Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1598

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1598 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1598); 1598 Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 §77 Berichtspflichten, Weitergewährung und Beendigung der Förderung (1) Nach dem ersten Jahr ist der Vergabekommission ein Zwischenbericht über die erreichten Ergebnisse zu geben. An Hand dieses Berichtes und eines Gutachtens des Betreuers bzw. des beratenden Hochschullehrers entscheidet die Vergabekommission über die weitere Bewilligung der Förderungsleistungen. Dazu können weitere Gutachten angefordert werden. (2) Mit der Einreichung der geförderten Graduierungsarbeit bzw. dem Abschluß des künstlerischen Entwicklungsvorhabens ist der Zweck der Förderung erreicht. Der Stipendiat teilt das schriftlich der Vergabekommission mit. Am Ende des Monats der Einreichung bzw. des Abschlusses wird die Förderung beendet. (3) Hat der Forschungsstudent, Aspirant oder Meisterschüler nach Beendigung der Regelförderungsdauer die angestrebte akademische Graduierung nicht erreicht bzw. das künstlerische Entwicklungsvorhaben nicht abgeschlossen, so ist er verpflichtet, der Vergabekommission die Gründe dafür darzulegen und sich zum beabsichtigten Fortgang zu äußern. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann das Stipendium über die Regelförderungsdauer hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Vergabekommission auf der Grundlage eines begründeten Antrages. Dem Antrag ist ein Gutachten des betreuenden bzw. beratenden Hochschullehrers beizufügen. (5) Auf eigenen Antrag des Forschungsstudenten, Aspiranten oder Meisterschülers kann die Förderung vorzeitig beendet werden. (6) Über eine Beendigung der Förderung durch Widerruf gemäß §73 entscheidet die Vergabekommission nach Anhörung des Forschungsstudenten, Aspiranten bzw. Meisterschülers und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des betreuenden bzw. beratenden Hochschullehrers. §78 Allgemeine Bedingungen (1) - Die Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschüler sind für die Zeit der Förderung Mitglied der Hochschule und werden grundsätzlich der Struktureinheit zugeordnet, zu der auch der betreuende bzw. beratende Hochschullehrer gehört. (2) Die Arbeit ist nach Vereinbarung mit dem betreuenden bzw. beratenden Hochschullehrer so zu organisieren, daß unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten und persönlichen Bedingungen der Erfolg der Förderung gewährleistet ist. Allgemein gültige Regelungen zur Präsenzzeit an einem bestimmten Arbeitsplatz, zu Ferien u. a. werden nicht getroffen. §79 Finanzielle Regelungen (1) Der Grundbetrag des Stipendiums beträgt 1 000 DM. Für eine Förderung, die zur Habilitation führen soll, wird ein Grundbetrag von 1 500 DM festgelegt. (2) Pro unterhaltspflichtigem Kind wird ein Familienzuschlag von 100 DM gewährt. (3) Sonstige Einkünfte des Stipendiaten und seines Ehegatten werden auf das Stipendium angerechnet, soweit sie nach Abzug der Einkommenssteuer einen Betrag von 15 000 DM, bei Verheirateten 24 000 DM jährlich übersteigen. Für jedes Kind im Sinne von Absatz 2 erhöhen sich die Beträge um 2 000 DM. Maßgeblich für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr zuvor. Das Stipendium wird pro Jahr der Förderung berechnet. (4) Auf begründeten Antrag können Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschülern Sach- und Reisekosten, die zum Erreichen des Ziels der Förderung eingesetzt werden, bis zu einer Gesamthöhe von 3 000 DM für die gesamte Förderungsdauer erstattet werden. (5) Sach- und Reisekosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbeteiligung pauschalisiert werden. In diesem Fall kann auf den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten verzichtet werden. §80 Unterbrechungen (1) Im Krankheitsfall wird das Stipendium weitergewährt. (2) Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen kann auf begründeten Antrag die maximale Förderungsdauer einmalig um den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit verlängert werden. (3) Gesetzlich geregelte Freistellungen im Zusammenhang mit der Geburt und der Betreuung eigener Kinder werden nicht auf die maximale Förderungsdauer angerechnet. §81 Versicherung Für die Kranken- und Unfallversicherung der Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschüler gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 9. Abschnitt Selbstverwaltung und Staatsverwaltung §82 Rechtsstellung der Hochschule (1) Die Hochschule ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung. (2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung durch den zuständigen Minister bedürfen. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. (3) Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung. (4) Ein Zusammenwirken von Hochschule und zuständigem Ministerium ist vor allem in folgenden Angelegenheiten erforderlich : 1. Ordnung des Studiums und der Hochschulprüfungen; 2. Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Studienbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen; 3. Aufstellung des Vorschlages für die Wahl des Rektors. §83 Selbstverwaltungsangelegenheiten (1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten) soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten). (2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule gehören die unmittelbar mit den Aufgaben nach §§ 2 bis 4 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere 1. die Planung und Organisation des Lehrangebotes 2. die Planung und Koordinierung der Forschung, insbesondere in Forschungsschwerpunkten 3. die Immatrikulation und die Exmatrikulation 4. die Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulabschlüssen 5. die Verleihung von Hochschulgraden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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