Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1591

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1591 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1591); Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 1591 5. Abschnitt Zugang zur Hochschule §30 Allgemeine Voraussetzungen (1) Jeder Studienbewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. (2) Der Nachweis nach Absatz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung (allgemeine Hochschulreife) erbracht. (3) Bewerber mit einer Vorbildung, die nur zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur für diesen Studiengang zugelassen werden. (4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedslandes der Europäischen Gemeinschaft sind deutschen Staatsangehörigen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Spraehkenntnisse nachgewiesen werden. (5) Angehörige weiterer Staaten und Staatenlose, die im Geltungsbereich dieser Verordnung die Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, sind den Personen nach Absatz 1 gleichgestellt. (6) In Prüfungsordnungen können zusätzlich zu der nach Absatz 2 erforderlichen Vorbildung besondere Eignungen und Befähigungen als Zugangsvoraussetzung gefordert werden. Die Prüfung dieser besonderen Zulassungsvoraussetzungen obliegt der Hochschule, bei der die Zulassung beantragt wird. §31 Maßstäbe der Ausbildungskapazität (1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und den zuständigen Ministerien sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen. (2) Ist zu erwarten, daß an Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht alle Bewerber eines Studienganges zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Lehre, Studium und Forschung sowie bei der medizinischen Betreuung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft worden sind. §32 Festsetzung der Zulassungszahlen (1) Zulassungszahlen werden durch das zuständige Ministerium festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einbezogen wird. (2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt. (3) Vor der Festsetzung einer Zulassungszahl ist die Hochschule vom zuständigen Ministerium aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten unter Berücksichtigung des § 31 mitzuteilen. §33 Zentrale Vergabe von Studienplätzen (1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze zentral vergeben werden. In das Verfahren ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung Vorbehalten bleibt. (2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung der Bewerber aus, so werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze möglichst nach den Ortswünschen der Bewerber und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben (Verteilungsverfahren). (3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht zur Zulassung aller Bewerber aus, so findet unter den Bewerbern eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 34 und 35 statt (Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerber werden den einzelnen Hochschulen nach den Grundsätzen des Absatzes 2 zugewiesen. §34 Allgemeine Auswahlverfahren (1) Im Falle des § 33 Abs. 3 werden die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von den Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 vergeben. (2) Ein bestimmter Teil der Studienplätze ist vorzubehalten für 1. Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde; 2. ausländische und staatenlose Bewerber; Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen. (3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben 1. überwiegend nach dem Grad, der gemäß § 30 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, 2. im übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 30 (Wartezeit). Bei der Vergabe nach Satz 1 Nr. 2 können eine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluß besonders bewertet werden. Zeiten eines Studiums an einer Hochschule werden auf die Wartezeit angerechnet, wenn die Studiendauer 4 Semester nicht überschreitet. (4) Aus der Erfüllung von Dienstpflichten (Wehrdienst, Zivildienst) darf dem Bewerber kein Nachteil entstehen; dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Absatz 3 Nr. 2. Bei gleichem Rang nach Absatz 2 und 3 haben diese Bewerber den Vorrang. Die Anrechnung von Dienstzeiten mit Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit wird ausgeschlossen. §35 Besondere Auswahlverfahren (1) In Studiengängen, in denen zu erwarten ist, daß im allgemeinen Auswahlverfahren die Auswahl nach § 34 Abs. 3;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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