Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1548

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1548 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1548); 1548 Gesetzblatt Teil I Nr. 62 Ausgabetag: 21. September 1990 §3 Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Notfallrettung, Krankentransport und Sofortreaktion sind öffentliche Aufgaben, die der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr dienen. (2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, des Krankentransportes und der Sofortreaktion zur Hilfeleistung bei einem Massenanfall von Verletzten als medizinisch-organisatorische Einheit. (3) Der Rettungsdienst hat die flächendeckende Versorgung von Notfallpatienten, Verletzten und Kranken durch Vorhaltungen von Notfallmeldesystemen, Rettungsleitstellen, Rettungswachen und Rettungsmitteln zu gewährleisten, bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in der Regel mit Notarztwagen oder Rettungswagen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern, Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, medizinische Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung in der Regel mit Krankentransportwagen zu befördern, bei einem Massenanfall von Verletzten oder Kranken die Sofortreaktion zu sichern. §4 Träger des Rettungsdienstes (1) Träger des Rettungsdienstes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Der Träger des Rettungsdienstes ist verpflichtet, eine Rettungsleitstelle und eine ausreichende Anzahl von Rettungswachen bzw. Rettungsstellen an Krankenhäusern einzurichten. (2) Die Träger des Rettungsdienstes können durch das Land verpflichtet werden, eine gemeinsame Rettungsleitstelle zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Näheres regelt der für den Rettungsdienst zuständige Minister durch Rechtsverordnung. §5 Organisation des Rettungsdienstes (1) Zur Durchführung des Rettungsdienstes werden die Länder in Rettungsdienstbereiche eingeteilt. Der Rettungsdienstbereich ist das Gebiet, in dem die Leistungen des Rettungsdienstes durch eine gemeinsame Rettungsleitstelle gelenkt und koordiniert werden. (2) Der für den Rettungsdienst zuständige Minister des Landes erläßt mit Zustimmung des zuständigen Landtagsausschusses durch Verordnung einen Plan für die Organisation und für die Beschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes (Landesrettungsdienstplan). Die Vereinigungen der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 7 des Kommunal Verfassungsgesetzes der DDR), die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Ärztevereinigungen, die Vereinigungen der Krankenhausträger und des Landesbeirates für das Rettungswesen (§ 7) sind zuvor zu hören. Das gleiche gilt für die Verbände der Hilfsorganisationen und Interessenvereinigungen privater Dritter, soweit sie Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 sind. (3) In dem Landesrettungsdienstplan werden insbesondere festgelegt: 1. die Rettungsdienstbereiche des Landes; 2. die Standorte der Rettungsleitstellen; 3. die Standorte der Rettungshubschrauber; 4. die Grundsätze für die personelle Besetzung und sächliche Ausstattung der Rettungsleitstellen; 5. die Anforderungen an die Eignung und Qualifikation des Personals im Rettungsdienst. (4) Durch den jeweiligen Träger des Rettungsdienstbereiches wird ein Rettungsdienstbereichsplan erstellt. In diesem sind festzulegen: 1. die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen und der Rettungsstellen; 2. die Anzahl und die Art der vorzuhaltenen mobilen Rettungsmittel für jede Rettungswache; 3. die Grundsätze für die personelle Besetzung und sächliche Ausstattung der Rettungswachen. (5) Der Träger des Rettungsdienstes eines Rettungsdienstbereiches bildet zur Aufstellung der Bereichspläne einen Bereichsbeirat, dessen Vorsitz er innehat. Dem Bereichsbeirat gehören die Vertreter der beteiligten Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1, der Kassenvereinigungen und der Ärztevereinigungen an. (6) Bei der Anzahl der Standorte von Rettungswachen ist davon auszugehen, daß für bodengebundene Rettungsmittel in der Notfallrettung jeder an einer Straße gelegene Notfallort in der Regel innerhalb von 10 Minuten erreicht werden sollte. (7) Einrichtungen des Rettungsdienstes dürfen nur neu geschaffen oder erweitert werden, wenn hierfür nach dem Landesrettungsdienstplan bzw. den Rettungsdienstbereichsplänen ein Bedarf besteht. (8) Die Träger des Rettungsdienstes in den Rettungsdienstbereichen haben im Zusammenwirken mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser und der Kassenärztlichen Vereinigung sicherzustellen, daß die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst und die Aufnahme von Notfallpatienten in den stationären medizinischen Einrichtungen jederzeit sichergestellt ist. Dazu sind an geeigneten Krankenhäusern Rettungsstellen einzurichten. (9) Notarztwagen (NAW) und Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) sind nach Möglichkeit an Krankenhäusern zu stationieren. §6 Genehmigung und Durchführung des Rettungsdienstes (1) Der Träger des Rettungsdienstes kann die Durchführung des Rettungsdienstes Hilfsorganisationen und anderen privaten Dritten (Leistungserbringer) übertragen, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind. Es ist eine enge Verbindung mit Krankenhäusern zu gewährleisten. (2) Die Tätigkeit als Leistungserbringer im Rettungsdienst bedarf der Genehmigung durch den Träger des Rettungsdienstes. Die Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes ist nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens im einzelnen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. (3) Die Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers gewährleistet sind; 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzulässigkeit des Leistungserbringers und der für die Führung der Geschäfte beauftragten Personen dartun; 3. der Leistungserbringer und die für die Führung der Geschäfte benannten Personen fachlich geeignet sind. (4) Der Leistungserbringer führt seine Tätigkeit nach den Weisungen des Trägers des Rettungsdienstes aus. (5) Eine Genehmigung ist auch für wesentliche Änderungen des Betriebes eines Leistungserbringers erforderlich. (6) Die Genehmigung für die Durchführung des Rettungsdienstes ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, die 1. den Umfang der durchzuführenden Leistungen und die sicherzustellende Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft näher bestimmen; 2. die Einhaltung festgelegter Hilfsfristen für den Rettungsdienst vorschreiben; 3. die ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse beim Leistungserbringer zum Ziel haben;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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