Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1536

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1536 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1536); 1536 Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September 1990 Festsetzung der Festbeträge ist von den preisgünstigen Apothekenabgabepreisen auszugehen; die Festbeträge der BRD sind angemessen zu berücksichtigen. (4) Der Minister für Gesundheitswesen kann auch Festbeträge für Verbandstoffe festlegen. (5) Die Festbeträge werden in geeigneter Weise veröffentlicht. (6) Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Apothekenabgabepreis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus diesem Gesetz ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. §21 Beziehungen zu Apotheken, Versorgungsbetrieben für Arzneimittel und Arzneimittelherstellern (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet zur a) Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in Fällen, in denen der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel durch den Apotheker zugelassen hat, b) Abgabe auch von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, c) Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen, d) Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. (2) Die Krankenversicherung und die Apotheker oder ihre Verbände regeln d,as Nähere in einem Vertrag. (3) Die Organisationen der Apotheker, die Versorgungsbetriebe für Arzneimittel und die Arzneimittelhersteller sind verpflichtet, die für die Festsetzung von Festbeträgen notwendigen Daten dem Minister für Gesundheitswesen zu übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Abschnitt 5 Versorgung mit Hilfsmitteln §22 (1) Der Minister für Gesundheitswesen legt für die in ihrer Funktion gleichartigen und gleichwertigen Hilfsmittel Festbeträge ,fest. Die Festbeträge sind so festzusetzen, daß sie eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. (2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln und deren Wiederverwendung sowie über die Abrechnung von Festbeträgen schließt die Krankenversicherung mit Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge. (3) Soweit Festbeträge noch nicht festgelegt sind oder nicht festgelegt werden können, schließt die Krankenversicherung mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Vereinbarungen über Preise; §14 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Hilfsmittel dürfen an Versicherte abgegeben werden, a) von privat tätigen Leistungserbringern, sofern sie die ZulassungsVoraussetzungen in Absatz 5 erfüllen, ' b) von bestehenden kommunalen, staatlichen und frei gemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens. (5) .Zuzulassen ist, wer eine ausreichende, zweckmäßige funktionsgerechte und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet und die für die Versorgung geltenden Verträge anerkennt. Abschnitt 6 Versorgung mit Heilmitteln §23 (1) Heilmittel, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, werden abgegeben durch a) niedergelassene Heilmittelerbringer b) bestehende kommunale, staatliche und frei gemeinnützige Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens. (2) Niedergelassene Heilmittelerbringer bedürfen der Zulassung durch die Krankenversicherung, wenn sie zu Lasten der Krankenversicherung Leistungen erbringen wollen. Zuzulassen ist, wer die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Heilmittelerbringung, insbesondere im Hinblick auf Ausbildung und Praxisausstattung erfüllt und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. (3) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln sowie über die Preise und deren Abrechnung schließt die Krankenversicherung Verträge mit Leistungserbringern oder deren Verbänden; § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 7 Stationäre Versorgung §24 (1) Die bestehenden Krankenhäuser sowie die bestehenden Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nehmen an der stationären Versorgung der Versicherten teil, soweit sie bedarfsnotwendig, wirtschaftlich und leistungsfähig sind. (2) Die Vergütung der stationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser regelt sich nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Pflegesatzanordnung; §14 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Die Vergütung der stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation werden zwischen der Krankenversicherung und dem Träger der einzelnen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung vereinbart. Die Vergütung muß die Leistungsfähigkeit der Vorsorge- oder Re-habilitiationseinrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Soweit die Investitionskosten der Einrichtungen öffentlich gefördert werden,, ist dies bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen; § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Für die Vergütung der ambulanten Leistungen der Krankenhäuser einschließlich der Notfallbehandlung gelten die Festlegungen über die Vergütung nach den §§ 13 und 14. (5) Alle übrigen Beziehungen zwischen den Erbringern stationärer Versorgungsleistungen oder ihren Verbänden und der Krankenversicherung, wie z. B. allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der Aufnahme und Entlassung, der Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung sowie der Wirtschaft-lichkeits- und Qualitätsprüfungen, werden durch Verträge geregelt. Abschnitt 8 Versorgung mit Pflegeleistungen §25 Die Krankenversicherung schließt mit fachlich geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen zur Erbringung ambulanter und stationärer pflegerischer Leistungen sowie Haushaltshilfe nach Bedarf, insbesondere über Art und Umfang, Qualität und Vergütung der Pflege, Verträge ab. Bei der Auswahl ist der Vielfalt der Leistungserbringer Rechnung zu tragen; §14 Absatz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 9 Rettungseinsatz und Krankentransport §26 (1) Die Krankenversicherung schließt Verträge über die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und über das Entgelt für Krankentransporte mit den Erbringern dieser;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Medizinische und sanitäre Betreuung. Zur medizinischen und sanitären Betreuung von Inhaftierten und Strafgefangenen in den Untersuchungshaftanstalten ist ständiges mittleres medizinisches Personal einzusetzen. Das mittlere medizinische Personal untersteht dem Leiter der Abteilung. Die Hauptaufgaben des mittleren medizinischen Personals bestehen in - medizinische und sanitäre Betreuung der Inhaftierten und Strafgefangenen in der Untersuchungshaftanstalt, bei Gefangenentransporten und bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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