2) Das Vermögen einer Hochschule und seiner Erträge werden außerhalb des Landeshaushaltes verwaltet. §126 Haushalt Der den Hochschulen für 1990 zugewiesene Haushalt ist im Rahmen der geltenden Festlegungen von den Hochschulen zu verwalten. §127 Hochschullehrer Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Rechtsverhältnisse nach Maßgabe des Einigungsvertrages zu einem Land fortbestehen, behalten den Status bei, den sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung inne hatten. §128 Fortsetzung der Ausbildung (1) In der Ausbildung befindliche Forschungsstudenten, Mei-sterschüler und planmäßige Aspiranten können ihre Qualifizierung bis zum Ablauf des jeweils festgelegten Förderungszeitraumes zu den bisher geltenden Bestimmungen weiterführen. (2) Außerplanmäßige Aspiranten können ihre Qualifizierung weiterführen, wenn die delegierende Institution die festgelegte Unterstützung weiterhin gewährt. Seitens der Hochschule ist die vereinbarte Unterstützung bis zum Ablauf des Förderungszeitraumes zu gewähren, wenn der außerplanmäßige Aspirant seine Qualifizierung fortsetzen will. § 128 a Verleihung von Diplomgraden (1) Wer ein Studium an einer Hochschule mit einer Hauptprüfung abgeschlossen hat, kann an dieser Hochschule den Erwerb eines Diploms beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Stelle an der Hochschule. (2) Das zuständige Ministerium kann Inhabern eines Fachschulabschlusses als Ingenieur auf Antrag den Grad „Diplomingenieur (FH) “ verleihen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Breshnew, Rede auf der Internationalen Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien Dokumente der Internationalen Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien, Seite Dietz Verlag Berlin. Die Aufgaben des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit vorhanden sind und worin deren Ursachen liegen sowie jederzeit in der Lage sein, darauf mit gezielten Vorgaben zur Veränderung der bestehenden Situation zu reagieren. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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