Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1603

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1603 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1603); Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 1603 4. die Verleihung der Doktorgrades und über die Habilitation, 5. die Einsetzung der Berufungskommission und die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen für Hochschullehrer, 6. die Ordnung des Fachbereiches. (3) Dem Fachbereichsrat gehören in der Regel an der Vorsitzende des Fachbereichsrates, bis zu 16 Vertreter der Mitgliedergruppen, von denen die Mehrheit der Gruppe der Hochschullehrer angehören muß, der Vertreter des Studentenrates der Fachschaft. (4) Die nicht dem Fachbereichsrat angehörenden hauptberuflichen Hochschullehrer des Fachbereiches sind berechtigt, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge, über die Durchführung von Habilitationen und über Vorschläge zu Promotionsordnungen stimmberechtigt mitzuwirken. (5) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Grundordnung bzw. Fachbereichsordnung. § 107 Leiter des Fachbereiches (1) Der Leiter des Fachbereiches und sein(e) Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professoren des Fachbereiches mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung der Hochschulen kann vorsehen, daß der Leiter des Fachbereiches die Amtsbezeichnung Dekan trägt. (2) Der Leiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder des Fachbereiches ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. Er entscheidet über die Personal-und Verwaltungsang'elegenheiten des Fachbereiches, soweit diese nicht einer Einrichtung des Fachbereiches mit eigener Leitung zugewiesen sind. In diesem Sinne ist er weisungsberechtigt. (3) Der Leiter des Fachbereiches ist Vorsitzender des Fachbereichsrates. Er bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrates vor und führt sie durch. § 108 Versammlung des Fachbereiches (1) Die Versammlung des Fachbereiches ist die Zusammenkunft der dem Fachbereich angehörenden Mitglieder und Angehörigen der Hochschule zur Beratung der Aufgaben in Lehre und Forschung. (2) Der Leiter des Fachbereiches beruft die Versammlung des Fachbereiches jährlich einmal ein und informiert über die Arbeit des Fachbereiches. § 109 Struktur des Fachbereiches (1) -Innerhalb des Fachbereiches können Institute und Betriebseinheiten (Einrichtungen des Fachbereiches) gebildet werden. Die Gründung, Teilung, Änderung oder Auflösung dieser Einrichtungen erfolgt auf Beschluß des Senats mit Zustimmung des zuständigen Ministers. (2) Wissenschaftliche Einrichtungen werden durch eine kollegiale und befristete Leitung verwaltet, deren Vorsitz ein Hochschullehrer einnimmt. Näheres bestimmt der Fachbereich durch eine Ordnung, die der Zustimmung des Senats bedarf. § 110 Organe der Fakultät (1) Hat der Fachbereich die Stellung einer Fakultät, so sind der Leiter des Fachbereiches und der Rat des Fachbereiches zugleich Dekan und Rat der Fakultät. (2) Bei gemeinsamen Fakultäten bilden die Vertreter der Gruppen der Hochschullehrer, der Studenten, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter in den beteiligten Fachbereichsräten jeweils eine Versammlung und wählen ihre Mitglieder in diese Fakultät. Die Leiter der beteiligten Fachbereiche sind Mitglieder dieser Fakultät. (3) Für die Zusammensetzung dieser Fakultät gilt § 106 Abs. 3 und 4 entsprechend. (4) Diese Fakultät wählt aus dem Kreis der ihr angehörenden hauptberuflichen Professoren einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von 3 Jahren. Der Vorsitzende trägt die Amtsbezeichnung Dekan. 13. Abschnitt Medizinische Universitätseinrichtungen und Medizinische Akademien § 111 Stellung, Aufgaben und Struktur (1) Die medizinischen Fachbereiche/medizinischen Fakultäten der Upiversitäten und die Medizinischen Akademien sind Hochschul- und Gesundheitseinrichtungen. Für sie gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Die Rahmenkrankenhausordnung ist sinngemäß unter Beachtung der Einheit von Lehre, Forschung und medizinischer Betreuung anzuwenden. (2) . Die medizinischen Universitätseinrichtungen und die Medizinischen Akademien gliedern sich in wissenschaftliche, betriebstechnische und -wirtschaftliche und soziale Einrichtungen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen sind Institute, Kliniken, Polikliniken, selbständige Abteilungen und die Uni-versitäts-/Akademieapotheken. (3) Wissenschaftliche Einrichtungen können zu Universi-täts-/Akademie-Kliniken, Zentren oder anderen Funktionsbereichen zusammengelegt werden. Errichtung, Änderung, Zusammenlegung oder Auflösung wissenschaftlicher Einrichtungen entsprechend Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des für die Hochschule zuständigen Ministers. (4) Für Spezialbereiche der Medizin, die eine besondere organisatorische Verantwortung erfordern, können selbständige Funktionsbereiche gegründet werden. (5) An medizinischen Hochschuleinrichtungen können Bildungseinrichtungen für mittlere Berufe des Gesundheitswesens (Medizinische Fachschulen) bestehen. § 112 Leitung der medizinischen Betreuung (1) Unbeschadet der Vorschriften über die Organisation und Leitung der Hochschule wird zur Wahrnehmung der Aufgaben der medizinischen Betreuung an medizinischen Universitätseinrichtungen und Medizinischen Akademien eine Geschäftsführende Leitung gebildet. Ihr gehören an: 1. der Ärztliche Direktor als Vorsitzender 2. der Rektor der Medizinischen Akademie/der Dekan/Lei-ter des bzw. der Fachbereiche(s), die sich vertreten lassen können 3. der Kanzler der Medizinischen Akademie/Verwaltungs-direktor des medizinischen Fachbereiches der Universität 4. der Direktor des Pflegedienstes. Darüber hinaus können der Geschäftsführenden Leitung angehören: bis zu 2 stellvertretende Ärztliche Direktoren, von denen einer für die Stomatologie zuständig sein sollte, der für die Betriebstechnik zuständige Leiter. (2) Die Geschäftsführende Leitung ist für die in der Rahmenkrankenhausordnung bestimmten Aufgaben der medizini-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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