Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1603

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1603 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1603); Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 1603 4. die Verleihung der Doktorgrades und über die Habilitation, 5. die Einsetzung der Berufungskommission und die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen für Hochschullehrer, 6. die Ordnung des Fachbereiches. (3) Dem Fachbereichsrat gehören in der Regel an der Vorsitzende des Fachbereichsrates, bis zu 16 Vertreter der Mitgliedergruppen, von denen die Mehrheit der Gruppe der Hochschullehrer angehören muß, der Vertreter des Studentenrates der Fachschaft. (4) Die nicht dem Fachbereichsrat angehörenden hauptberuflichen Hochschullehrer des Fachbereiches sind berechtigt, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge, über die Durchführung von Habilitationen und über Vorschläge zu Promotionsordnungen stimmberechtigt mitzuwirken. (5) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Grundordnung bzw. Fachbereichsordnung. § 107 Leiter des Fachbereiches (1) Der Leiter des Fachbereiches und sein(e) Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professoren des Fachbereiches mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung der Hochschulen kann vorsehen, daß der Leiter des Fachbereiches die Amtsbezeichnung Dekan trägt. (2) Der Leiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder des Fachbereiches ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. Er entscheidet über die Personal-und Verwaltungsang'elegenheiten des Fachbereiches, soweit diese nicht einer Einrichtung des Fachbereiches mit eigener Leitung zugewiesen sind. In diesem Sinne ist er weisungsberechtigt. (3) Der Leiter des Fachbereiches ist Vorsitzender des Fachbereichsrates. Er bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrates vor und führt sie durch. § 108 Versammlung des Fachbereiches (1) Die Versammlung des Fachbereiches ist die Zusammenkunft der dem Fachbereich angehörenden Mitglieder und Angehörigen der Hochschule zur Beratung der Aufgaben in Lehre und Forschung. (2) Der Leiter des Fachbereiches beruft die Versammlung des Fachbereiches jährlich einmal ein und informiert über die Arbeit des Fachbereiches. § 109 Struktur des Fachbereiches (1) -Innerhalb des Fachbereiches können Institute und Betriebseinheiten (Einrichtungen des Fachbereiches) gebildet werden. Die Gründung, Teilung, Änderung oder Auflösung dieser Einrichtungen erfolgt auf Beschluß des Senats mit Zustimmung des zuständigen Ministers. (2) Wissenschaftliche Einrichtungen werden durch eine kollegiale und befristete Leitung verwaltet, deren Vorsitz ein Hochschullehrer einnimmt. Näheres bestimmt der Fachbereich durch eine Ordnung, die der Zustimmung des Senats bedarf. § 110 Organe der Fakultät (1) Hat der Fachbereich die Stellung einer Fakultät, so sind der Leiter des Fachbereiches und der Rat des Fachbereiches zugleich Dekan und Rat der Fakultät. (2) Bei gemeinsamen Fakultäten bilden die Vertreter der Gruppen der Hochschullehrer, der Studenten, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter in den beteiligten Fachbereichsräten jeweils eine Versammlung und wählen ihre Mitglieder in diese Fakultät. Die Leiter der beteiligten Fachbereiche sind Mitglieder dieser Fakultät. (3) Für die Zusammensetzung dieser Fakultät gilt § 106 Abs. 3 und 4 entsprechend. (4) Diese Fakultät wählt aus dem Kreis der ihr angehörenden hauptberuflichen Professoren einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von 3 Jahren. Der Vorsitzende trägt die Amtsbezeichnung Dekan. 13. Abschnitt Medizinische Universitätseinrichtungen und Medizinische Akademien § 111 Stellung, Aufgaben und Struktur (1) Die medizinischen Fachbereiche/medizinischen Fakultäten der Upiversitäten und die Medizinischen Akademien sind Hochschul- und Gesundheitseinrichtungen. Für sie gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Die Rahmenkrankenhausordnung ist sinngemäß unter Beachtung der Einheit von Lehre, Forschung und medizinischer Betreuung anzuwenden. (2) . Die medizinischen Universitätseinrichtungen und die Medizinischen Akademien gliedern sich in wissenschaftliche, betriebstechnische und -wirtschaftliche und soziale Einrichtungen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen sind Institute, Kliniken, Polikliniken, selbständige Abteilungen und die Uni-versitäts-/Akademieapotheken. (3) Wissenschaftliche Einrichtungen können zu Universi-täts-/Akademie-Kliniken, Zentren oder anderen Funktionsbereichen zusammengelegt werden. Errichtung, Änderung, Zusammenlegung oder Auflösung wissenschaftlicher Einrichtungen entsprechend Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des für die Hochschule zuständigen Ministers. (4) Für Spezialbereiche der Medizin, die eine besondere organisatorische Verantwortung erfordern, können selbständige Funktionsbereiche gegründet werden. (5) An medizinischen Hochschuleinrichtungen können Bildungseinrichtungen für mittlere Berufe des Gesundheitswesens (Medizinische Fachschulen) bestehen. § 112 Leitung der medizinischen Betreuung (1) Unbeschadet der Vorschriften über die Organisation und Leitung der Hochschule wird zur Wahrnehmung der Aufgaben der medizinischen Betreuung an medizinischen Universitätseinrichtungen und Medizinischen Akademien eine Geschäftsführende Leitung gebildet. Ihr gehören an: 1. der Ärztliche Direktor als Vorsitzender 2. der Rektor der Medizinischen Akademie/der Dekan/Lei-ter des bzw. der Fachbereiche(s), die sich vertreten lassen können 3. der Kanzler der Medizinischen Akademie/Verwaltungs-direktor des medizinischen Fachbereiches der Universität 4. der Direktor des Pflegedienstes. Darüber hinaus können der Geschäftsführenden Leitung angehören: bis zu 2 stellvertretende Ärztliche Direktoren, von denen einer für die Stomatologie zuständig sein sollte, der für die Betriebstechnik zuständige Leiter. (2) Die Geschäftsführende Leitung ist für die in der Rahmenkrankenhausordnung bestimmten Aufgaben der medizini-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß nur zuständige Personen das Zellenrevier betreten und daß keine unberufenen Personen mit Häftlingen unerlaubt in Verbindung treten könnenVorkommnisse dieser Art sind unverzüglich dem Offizier vom Dienst zur Meldung zu bringen ohne seinen Posten zu verlassen, seine Schußwaffe ständig so zu tragen, um bei auf tretenden Gefahren dieselbe zur Anwendung bringen zu können.

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