Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1583

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1583 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1583); Gesetzblatt Teil 1 Nr. 63 - Ausgabetag: 26. September 1990 1583 liehen Bereich und geben ihnen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen. * (10) Die in einer Klasse tätigen Pädagogen arbeiten mit dem Klassenlehrer zusammen, der vom Direktor mit der Führung der Klasse in der Regel für mehrere Schuljahre betraut wird. (11) Der Klassenlehrer ist Ansprechpartner der Schüler seiner Klasse und deren Eltern in schulischen Angelegenheiten; führt die seine Klasse betreffenden Schuldokumente; arbeitet mit den Schüler- und Elternvertretern der Klasse zusammen, nimmt mit ihrem Einverständnis an Schüler-und Elternversammlungen der Klasse mit beratender Stimme teil; informiert den Direktor über die Entwicklung seiner Klasse; beruft Klassenkonferenzen ein und führt sie durch; kann Belobigungen aussprechen, Auszeichnungen beantragen, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen für einzelne Schüler seiner Klasse vorschlagen bzw. aussprechen; hat in allen schulischen Gremien, in denen Probleme seiner Klasse beraten werden, die Möglichkeit zur Mitsprache bzw. zum Vortrag von Schüler- oder Klassenangelegenheiten. § 17 Schüler (1) Die Schüler haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgaben mitzuwirken und in diesem Rahmen ihre Interessen wahrzunehmen. (2) Die Schüler nehmen ihr Recht auf Mitwirkung wahr, indem. sie ihrem Alter, ihrer persönlichen Reife und ihrem Kenntnisstand entsprechend Schülervertretungen wählen, die sich an der Arbeit der Mitwirkungsgremien beteiligen; Vorschläge zur Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereiches und des gesamten Lebens an der Schule unterbreiten und sich an deren Realisierung beteiligen; mit eigenen Leistungen zur Ausgestaltung der Schule beitragen. (3) Zu den Rechten der Schüler gehört, daß sie zu den sie betreffenden Angelegenheiten und wesentlichen Vorgängen in der Arbeit der Schule informiert und gehört werden und einen Lehrer des Vertrauens wählen können; Kenntnis über Beurteilungen ihrer Persönlichkeit, über Maßstäbe der Bewertung und Zensierung, über ihren Leistungsstand und Förderungsmöglichkeiten erhalten; ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten können, sofern dadurch keine Beeinträchtigung des Unterrichts und des Lebens an der Schule bzw. Mißachtung der Individualität und Würde anderer erfolgt; sich bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung an die Pädagogen, die Schülervertretungen, den Direktor und die Schulkonferenz wenden können. (4) Zu den Pflichten der Schüler gehört, regelmäßig und pünktlich die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen; durch ihr persönliches Verhalten zu einem Leben in der Gemeinschaft beizutragen, das von der Achtung der Würde und Individualität eines jeden geprägt ist; die materiellen Werte der Schule und das persönliche Eigentum anderer zu achten und pfleglich damit umzugehen ; den im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben nachzukommen sowie den Anordnungen der Pädagogen betreffs der Unterrichtsarbeit und ihres Verhaltens in der Schule Folge zu leisten. (5) Die Schüler können für besondere Leistungen gemäß geltender Rechtsvorschriften und schuleigener Regelungen belobigt und ausgezeichnet werden. In begründeten Fällen können Schüler mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bestraft werden. (6) Gewählte Schülervertreter dürfen wegen ihrer Funktion in keiner Weise bevorzugt oder benachteiligt werden. §18 Eltern (1) Eltern im Sinne dieser Verordnung sind alle Eltern, denen die Sorge für die Person des Schülers zusteht, oder andere Personen, sofern ihnen die Erziehung des Schülers anvertraut ist. (2) Zur Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts haben die Eltern das Recht, im Rahmen dieser Verordnung an der schulischen Arbeit zur Bildung und Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken. r (3) Ihr Recht auf Mitwirkung nehmen die Eltern wahr durch Wahl von Elternvertretern (ausgenommen an berufsbildenden Schulen) und deren Teilnahme an Beratungen in den Mitwirkungsgremien; Informations- und Erfahrungsaustausch in Elternversammlungen, Elternsprechstunden und persönlichen Gesprächen mit den Pädagogen; Mitwirkung an der Gestaltung des außerunterrichtlichen Bereiches der Schule; freiwillige Beiträge zur Ausgestaltung des schulischen Lebens sowie des Schulgebäudes ujjd -geländes und der Ausstattung der Schule. (4) Die Eltern haben das Recht auf angemessene Information zu wichtigen Schulangelegenheiten und auf Beratung in allen Fragen der Entwicklung ihrer Kinder. (5) Die Eltern haben das Recht, bei Rechtsverstößen seitens der Schule Einspruch beim Direktor bzw. bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu erheben. (6) Die Eltern wirken in Zusammenarbeit mit der Schule darauf hin, daß ihre Kinder die im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben erfüllen. (7) Den Eltern kann bei Genehmigung durch den Direktor und im Einvernehmen mit dem Lehrer Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen gegeben werden. , - , § 19 Belobigungen und Auszeichnungen ■ - ■ - - (1) Für besondere Leistungen können Schülern gemäß Rechtsvorschriften mit dem Schulabschlußzeugnis Auszeichnungen verliehen werden. (2) Über die Modalitäten schulspezifischer Belobigungen und Auszeichnungen der Schüler berät und beschließt die Schulkonferenz. §20 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (1) Zur Sicherung der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Sie müssen zu Art, Schwere und Folgen der Pflichtverletzung durch den Schüler in einem angemessenen Verhältnis stehen und sind nur zulässig, wenn andere pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen. Zusätzliche Hausaufgaben und Nachsitzen sind unzulässig; körperliche Züchtigung und ehrverletzende Maßnahmen sind verboten. (2) Modalitäten schulspezifischer Erziehungsmaßnahmen berät und beschließt die Schulkonferenz.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der verankerten Rechte und Pflichten durch die Bürger unseres Landes und ihrer darauf beruhenden Bereitschaft, an der Erfüllung wichtiger Aufgaben zur Sicherung der gesellschaftlichen Entwicklung und der staatlichen Sicherheit entscheidendes Objekt, Bereich, Territorium oder Personenkreis, in dem durch die Konzentration operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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