Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1573

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1573 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1573); Gesetzblatt Teil I Nr. 63 Ausgabetag: 26. September 1990 1573 richtung wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach dieser Verordnung nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat. (5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde bzw. -einrichtung schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 18 mit Ablauf des Tages, an dem dem Beschäftigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird. §4 Art der Reisekostenvergütung Die Reisekostenvergütung umfaßt 1. Fahrkostenerstattung (§ 5), 2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), 3. Tagegeld (§ 9), 4. Übernachtungsgeld (§ 10), 5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11), 6. Erstattung der Nebenkosten (§ 13), 7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 14), 8. Aufwandsvergütung (§ 16), 9. Pauschalvergütung (§ 17), 10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 18). §5 Fahrkostenerstattung (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von Land- oder Luftfahr- Schlaf- Wasserfahr- zeugen wagen zeugen Zuordnungs- bis zu den Kosten der klasse zweiten Klasse Touristen- Touristen- oder klasse Economy- klasse ersten Klasse Touristen- Spezial- oder oder Economy- Doppelbett- klasse klasse ersten Klasse Touristen- Einbett- oder klasse Economy- klasse Fahrpreisermäßigungen, z. B. Arbeiterrückfahrkarten, sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann. (2) Die Einordnung in die Zuordnungsklassen hat entsprechend Anlage zu erfolgen. Über die weitere Einordnung spezifischer Beschäftigtengruppen entscheidet der Minister im Amt des Ministerpräsidenten durch gesonderte Rechtsvorschriften. (3) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen muß, das nur diese Klasse führte. Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse benutzen mußte. (4) Dienstreisenden, denen nach Abs. 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens fünfzig vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt. (5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den im § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. §6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm ge- hörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von 1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 50 ccm 50 Pfennig, 2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 bis 350 ccm 19 Pfennig, 3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 23 Pfennig, 4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 31 Pfennig. Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden, als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4. Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde oder Einrichtung kann aus triftigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen. Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich. (2) Ist ein in Abs. 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der Vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend vom Abs. 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaitungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt wird. (3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften der obersten Dienstbehörde Anspruch auf Fahrkostenerstat-tung haben, erhält Mitnahmeentschädigung ip Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad zwei Pfennig je Person und Kilometer. (4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherren als der obersten Dienstbehörde Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so* erhält er Mitnahmeentschädigung nach Abs. 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind. (5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die komplexe politisch-operative Sicherung der Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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