Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1590

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1590 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1590); 1590 Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 § 22 Entzug von Graden (1) Ein Grad kann entzogen werden, wenn a) er durch Täuschung erworben wurde, b) nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten, c) der Inhaber des Grades wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. (2) Uber den Entzug entscheidet das Gremium, das den Grad verliehen hat. Besteht dieses Gremium nicht mehr, entscheidet der zuständige Minister, welches wissenschaftliche Gremium über den Entzug befindet. §23 Ausschließlichkeit (1) Der Diplom-, Magister- und Doktorgrad sowie die Grade „doctor habilitatus“ und „doctor honoris causa“ werden ausschließlich an Hochschulen durch die zuständigen wissenschaftlichen Gremien verliehen. (2) Wissenschaftliche Einrichtungen, denen das Recht zur Verleihung der Grade Doktor eines Wissenschaftszweiges bzw. Doktor der Wissenschaften übertragen war, und die keine Hochschulen sind, dürfen bis zu einer vom zuständigen Minister festzulegenden Frist begonnene Promotionsverfahren A und B durchführen. (3) Andere Titel, Diplome, Berufsbezeichnungen usw. haben durch die Bezeichnung Verwechslungen mit den Graden gemäß Absatz 1 auszuschließen. Die Bezeichnung der Grade, die üblich sind, werden veröffentlicht. §24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 1. durch falsche Angaben die Verleihung eines Grades herbeiführt, 2. entgegen § 23 Abs. 1 und 3 Satz 1 verleiht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 DM geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der zuständige Minister. 4. Abschnitt Forschung §25 Aufgaben der Forschung Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Gegenstand der Forschung in deh Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. §26 Koordinierung der Forschung Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. §27 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen Die Hochschulen berichten regelmäßig über die Forschungstätigkeit an der Hochschule. Die Forschungsergebnisse sind durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen schnell der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen. §28 Forschung mit Mitteln Dritter (1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus dem der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung der Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in angemessener Zeit veröffentlicht werden. (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur un-. tersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern. (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbart ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht. (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbei- ter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbart ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen. (6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. (7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt. §29 Entwicklungsvorhaben Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben sinngemäß.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit auf die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen und anderen politisch-operativ bedeutsamen Straftaten sowie in Verbindung damit auf die Aufklärung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den genannten Formen zu regeln, wo das unbedingt erforderlich ist. Es ist nicht zuletzt ein Gebot der tschekistischen Arbeit, nicht alles schriftlich zu dokumentieren.

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