Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 160

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 160 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 160); 160 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 19. März 1990 (3) Für jede eingetragene Vereinigung werden unter der laufenden Registernummer besondere Akten geführt, in die die den Eintragungen zugrunde liegenden Schriftstücke aufzunehmen sind. Darüber hinaus ist ein alphabetisches Verzeichnis der Vereinigungen (Name, Sitz und Registernummer) zu führen. §3 Führung des Vereinigungsregisters (1) Die Führung des Vereinigungsregisters obliegt dem Justizsekretär, soweit nicht eine Entscheidung durch den Richter vorgeschrieben ist. Der Justizsekretär erteilt die Urkunde über die Registrierung der Vereinigung (Anlage 2). (2) Die Entscheidung über die Registrierung einer Vereinigung und nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 11 des Gesetzes trifft der Richter. §4 Anmeldung zur Registrierung (1) Die Anmeldung zur Registrierung einer Vereinigung hat schriftlich unter Beifügung der im § 4 des Gesetzes geforderten Unterlagen beim zuständigen Kreisgericht zu erfolgen. (2) Absatz 1 gilt auch für alle weiteren die Eintragungen im Register betreffenden Mitteilungen (Ergänzungen, Änderungen und Löschüngen). §5 Prüfung der Voraussetzungen der Registrierung (1) Der Richter prüft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Registrierung und verfügt die Eintragung der Vereinigung in das Register. (2) Stellt er fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind, veranlaßt er die Ergänzung der Anmeldung. (3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Registrierung der Vereinigung nicht vor, ist die Eintragung durch richterlichen Beschluß abzulehnen. §6 Einsichtnahme Das Vereinigungsregister ist öffentlich. Es kann von jedem, der darum ersucht, während der Öffnungszeiten der Gerichte eingesehen werden. Wenn ein Interesse daran nachgewiesen wird, ist auch Einsicht in die dazugehörige Akte zu gewähren. §7 Abschriften und Beglaubigungen (1) Auf Antrag werden Abschriften der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke erteilt. Bei Antragstellung durch Dritte ist ein rechtliches Interesse nachzuweisen. Gelöschte (gerötete) Eintragungen werden nur dann in die Abschriften aufgenommen, wenn das ausdrücklich beantragt wird. (2) Abschriften werden auf Antrag durch den Justizsekretär beglaubigt. " §8 Auflösung der Vereinigung (1) Beschließt eine Vereinigung gemäß § 9 des Gesetzes ihre Auflösung, ist nach Übersendung des Beschlusses eine Eintragung darüber in das Vereinigungsregister vorzunehmen. Die vom Vorstand benannten Liquidatoren sind einzutragen. (2) Nach Beendigung der Abwicklung ist auf Antrag des Vorstandes bzw. der Liquidatoren die Löschung vorzunehmen. §9 Gesamtvollstreckung und Verbot (1) Wird gegen eine Vereinigung die Gesamtvollstreckung angeordnet, hat der Justizsekretär dies dem registerführenden Gericht unverzüglich zur Eintragung gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes mitzuteilen. Nach Mitteilung über die Beendigung der Gesamtvollstreckung ist die Löschung im Vereinigungsregister vorzunehmen. (2) Wird eine bereits registrierte Vereinigung gemäß §19 des Gesetzes verboten, ist das dem registerführenden Gericht nach Rechtskraft mitzuteilen. § 10 Gebühren (1) Für die Eintragung in das Vereinigungsregister sowie für die Erteilung von schriftlichen Auskünften (Auszügen) aus dem Register werden Gebühren erhoben. (2) Es gelten folgende Gebühren: 1. Registrierung einer Vereinigung 150 M 2. für jede weitere Eintragung 20 M 3. für die Löschung der Gesamteintragung 50 M 4. für schriftliche Auskünfte (Auszüge) aus dem Register ohne Beglaubigung 10 M mit Beglaubigung 20 M. (3) Vereinigungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vereinigungsgesetzes auf Grund staatlicher Anerkennung oder von Rechtsvorschriften rechtsfähig waren, sind bei der Registrierung von der Zahlung von Gebühren befreit. §11 Zwangsgeld (1) Kommt ein Vorstand seinen sich aus § 9 Abs. 7, § 15 Absätze 1 und 3 des Gesetzes ergebenden Pflichten nicht nach oder gibt er bei Auflösung der Vereinigung oder Verlust der Rechtsfähigkeit (Eröffnung der Gesamtvollstreckung bzw. Verbot) die Urkunde über die Registrierung der Vereinigung nicht zurück, kann gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 1 000 M festgesetzt werden. (2) Die Zahlung des Zwangsgeldes kann durch Erfüllung der geforderten Pflicht abgewendet werden. (3) Die Entscheidung über die Festsetzung des Zwangsgeldes trifft der Richter. § 12 Beschwerde (1) Wird die Änderung einer Maßnahme des Justizsekretärs verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. (2) Gegen die Entscheidung des Richters ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. (3) Im übrigen finden auf das Verfahren, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533) entsprechende Anwendung. § 13 SchluBbestimmung Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 8. März 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Hans M o d r o w Vorsitzender Prof. Dr. sc. jur. Kurt Wünsche Minister der Justiz;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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