Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1541

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1541 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1541); Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September 1990 1541 des bestimmt ist. Für versicherungspflichtig Beschäftigte ist die Ortskrankenkasse des Beschäftigungsorts, für unständig Beschäftigte sowie für andere Versicherungspflichtige die Ortskrankenkasse des Wohnortes zuständig. §24 Zuständigkeit der Betriebskrankenkassen Versicherungspflichtige, die in einer Einrichtung beschäftigt sind, für die eine Betriebskrankenkasse besteht, sind Mitglieder dieser Betriebskrankenkasse. §25 Zuständigkeit der Innungskrankenkassen (1) Versicherungspflichtige, die in einem Handwerksbetrieb eines Mitglieds einer Handwerksinnung beschäftigt sind, für die eine Innungskrankenkasse besteht, sind Mitglieder dieser Innungskrankenkasse. § 24 bleibt unberührt. (2) Tritt ein Handwerker einer Handwerksinnung bei, für die eine Innungskrankenkasse besteht, beginnt die Mitgliedschaft der in seinem Handwerksbetrieb versicherungspflichtig Beschäftigten bei dieser Innungskrankenkasse mit dem Tag des Beitritts ziur Handwerksinnung. Scheidet ein Handwerker aus der Handwerksinnung aus oder verlegt er seinen Handwerksbetrieb aus dem Innungsbezirk hinaus, endet die Mitgliedschaft der bei ihm versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Innungskrankenkasse. §26 Zuständigkeit der See-Krankenkasse Versicherungspflichtige Mitglieder der See-Krankenkasse sind Seeleute deutscher Seeschiffe und für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung an Land. Näheres zu dem Mitgliederkreis bestimmt die Satzung. §27 Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Versicherungspflichtige Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sind die in § 16 genannten Personen. Näheres zu dem Mitgliederkreis bestimmt die Satzung. §28 Zuständigkeit der Knappschaftlichen Krankenkasse Versicherungspflichtige Mitglieder der Knappschaftlichen Krankenkasse sind die in § 17 genannten Beschäftigten. §29 Zuständigkeit für Mehrfachbeschäftigte Stehen versicherungspflichtig Beschäftigte gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, für die verschiedene Krankenkassen zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der überwiegenden Beschäftigung. Im Zweifel ist das Beschäftigungsverhältnis maßgebend, das zuerst begründet wurde. .§30 Zuständigkeit für Beschäftigte bei einer Krankenkasse (1) Die bei einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse, der See-Krankenkasse, der Landwirtschaftlichen oder der Knappschaftlichen Krankenkasse beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind Mitglieder dieser Krankenkasse. (2) Die bei einer Ersatzkasse beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeitnehmer können Mitglieder dieser Ersatzkasse werden. §31 Zuständigkeit für besondere Personengruppen (1) Die in § 10 Abs. 2 Buchstaben b) und c) sowie in § 14 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Versicherungspflichtigen gehören der Krankenkasse an, bei der sie zuletzt versichert waren. (2) Bei Errichtung der Landwirtschaftlichen und der Knappschaftlichen Krankenkasse sowie bei der Errichtung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse gehören ihr auch versicherungspflichtige Rentner an, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder dieser Krankenkasse gewesen wären, wenn sie bereits bestanden hätte. Zweiter Titel Wahlrechte der Mitglieder §32 Wahlrechte für versicherungspflichtig Beschäftigte (1) Versicherungspflichtig Beschäftigte, für die eine Orts-, Betriebs- oder eine Innungskrankenkasse zuständig isty können die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse wählen, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf. Mitglied der gewählten Ersatzkasse kann bleiben, wer nach dem Beitritt die Zugehörigkeit zu diesem Mitgliederkreis verliert. (2) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der Ersatzkasse zu erklären. Dabei hat der Versicherungspflichtige seine Aufnahmeberechtigung zur Ersatzkasse aktenkundig nachzuweisen. Die Ersatzkasse darf die-Mitgliedschaft nicht ablehnen. (3) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber unverzüglich die Wahl der Ersatzkasse mitzuteilen. Diese hat dem Arbeitgeber den Beginn der Mitgliedschaft unverzüglich und kostenlos zu bescheinigen. (4) Mitglieder von Ersatzkassen können die Mitgliedschaft bei der zuständigen Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen. (5) Wird das Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Beschäftigung ausgeübt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse mit dem Tag des-Eintritts in die Beschäftigung. Wird das Wahlrecht später ausgeübt, beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse mit Ablauf des auf die Ausübung des Wahlrechts folgenden übernächsten Monats. Scheidet ein versicherungspflichtig Beschäftigter aus einer Krankenkasse aus, hat diese dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen das Ende der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen. §33 Wahlrechte besonderer Personengruppen (1) Die in § 10 Abs. 2 und § 14 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Jugendlichen, Behinderten, Studenten, Rentner und Versorgungsempfänger können die Mitgliedschaft bei der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse wählen; dies gilt nicht für Rentner, die eine Rente für Bergleute beantragt haben. (2) Darüber hinaus können wählen a) die in § 10 Abs. 2 Buchstaben b) und c) des Sozialversicherungsgesetzes genannten Jugendlichen und Behinderten die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse, bei der ein Elternteil oder Ehegatte versichert ist, sowie bei jeder Ersatzkasse, b) versicherungspflichtige Studenten, Praktikanten und Pflichtassistenten die Mitgliedschaft bei der für den Sitz der Hochschule oder Fachschule zuständigen Ortskrankenkasse oder einer Ersatzkasse für Angestellte, c) versicherungspflichtige Rentner die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse, wenn sie wahrend ihrer letzten Er-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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