Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1534

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1534 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1534); 1534 Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 19. September 1990 satz 1 Nr. 2 genannten Ärzte je zur Hälfte vertreten. Die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ärzte setzen sich zu 60 vom Hundert aus den ärztlichen Leitern bzw. zahnärztlichen Leitern der im § 2 Abs. 2 genannten Einrichtungen zusammen. (4) Die Bildung der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Bildung ihrer Organe werden durch Anordnung des Ministers für Gesundheitswesen geregelt. (5) Dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen gehört zusätzlich ein außerordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied an. (6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die bedarfsgerechte Versorgung entsprechend § 3 sicherzustellen, den Not-und Bereitschaftsdienst zu organisieren und der Krankenversicherung gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die Versorgung der Versicherten den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. (7) Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen ein Arztregister, in das für jeden Zulassungsbezirk die zugelassenen Kassenärzte und die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ärzte sowie die ermächtigten Ärzte nach § 12 einzutragen sind. Das Arztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Qualifikation des Arztes enthalten, die für die Tätigkeit in der kassenärztlichen Versorgung von Bedeutung sind. Über die Einrichtungen nach § 2 Nr. 2 und die ermächtigten Einrichtungen nach § 12 ist ebenfalls ein Register zu führen. (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft. Bis zur Errichtung Kassenärztlicher Vereinigungen in den Ländern nehmen die nach demokratischen Regeln entstandenen privatrechtlich organisierten vorläufigen Kassenärztlichen Vereinigungen nach Bestätigung durch das Ministerium für Gesundheitswesen die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen nach diesem Gesetz wahr. §6 Zulassung als Kassenarzt, ZulassungsausschuS (1) Uber die Zulassung als Kassenarzt entscheidet der Zulassungsausschuß auf Antrag. (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Verbände der Krankenkassen errichten in jedem Land einen Zulassungsausschuß, dem die gleiche Zahl von Vertretern beider Seiten angehören. Die Vertreter der Ärzte sind ein Kassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach § 2 Nr. 2 beschäftigt ist sowie ein außerordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung. (3) Dem Antrag auf Zulassung als Kassenarzt sind beizufügen: 1. die Urkunde über die Approbation als Arzt, 2. die Facharztanerkennung, 3. Angaben über die bisher ausgeübte ärztliche Tätigkeit, 4. die Bestätigung der Ärztekammer über die Eintragung in das Verzeichnis der Mitglieder, 5. Polizeiliches Führungszeugnis, 6. Lebenslauf. (4) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Kassenarztsitz). Der Kassenarzt muß am Kassenarztsitz seihe Sprechstunden abhalten und ärztliche Hausbesuche durchführen. Er hat seine Wohnung so zu wählen, daß er für die kassenärztliche Versorgung am Kassenarztsitz zur Verfügung steht und im ärztlichen Notfalldienst erreichbar ist. (5) Der Zulassungsausschuß entscheidet auch über Anträge gemäß § 11 Abs. 4 und § 12. §7 Ablehnung der Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung für die Tätigkeit als Kassenarzt ist abzulehnen, wenn der Antragsteller für die Tätigkeit als Kassenarzt nicht geeignet ist. Nichteignung liegt insbesondere vor, wenn der Arzt wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit für die ärztliche Versorgung persönlich nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. (2) Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (3) Wird ein Antrag abgelehnt, kann er bei Wegfall der Gründe erneut gestellt werden. §8 Erlöschen der Zulassung Die Zulassung für die Tätigkeit als Kassenarzt erlischt 1. bei Rücknahme der Approbation oder gerichtlich angeordnetem Berufsverbot, 2. bei schriftlich erklärtem Verzicht auf die Approbation oder Zulassung, 3. mit dem Tod des Arztes. §9 Zurücknahme der Zulassung Der Zulassungsausschuß kann die Zulassung als Kassenarzt zurücknehmen, wenn 1. der Arzt die Zulassung durch wissentlich falsche oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat, 2. der Arzt nicht binnen 6 Monate nach Erteilung der Zulassung die Tätigkeit als Kassenarzt aufgenommen hat, 3. der Arzt wesentliche Pflichten als Kassenarzt verletzt. § 10 Beschwerde (1) Gegen ablehnende Entscheidungen über Anträge gemäß §§ 6 und 7 und über die Zurücknahme der Zulassung gemäß § 9 ist die Beschwerde zulässig. (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Zulassungsausschuß, der die Entscheidung getroffen hat, einzulegen; über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. (3) Wurde der Beschwerde nicht abgeholfen, kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der abschließenden Entscheidung Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht gestellt werden. Das Gericht kann in der Sache selbst entscheiden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen GNV vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 595). § 11 Zugelassene Einrichtungen (1) Die in § 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen. (2) Der Zulassungsausschuß entscheidet über eine Verlängerung der Zulassung nach Absatz 1 in Abstimmung mit der Landesbehörde, unter Berücksichtigung des Anteils der in freier Praxis niedergelassenen Ärzte und der Wirtschaftlichkeit der in § 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen. (3) Die Zulassung ist zu verlängern, wenn ohne die Einrichtung die kassenärztliche Versorgung nicht sichergestellt ist. (4) Die Einstellung von Assistenten (Ärzte in Weiterbildung zum Fach- oder Gebietsarzt) bei zugelassenen Kassenärzten oder an zugelassenen Einrichtungen nach § 2 Nr. 2 bedarf der Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie ist zu erteilen, wenn sie für die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung erforderlich ist oder zur Ableistung einer Vorbereitungszeit, Aus- oder Weiterbildung erfolgt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit auf der Grundlage der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung, der dazu erlassenen äfisOrdnungen sowie in einer exakten Ausführung der der Abteilung gegebenen Befehle und Wsangen.

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