Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1587

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1587 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1587); Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 1587 prüfen und weiter, zu entwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, daß 1. die Studieninhalte auf Bildungsvorlauf orientiert sind und so den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen, 2. die Formen der Lehre und des Studiums den jeweils fortgeschrittenen methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen, 3. die Studenten befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis erkennen, 4. die fähigsten Studenten ihr Wissen durch die Teilnahme an der Bearbeitung von Forschungsaufgaben der Hochschule vertiefen können, 5. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gefördert wird. (2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist begutachtet werden. (3) Der Lehrbetrieb in einem neuen Studiengang kann aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Studien- und Prüfungsordnungen erarbeitet und vom zuständigen Minister genehmigt sind. (4) Die Hochschulen treffen die für die Studienform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen. §7 Koordinierung der Ordnungen von Studium und Prüfungen (1) Land und Bund tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebotes unter Berücksichtigung der Entwicklung in Wissenschaft, Kunst und in der beruflichen Praxis. Sachverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden. (2) Das Land trägt innerhalb seiner Zuständigkeit dafür Sorge, daß ein international anerkanntes Niveau der Ausbildung, die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich dieser Verordnung durch eine entsprechende Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen gewährleistet werden. (3) Bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, wirkt das Land mit der bestehenden Vertretung der Hochschulen zusammen. (4) Für die Ausarbeitung und Bestätigung von Studien-und Prüfungsordnungen gilt die „Anordnung über die Ausarbeitung und Bestätigung von Studien- und Prüfungsordnungen für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen vom 5. Juli 1990“. §8 Studiengänge (1) Studiengänge können als Direkt-, Fern- oder Abendstudium eingerichtet werden. (2) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieser Verordnung gilt auch der Abschluß eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. (3) Die Studienzeiten, in denen in der Regel, bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung des Lehrangebots und der Studienordnung ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann, sind in den Prüfungsordnungen anzugeben (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung. (4) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß soll im Direktstudium vier Jahre nur in besonders begründeten Fällen überschreiten. An Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen beträgt die Regelstudienzeit bis zum Diplom vier Jahre einschließlich integrierter Praxisphasen und Prüfungszeiten. Die Regelstudienzeit für Studiengänge im Fern- und Abendstudium wird in der Prüfungsordnung in Abhängigkeit vom jeweiligen organisatorisch-didaktischen Konzept gesondert bestimmt. (5) Bei der Festlegung der Regelstudienzeit für den jeweiligen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums, die besonderen Erfordernisse dieses Studiengangs, die Möglichkeiten der Weiterbildung sowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen. (6) Studenten der Fachhochschulen können ihr Studium an einer anderen, Hochschule fortsetzen. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sind zwischen den Hochschulen abzustimmen. (7) Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer vertiefender wissenschaftlicher und beruflicher Qualifikationen, insbesondere zur Herausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, weiterbildende Studien verschiedener Formen angeboten werden. Die Teilnahme ist keine zwingende Voraussetzung für eine Promotion. (8) Mit der Zustimmung des zuständigen Ministeriums können die Hochschulen Studiengänge aufheben oder neue Studiengänge einrichten, zu denen Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aufgrund einer Eignungsfeststellung der Hochschule zugelassen werden. Diese kann sich auch auf besondere Vorbildungen oder praktische Fähigkeiten beziehen. (9) Für die Teilnahme an Studiengängen im Fern- und Abendstudium werden Gebühren erhoben. §9 Studienordnungen (1) Für jeden Studiengang, einschließlich der zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führenden Studiengänge der Weiterbildung, soll die Hochschule eine Studienordnung aufstellen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen kann; sie soll nach Möglichkeit zulassen, Studienleistüngen in unterschiedlichen Formen zu erbringen. Die Studienordnung kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studenten angeboten werden. (2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang, der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der eigenen operativen Arbeit ständig weiter zunimmt. Grundsätzlich haben sich die operativen Diensteinheiten und die Untersuchungsabteilungen im Prozeß der Beweisführung sowohl bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister die eingeschaltet, wie es bereits im Punkt erläutert wurde. Als eine weitere eigentumssichernde Maßnahme ist die sofort!-ge fotografische Dokumentierung der festgestellten Gegenstände und Sachen anzusehen.

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